Wohn-Riester: Mit staatlicher Förderung ins Eigenheim
31.05.2024Christian ist geschockt: Nach 35 Jahren wurde seine Mutter gerade aus ihrer Mietwohnung geworfen – Eigenbedarf! Damit Christian das später nicht passiert, will er in die eigenen vier Wände. Die Eigenheimrente, umgangssprachlich besser als Wohn-Riester bekannt, soll ihm dank staatlicher Förderung und Steuervorteilen dabei helfen.
Christian, Mitte 20, kann und will nicht sofort bauen, sondern muss erst noch sparen. Deshalb bietet es sich für ihn an, die Riester-Förderung in einen Bausparvertrag fließen zu lassen. Wer heute schon eine Immobilie kaufen oder bauen möchte, kann die staatliche Förderung auch alternativ in die Tilgung des Darlehens stecken. Das Ziel des Staates: Das mietfreie Wohnen im Alter als Teil der privaten Altersvorsorge fördern.
Voraussetzungen für die staatliche Förderung
Der Staat fördert den Bau des Eigenheims, den Kauf einer Immobilie oder den Erwerb eines lebenslangen Dauerwohnrechts, zum Beispiel in einem Seniorenheim. Die Immobilie muss allerdings als Hauptwohnsitz genutzt werden und in der Europäischen Union (EU) liegen.
ÜBRIGENS:
Ab 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung auch für Aufwendungen bei energetischen Maßnahmen genutzt werden, zum Beispiel "für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen". So steht es im Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums für Januar 2023.
Zwei mögliche Wege für Riester-Sparende
Dank des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes (AltVerbG) gibt es seit Januar 2014 zwei Möglichkeiten, die Riester-Förderung bei der Baufinanzierung zu nutzen:
1. Immobilienfinanzierung aus der Riester-Rente
Zum einen kann für die Immobilienfinanzierung jederzeit Geld aus der klassischen Riester-Rente entnommen werden – auch in der Ansparphase. Nehmen wir an, Christian hat bereits vor Jahren einen Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge abgeschlossen. Er kann jetzt einen Teil des dort angesparten Kapitals oder alles zur Entschuldung nutzen. Nutzt er nur einen Teil des Ersparten, muss er mindestens 3.000 Euro entnehmen. Mindestens weitere 3.000 Euro müssen im Riester-Vertrag verbleiben. Christian muss seinen Vertrag genau prüfen, welche Fristen zur Auszahlung gelten – das ist nämlich in jedem Riester-Vertrag unterschiedlich geregelt.
2. Das Prinzip Wohn-Riester
Zum anderen kann Christian bei der Baufinanzierung das Prinzip Wohn-Riester nutzen – egal ob bei einem Annuitätendarlehen, einem Bausparvertrag oder einer Bausparkombifinanzierung. Die Baufinanzierung mit Riester-Darlehen muss übrigens so geregelt sein, dass der Kredit bis spätestens zum 68. Geburtstag vollständig getilgt ist.
Wohn-Riester für altersgerechten Umbau nutzen
Benutzt Christian das Geld für einen altersgerechten, "barrierereduzierenden" Umbau des Eigenheims, darf er seit Juli 2013 auch dafür die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Diese Regelung ist ebenfalls Teil des AltVerbG. Aber der Staat schaut genau hin: Mindestens die Hälfte des entnommenen Geldes muss für Maßnahmen investiert werden, die den DIN-Vorgaben für barrierefreies Bauen entsprechen. Sachverständige können das Immobilienbesitzern wie Christian bescheinigen.
Auch wenn das AltVerbG in Sachen Wohn-Riester vieles flexibler gemacht hat – nach wie vor gilt: Kauft sich Christian von der staatlichen Förderung eine Ferienwohnung oder ein neues Auto, muss er alle Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Staatliche Förderung beim Wohn-Riester inklusive
Ob Wohn-Riester oder Riester-Rente, alle Riester-Sparenden bekommt eine sogenannte Grundzulage von bis zu 175 Euro im Jahr. Weitere 185 Euro gibt es für jedes bis 2008 beziehungsweise 300 Euro für jedes danach geborene Kind. Allerdings nur unter einer Bedingung: Die Sparerin oder der Sparer muss pro Jahr – inklusive Grundzulage und Kinderförderung – vier Prozent des Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen, höchstens aber 2.100 Euro. Ein konkretes Rechenbeispiel finden Sie in unserem Artikel zur Riester-Rente.
ÜBRIGENS:
Die Reform der Betriebsrente sorgte dafür, dass seit 2018 die Grundzulage von 154 Euro auf bis zu 175 Euro im Jahr stieg. Die Kinderförderung blieb allerdings unverändert.
Dank Wohn-Riester bei der Steuererklärung punkten
Die jährlichen Beiträge, die Christian in den Wohn-Riester einzahlt, kann er bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung eintragen. Absetzen kann er – wie alle Riester-Sparenden – nicht nur die Beiträge, die er selbst einzahlt, sondern auch die staatliche Grund- und Kinderzulage. Ob der Fiskus die Beiträge aber tatsächlich als Sonderausgabe berücksichtigt, hängt davon ab, ob die Steuerersparnis höher ist als die staatliche Zulage. Dieses Prinzip nennt sich Günstigerprüfung.
Nachgelagerte Besteuerung im Alter
Ein Nachteil aller Riester-Produkte ist, dass sie ab Renteneintritt versteuert werden müssen. Also nachgelagert besteuert werden. Nun wird die Eigenheimrente aber nicht wie eine klassische Rente monatlich ausgezahlt – wie errechnet sich also die Steuerlast? Dazu bildet das Finanzamt ein sogenanntes Wohnförderkonto. Dieses fiktive Konto enthält das entnommene geförderte Kapital, die geförderten Tilgungsbeiträge und die Riester-Zulagen. Bis zum vereinbarten Rentenbeginn wird das Wohnförderkonto jährlich mit zwei Prozent verzinst. Auf diese Summe zahlt die Sparerin oder der Sparer im Alter Steuern.
ÜBRIGENS:
Über den Stand des Wohnförderkontos informiert Sie Ihr Anbieter in der Regel jährlich.
Zwei Möglichkeiten, die Steuern zu begleichen
Im Alter hat Christian zwei Möglichkeiten, seine Schulden beim Fiskus zu begleichen:
- Er bezahlt sämtliche Steuern zum Rentenbeginn auf einen Schlag mit seinem individuellen Steuersatz. Vorteil dieser Variante: Der Fiskus räumt Christian einen Rabatt von 30 Prozent ein. Allerdings steigt in diesem Jahr das Einkommen des Rentners stark an – durch den Progressionseffekt klettert damit auch der Steuersatz.
- Christian stottert die Steuern ab Rentenbeginn bis zum 85. Lebensjahr jährlich ab. Rentner/innen müssen allerdings nur dann Steuern zahlen, wenn die Rente über dem Grundfreibetrag liegt. Verstirbt er aber bereits vor dem 85. Lebensjahr, geht die Steuerschuld an die Erben über, die verbliebene Steuern auf einen Schlag begleichen müssen.
Seit 2014: Flexiblere Einmalbesteuerung
Auch in Sachen Besteuerung kommt der Staat Christian und allen anderen Wohn-Riester-Sparern entgegen: Bis 2013 mussten sich die Nutzer der Eigenheimrente zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen Möglichkeit 1 und 2 entscheiden. Seit Januar 2014 ist der Wechsel von der jährlichen Besteuerung zur Einmalbesteuerung jederzeit möglich.