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Preisgeld für Dissertation nicht steuerfrei

30.09.2024
Sie haben für Ihre Dissertation ein Preisgeld erhalten? Glückwunsch! Die schlechte Nachricht: Sie müssen das Preisgeld versteuern.

Wer an einer wissenschaftlichen Hochschule beziehungsweise Universität einen Doktortitel erlangen möchte, muss eine Dissertation schreiben. Umgangssprachlich wird diese wissenschaftliche Arbeit zur Promotion auch Doktorarbeit genannt. Und wer eine solche erfolgreich verfassen möchte, muss viel Zeit und Mühe investieren. Umso erfreulicher ist es für die Autorin oder den Autor, wenn es für die Dissertation am Ende sogar eine Auszeichnung gibt. Denn einige dieser Preise für herausragende Promotionsarbeiten sind mit einem ansehnlichen Preisgeld versehen. Allerdings stellt sich auch folgende Frage: Ist ein solches Preisgeld einkommensteuerpflichtig? Oder anders ausgedrückt: Muss ich das Preisgeld versteuern? Genau diese Frage hatte das Finanzgericht Köln 2020 beantworten.

ÜBRIGENS:

In der Regel muss man sich als fertige Doktorandin oder fertiger Doktorand entweder selbst um einen Preis für seine Dissertation bewerben, oder von jemandem vorgeschlagen werden. 

Finanzamt: Dissertation ist Arbeitslohn und steuerpflichtig

Der Fall: Eine junge Frau war vier Jahre lang als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Teilzeit an einem Institut einer Universität angestellt. In dieser Zeit erstellte sie ihre Dissertation, für die sie von der Universität einen Preis erhielt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Frau die Druckkosten für ihre Dissertation als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Preisgeld gab sie jedoch nicht an. Das wurde vom zuständigen Finanzamt so nicht akzeptiert: Es berücksichtigte zwar die Druckkosten der Doktorarbeit als Werbungskosten, setzte das Preisgeld aber bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an.

Das wollte die Frau nicht hinnehmen und legte nach erfolglosem Einspruch vorm Finanzgericht Klage ein. Doch auch damit hatte sie keinen Erfolg: Das Finanzamt habe das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn angesetzt, so das Urteil des Finanzgerichts in Köln (Urteil vom 18.02.2020, I K 1309/18). Fazit: Das Preisgeld muss versteuert werden. Es darf in der Steuererklärung nicht weggelassen werden.

Finanzgericht: Doktorarbeit ist leistungsbezogenes Entgelt

Die Klägerin hatte argumentiert, das Preisgeld sei kein Entgelt für eine bestimmte Arbeitsleistung an der Universität, sondern vielmehr eine Anerkennung für ihre Forschungstätigkeit. Dieser Einschätzung schloss sich das Finanzgericht Köln, wie schon zuvor das Finanzamt, nicht an. Seiner Beurteilung nach hat das Preisgeld wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts. Es stelle sich "nach objektiven Gesichtspunkten für die Klägerin im weitesten Sinne als Frucht ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin" der Universität dar.

In der Begründung heißt es auch: Die Klägerin habe ihre Dissertation im Rahmen ihrer Anstellung gefertigt. Zwar beinhalte ihr Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Pflicht zur Promotion, jedoch sei ihr innerhalb des Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit dazu eröffnet worden. Die Klägerin hatte berichtet, sie sei gegen Ende ihrer Doktorarbeit von der normalen Tätigkeit im Institut mehr und mehr "verschont" worden, um die Dissertation fertigzustellen. "Damit ist die Dissertation auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin", so das Urteil.

Urteil: Dissertation ist einkommensteuerpflichtig

Nach Überzeugung des Finanzgerichts steht das Preisgeld für eine Dissertation "in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit", und es handelt sich deshalb um Arbeitslohn. Werde ein solcher Preis zum Beispiel für das Lebenswerk verliehen, falle er nicht unter den Arbeitslohn. Das sei hier aber nicht der Fall, erläuterten die Finanzrichter.

Darüber hinaus gab das Finanzgericht zu bedenken, dass die Klägerin selbst die Dissertation ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet habe – und zwar, indem sie die Druckkosten als Werbungskosten geltend gemacht hat. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass die Dissertation "durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst beziehungsweise auf diese gerichtet ist". Fazit: Gehören die Kosten für die Doktorarbeit zur "Erwerbssphäre", fallen auch die dadurch erhaltenen wirtschaftlichen Vorteile darunter. "Denn ein und derselbe Sachverhalt kann steuerlich nur einheitlich gewürdigt werden", begründete das Finanzgericht.

Zwar ließ der Senat des Finanzgerichts die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Da die Klägerin darauf aber verzichtete, ist das Urteil rechtskräftig.

ÜBRIGENS:

Viele Promovierende erhalten ein Stipendium. Dafür müssen normalerweise keine Steuern bezahlt werden. Mehr darüber erfährst du in unserem Artikel Stipendium in der Regel steuerfrei.

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