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Termindruck auch bei Steuererklärung durch Profi

Der 31. Mai ist Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung. Später abgeben darf, wer einen Profi beauftragt und das Finanzamt rechtzeitig darüber informiert.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Sie kennen den 31. Mai als Stichtag zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und denken, dass Ihnen ja noch viel länger Zeit bleibt, weil Sie einen Profi beauftragen wollen? Dann haben Sie einerseits völlig Recht.

Andererseits gelten auch hierfür gewisse Bedingungen. Denn Sie müssen das Finanzamt darüber informieren, dass Sie Ihre Steuererklärung nicht selbst erledigen wollen – und zwar rechtzeitig.

Rechtzeitige Info ans Finanzamt

Im besten Fall haben Sie bereits einen Steuerexperten engagiert. Dem geben Sie einfach eine unterschriebene Vollmacht, damit er das Finanzamt über Ihre Lage informiert – und schon haben Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung Zeit bis zum 31. Dezember.  Das Bundesland Hessen macht sogar noch eine Ausnahme und gibt Ihnen bis 28. Februar des Folgejahres Zeit. Dazu müssten Sie aber vor dem 31. Mai beim Steuerprofi Ihres Vertrauens gewesen sein.

Haben Sie noch keinen Experten engagiert, müssen Sie das Finanzamt persönlich informieren. Dazu reicht ein formloses Fax oder auch ein Brief, in dem Sie einen Grund für den Aufschub nennen. In der Regel erkennt das Finanzamt bereits an, wenn Sie mit hoher Belastung am Arbeitsplatz argumentieren. Und gibt Ihnen eine Fristverlängerung bis zum 30. September.

Fristen für Aufschub nicht überziehen

Bei schwerwiegenden Gründen wie einer Erkrankung gibt es unter Umständen Aufschub bis Ende des Jahres.

Wer aber einfach nur den Abgabetermin verstreichen lässt, muss mit Post vom Fiskus rechnen. Je nach dem, wie viel Zeit Sie haben verstreichen lassen, halten die Finanzämter unterschiedlich folgenschwere Mitteilungen für Sie auf Lager. Das reicht von einer einfachen Erinnerung über Zwangsgeldandrohung bis hin zur Steuerschätzung und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen.

Und wenn das Finanzamt Ihre Einkommenslage schätzt, bekommen Sie in der Regel keine Steuern zurück, sondern  müssen mit Nachzahlungen rechnen. Immerhin können Sie, oder besser gesagt der Steuerprofi an Ihrer Seite, dagegen mit einem Einspruch protestieren. Aber Sie sehen: Je länger Sie die Aufgabenliste zu Ihrer Steuererklärung vor sich herschieben, desto mehr Ärger und Arbeit haben Sie am Ende.

Unsere Empfehlung: Ganz entspannt die Steuererklärung machen lassen von einem unserer VLH-Berater. Außerdem könnten Sie zu den Menschen gehören, die gar keine Steuererklärung abgeben müssen. Dazu können Sie sich mit diesem Artikel informieren. Einen VLH-Berater finden Sie hier.

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