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Logopädie und Physiotherapie: Ausbildungskosten absetzen

12.04.2024
Wer einen Heilberuf wie Logopädie oder Physiotherapie erlernen will, hat oft hohe Kosten. Möglichkeiten um Steuern zu sparen, gibt es leider kaum.

Dem verspannten Herrn Podolski die Schulter wieder einrenken, der kleinen Susi Sahne das Lispeln abgewöhnen oder der 80-jährigen Frau Müller beim Waschen helfen: Für alle, die über eine ausgeprägte Sozialkompetenz verfügen und gleichzeitig den Umgang mit alten, kranken und hilfsbedürftigen Menschen mögen, sind Pflege- und Heilberufe der ideale Berufszweig.

Vorteil: Gerade für junge Menschen bietet die Pflegebranche gute Chancen auf Ausbildungsplätze mit Aussicht auf Übernahmen. Denn durch den wachsenden Anteil älterer Menschen in der Gesellschaft nimmt der Bedarf an Pflegekräften, insbesondere in der Altenpflege, immer mehr zu.

Das Spektrum an Pflege- und Heilberufen ist recht vielfältig: Alten-, Kranken- und Gesundheitspflege, Pflegehilfe, Ergotherapie, Heilpädagogik, Osteopathie, Logopädie und Physiotherapie gehören beispielsweise dazu.

Kaum Gehalt, wenig Steuersparpotenzial

Das Problem ist allerdings, dass viele Azubis und Studierende während der Ausbildung kein Gehalt verdienen. Die Finanzverwaltung nennt das „Ausbildung ohne Dienstverhältnis“. Gerade angehende Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten trifft es besonders hart, da häufig hohe Schulgebühren auf sie zukommen. Auch steuerlich ist nicht wirklich etwas raus zu holen. Denn handelt es sich um die erste Berufsausbildung gleich nach dem Schulabschluss, dann kann man die Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben absetzen. Das heißt: Es gilt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro und die Kosten dürfen nur in dem Jahr in die Steuererklärung eingetragen werden, in dem sie angefallen sind. Doch wer nichts verdient hat, kann auch nichts absetzen und so bleiben viele Azubis und Studenten auf ihren Kosten sitzen.

ÜBRIGENS:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte Ende 2019 das seit 2004 geltende sogenannte Abzugsverbot und stellte damit klar, dass die Kosten der Erstausbildung weiterhin Privatsache sind. Ebenso der Bundesfinanzhof 2020 (Aktenzeichen VI R 17/20): Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet - so der Tenor.

Heilberufe als Fort- und Weiterbildung

Etwas anders verhält es sich, wenn Sie einen Heilberuf ergreifen wollen und vorher schon eine andere Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie studiert haben, zurzeit Ingenieur/in sind und nun Physiotherapeut/in werden wollen. Gleiches trifft beispielsweise auch auf ausgebildete Schreiner/innen zu, die anschließend eine Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger beginnen. Dann wird diese zweite Ausbildung automatisch zur Fort- oder Weiterbildung und alle Kosten dürfen als vorgezogene Werbungskosten abgesetzt werden. Das heißt: Sobald Sie nach der zusätzlichen Ausbildung Ihr erstes Gehalt verdienen, können Sie die kompletten Ausbildungskosten nachträglich von Ihren Einkünften abziehen – auch wenn das ein paar Jahre später ist. Sie benötigen dafür allerdings eine Verlustfeststellung vom Finanzamt. Und diese erhalten Sie nur, wenn Sie eine Steuererklärung machen.

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