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Steuern sparen bei energetischer Sanierung

Das Thema Klimaschutz geht uns alle an. Wer sein Haus energetisch saniert, schont die Umwelt. Und spart auch einiges an Steuern.

Steuern sparen bei energetischer Sanierung

2021 entfielen nach Angaben der Bundesregierung 30 Prozent der CO2-Emissionen in Deutschland auf den Gebäudesektor. Die gute Nachricht: Jede/r Immobilienbesitzer/in kann dazu beitragen, den Ausstoß des Treibhausgases zu senken – mit einer energetischen Gebäudesanierung. Im Klimaschutzprogramm 2030 hat der Bund dafür neue Anreize verankert. Damit will er nach eigenen Angaben klimafreundliches Verhalten belohnen. Zum Beispiel mit einer Steuerermäßigung, von der alle Eigenheimbesitzer/innen profitieren sollen, die ihre Immobilie selbst bewohnen.

Der Energieverbrauch wird durch eine energetische Sanierung gesenkt

Unter einer energetischen Sanierung versteht man die Modernisierung einer Immobilie mit dem Ziel, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser zu senken. Wer sich dafür entscheidet, trägt zum Umweltschutz bei und senkt seine Energiekosten. Neue Fenster und Türen sowie eine effektive Wärmedämmung verbessern zudem das Raumluftklima, und zwar nicht nur in der kalten Jahreszeit: Im Sommer bleibt das Haus länger kühl. Darüber hinaus steigert eine Modernisierung den Wert der Immobilie.

Die Kosten für die dafür notwendigen Maßnahmen können je nach Zustand des Gebäudes allerdings durchaus hoch ausfallen. Damit sich dennoch so viele Eigentümer/innen wie möglich zu einer energetischen Sanierung entschließen, wurde 2019 vom Bundeskabinett ein Klimaprogramm beschlossen, das unter anderem auch Steuervorteile schafft. Diese sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Für die energetische Sanierung erstattet das Finanzamt bis zu 40.000 Euro

Schon längere Zeit gilt, dass Vermieter/innen Kosten für Renovierungen und Modernisierungen voll von der Steuer absetzen können. Wer hingegen seine Immobilie selbst bewohnt, hatte bisher lediglich die Möglichkeit, Kosten für Handwerker über die Steuererklärung abzusetzen. Diese Regelung bleibt auch bestehen, zusätzlich gilt nun aber: Für energetische Sanierungsmaßnahmen ist eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro möglich. Dafür gibt es den Paragrafen 35c des Einkommensteuergesetztes (EStG).

Absetzbar sind 20 Prozent der Kosten und maximal 40.000 Euro. Verteilt wird das Ganze über drei Jahre: Im Jahr der Gebäudesanierung sowie im darauffolgenden Kalenderjahr können jeweils maximal 7 Prozent und höchstens 14.000 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden, im Jahr danach sind es dann noch maximal 6 Prozent und höchstens 12.000 Euro.

Übrigens:

Im Klimaschutzprogramm 2030 heißt es: "Durch einen Abzug von der Steuerschuld wird gewährleistet, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren."

Nur Maßnahmen am Eigenheim werden steuerlich begünstigt

Um in den Genuss dieser steuerlichen Förderung zu kommen, muss es sich um ein begünstigtes Objekt handeln. Das heißt: Das Gebäude gehört Ihnen, wird ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, steht in Deutschland oder in der EU und muss bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre sein.

Es ist nicht zwingend eine Komplettsanierung der Immobilie erforderlich. Auch Einzelmaßnahmen werden berücksichtigt – insbesondere ein Austausch oder zumindest eine Optimierung der bestehenden Heizungsanlage, aber auch der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Wänden sowie die Installation oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage. Eine Solaranlage kommt natürlich ebenfalls in Frage – welche steuerlichen Regeln dafür gelten, zum Beispiel beim Einspeisen des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Photovoltaik.

Übrigens:

Um eine energetische Gebäudesanierung von der Steuer absetzen zu können, brauchen Sie eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Dafür muss ein amtlich vorgeschriebenes Muster verwendet werden. Weitere Informationen dazu und Musterbescheinigungen stellt das Bundesfinanzministerium zur Verfügung.

Ein Rechenbeispiel

Im Jahr 2021 steckt Susanne 150.000 Euro in die energetische Sanierung ihres Einfamilienhäuschens. Davon darf sie 20 Prozent steuerlich absetzen, also 30.000 Euro. Die 20 Prozent werden über drei Jahre verteilt. Für 2021 und 2022 sind es dann jeweils 7 Prozent, also 21.000 Euro (10.500 Euro + 10.500 Euro). Und 2023 folgen nochmals 6 Prozent, also 9.000 Euro.

Nehmen wir mal an, Susanne hätte 2021 nicht 150.000 Euro, sondern 250.000 Euro für eine energetische Sanierung ausgeben. 20 Prozent davon wären 50.000 Euro – das sind allerdings 10.000 Euro mehr als die Obergrenze. Somit könnte sie nur 40.000 Euro steuerlich absetzen: jeweils 14.000 Euro (7 Prozent) für 2021 und 2022 sowie 12.000 Euro (6 Prozent) für 2023.

