BAföG in die Steuererklärung eintragen
02.09.2024Das Kürzel BAföG steht für "Bundesausbildungsförderungsgesetz". Umgangssprachlich wird damit aber meistens die finanzielle Förderung für Schüler/innen und Studierende bezeichnet, die sich aus diesem Gesetz ergibt. Die Idee: Allen Menschen, egal, wieviel Geld sie haben und aus welcher Familie sie kommen, die gleichen Bildungschancen zu ermöglichen.
Wie viel BAföG dir zusteht, ist gar nicht so einfach zu berechnen, und auch BAföG-Rechner im Internet können nur ungefähr auf die Höhe einer möglichen BAföG-Förderung hinweisen. Weitere Informationen findest du beim Studentenwerk: BAföG berechnen.
ÜBRIGENS:
Seit 2021 können Schülerinnen, Schüler und Studierende in allen 16 Bundesländern den digitalen Antragsassistenten „BAföG Digital“ nutzen. Der Assistent ist als erstes föderales digitales Verwaltungsangebot aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG) bundesweit verfügbar und beantwortet auch alle Fragen rund ums BAföG.
Geld für Lebensunterhalt muss nicht in die Steuererklärung
Wenn du als Student, Studentin oder Schüler/in BAföG erhältst, ist das in der Regel ein steuerfreier Bezug, den du nicht in die Steuererklärung eintragen musst. Der Grund: Das Geld dient hauptsächlich der Finanzierung deines Lebensunterhalts.
Auch ein Bildungsdarlehen, das du zurückzahlen musst, braucht nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Zudem darfst du die Kosten der Zinsen für das Darlehen sogar absetzen. Mehr dazu in unserem Artikel zum Thema Bildungskredit.
Zuschüsse müssen angegeben werden
Wenn du allerdings von einer Stiftung Büchergeld erhältst oder mit Hilfe des Aufstiegs-BAföGs einen Teil der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bezahlt bekommst, musst du diese Zuschüsse in der Steuererklärung mit deinen Kosten verrechnen. Das gilt für alle Zuschüsse, die du explizit für deine Aus- oder Fortbildungskosten bekommst und nicht zurückzahlen musst.
UNSER TIPP:
Erstelle eine Tabelle, in der du zunächst alle deine Aus- oder Fortbildungskosten eines Jahres auflistest und addierst. Von dieser Summe ziehst du nun alle Bildungszuschüsse ab.
Zum Beispiel:
520 Euro – 100 Euro Prüfungsgebühr – 20 Euro Büchergeld = 400 Euro
Das Ergebnis trägst du je nach Ausbildungsart in deine Steuererklärung ein. Das heißt: Entweder in der Anlage Sonderausgaben (Stichwort: Berufsausbildungskosten) oder in Anlage N als Werbungskosten (Stichwort: Fortbildungskosten). Was für deine Aus- oder Fortbildung gilt und welche Kosten du noch absetzen kannst, erfährst du in unserem Artikel Diese Ausbildungskosten kannst du von der Steuer absetzen.
Besonderheit: Meisterbonus
Wer sich in Bayern erfolgreich zum Meister oder zur Meisterin weiterbilden lässt, erhält von der Landesregierung einen Meisterbonus in Höhe von 3.000 Euro. Bis 2023 waren es 2.000 Euro. Das Besondere: Der Meisterbonus ist nicht einkommensteuerpflichtig und muss daher auch nicht mit den Werbungskosten verrechnet werden. So steht es in einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 6. Juli 2016.
Auch Thüringen vergibt seit 2021 einen Meisterbonus von 1.000 Euro und Sachsen hat seinen Meisterbonus zum 1. Januar 2023 von 1.000 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Das Saarland nennt seinen Meisterbonus hingegen Aufstiegsbonus und zahlt 1.000 Euro für mehrere Abschlüsse (nicht nur die Meisterprüfung). Rheinland-Pfalz hat ebefalls einen Aufstiegsbonus. Hier gibt es 2.000 Euro steuerfrei.
Was ist Aufstiegs-BAföG, ehemals Meister-BAföG?
Das Aufstiegs-BAföG, früher Meister-BAföG, unterstützt sogenannte berufliche Aufstiegsfortbildungen, beispielsweise Meisterkurse. Diese Förderung erhältst du unabhängig von deinem Einkommen oder Vermögen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ist eine Förderung von bis zu 15.000 Euro möglich. Seit 1. August 2020 fließen dabei 50 Prozent der Kosten als Zuschuss und müssen somit nicht zurückgezahlt werden. Für den Rest der Fördersumme ist ein zinsgünstiges Darlehen der KfW-Bank möglich, von dem dir bei bestandener Prüfung ebenfalls 50 Prozent erlassen werden können. Darüber hinaus werden Materialkosten für ein Meisterprüfungsprojekt bis zu einer Höhe von 2.000 Euro ebenfalls zu 50 Prozent bezuschusst. Diese Regelungen gelten sowohl für Vollzeitfortbildungen als auch für Teilzeitfortbildungen. Möglich ist auch eine zusätzliche Unterhaltsförderung. Diese gilt allerdings nur für Vollzeitfortbildungen und ist zudem einkommens- und vermögensabhängig. Mehr dazu unter www.aufstiegs-bafoeg.de