Alle neuen Regelungen zur steuerlichen Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen gelten zunächst bis 2030.

Steuerermäßigungen nach Paragraf 35a und 35c EStG

Die Möglichkeit, für energetische Sanierungsmaßnahmen im eigengenutzten Wohneigentum eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro zu erhalten, ist, wie oben bereits erwähnt, in Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Dieser wurde zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht eingefügt und ist seit 1. Januar 2020 in Kraft. Allerdings fallen solche energetische Sanierungsaufwendungen auch in den Bereich der Handwerkerleistungen im privaten Bereich. Diese Steuerermäßigung von bis zu 1.200 Euro im Jahr sind in Paragraf 35a EStG geregelt. Wichtig: Beide Steuerermäßigungen, also nach Paragraf 35a und Paragraf 35c, darf der/die Steuerzahler/in nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen. Er/Sie muss sich für eine Variante entscheiden.

Wahlrecht für Steuerzahler/innen bei energetischer Sanierung

Somit besteht ein Wahlrecht zwischen den beiden Steuerermäßigungen. Für welche Variante man sich entscheidet, sollte gut überlegt sein. Und: Die Steuerermäßigungen nach Paragraf 35a und 35c EStG können beide nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden. Auch das sollten Sie bedenken.

Unser TIPP:

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Ermäßigung nach Paragraf 35c vor allem für größere Maßnahmen an einem Gebäude in Frage kommt – beispielsweise eine Erneuerung der Heizungsanlage oder eine umfassende Wärmedämmung. Denn damit ist über einen Zeitraum von drei Jahren eine Ermäßigung von 20 Prozent der Kosten möglich, bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro. Der Höchstbetrag für Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen liegt bei lediglich 1.200 Euro im Jahr.

Aber: Die Steuerermäßigung nach Paragraf 35c wird für ein begünstigtes Objekt lediglich einmal gewährt. Hingegen kann die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a jährlich neu ausgeschöpft werden, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Allerdings muss ebenfalls bedacht werden, dass nach Paragraf 35c auch in Rechnung gestellte Arbeitskosten und Materialkosten begünstigt werden, während es bei Paragraf 35a nur die Arbeitskosten sind.

Überlegen Sie sich ganz genau, ob Sie sich für die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a oder 35c EStG entscheiden. Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne dabei, die richtige Variante für Ihre persönliche Situation zu finden. Eine Beratungsstelle gibt es auch in Ihrer Nähe: Beratersuche.

KfW-Förderung dank BEG

Zum 1. Januar 2021 ging die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ an den Start. Seit dem gibt es für alle Bauherren bzw. Baudamen und Eigenheimbesitzer/innen mehr Geld, wenn sie beim Hausbau oder der Sanierung auf Nachhaltigkeit, Digitalisierung und erneuerbare Energien setzen. Gestartet ist das Ganze als Zuschussvariante mit dem BEG für Einzelmaßnahmen, kurz BEG EM. Im Juli 2021 kam dann das BEG Wohngebäude dazu, kurz BEG WG, über das Bauherren bzw. Baudamen und Sanierer/innen die neuen Förderkredite und Zuschüsse bei der KfW-Förderbank beantragen können. Und auch die Kreditvariante des BEG EM läuft nun über die KfW. Wichtig: Geld gibt es nur für Neubauten oder für Sanierungen zum Effizienzhaus. 

Aktuell:

  • Seit dem 1. März 2023 gelten die Kriterien des Förderprogramms "Klimafreundlicher Neubau" der staatlichen KfW-Bank. Gefördert werden hiermit Neubau und Erstkauf von energieeffizienten Gebäuden mit dem Standard Effizienzhaus 40 (EH 40) mit bis zu 100.000 Euro zinsverbilligtem Kredit. Mehr Geld gibt es, wenn zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) eingehalten wird, nämlich bis zu 150.000 Euro pro Einheit. 
  • Im Juni 2023 startet die staatliche KfW-Förderung "Wohneigentum für Familien" (WEF) 300. Das Programm mit zinsgünstigen Krediten löste das bisherige Baukindergeld ab. Damit sind laut Bundesregierung für eine Familie mit zwei Kindern insgesamt Ersparnisse von mehr als 40.000 Euro möglich. Die Klimavorgaben sind allerdings sehr streng.
  • Auch die Förderung für eine energie­effiziente Sanierung gibt es nach wie vor. Neue Anträge konnten zwar zwischenzeitlich nicht mehr eingereicht werden. Danach startete die Sanierungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) aber wieder. Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen Kredit bis zu 150.000 Euro je Wohn­einheit sowie einem Tilgungszuschuss zwischen 5 und 45 Prozent. 
  • Am 19. März 2023 hat sich die Bundesregierung auf Änderungen im Gebäude­energie­gesetz (GEG) verständigt. Demnach soll der Umstieg auf erneuer­bare Energien beim Heizen ab dem 01. Januar 2024 verbindlich sein. Im Zuge dessen soll auch die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) weiter­entwickelt werden – mit dem Ziel, den Umstieg auf klima­freundliche Heizungen finanziell zu unter­stützen.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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