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Arbeitszimmer: Kosten für das Home-Office absetzen

17.04.2024
Viele Arbeitnehmer/innen arbeiten im Homeoffice, also im heimischen Arbeitszimmer. Was wann abgesetzt werden kann - wir zeigen es Ihnen.

Manche Unternehmen ermöglichen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ganz oder teilweise von zu Hause aus zu arbeiten. Und in der Corona-Pandemie gab es sogar eine Pflicht zum mobilen Arbeiten, wenn keine Gründe dagegen sprachen. Neudeutsch wird dieses Prinzip Home-Office oder Homeoffice genannt. Doch kann man die Kosten für das heimische Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

Tatsächlich ist es so, dass der Fiskus nur unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Abzug der Kosten für das heimische Arbeitszimmer als Werbungskosten erlaubt. 

Wichtig: Seit ein paar Jahren gibt es eine Homeoffice-Pauschale, die ab 2023 erhöht und entfristet wurde. Heute heißt sie einfach Tagespauschale. Diese ist unabhängig von einem "richtigen" Arbeitszimmer. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Was bringt mir die Homeoffice-Pauschale? 

Kosten für das Arbeitszimmer absetzen: So geht’s

Seit 2023, also erstmals für die Steuererklärung 2023, existiert nur noch eine Möglichkeit, um Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen. Und zwar unter folgender Voraussetzung: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Dann können die Kosten vollständig von der Steuer abgesetzt werden.

Ebenfalls seit 2023 kann man für ein häusliches Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von 1.260 Euro steuerlich geltend machen. Dann spart man sich das genaue Errechnen der tatsächlichen Kosten. Allerdings sollte man prüfen, ob man mit den tatsächlichen Kosten nicht über der Pauschale liegt. Ist das der Fall, sollte man sie auch eintragen, um kein Geld zu verschenken. Und: Die Pauschale darf nur für die Monate angesetzt werden, in denen das Arbeitszimmer auch tatsächlich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war. War dies beispielsweise nur für acht Monate der Fall, dürfen lediglich 840 Euro (1.260/12 Monate x 8 Monate) geltend gemacht werden.

Für alle anderen Fälle – also wenn das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war, aber zum Beispiel kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand – kann ab dem Steuerjahr 2023 nur noch die Homeoffice-Pauschale genutzt werden. Diese liegt seit 2023 bei sechs Euro pro Tag und kann für maximal 210 Arbeitstage steuerlich geltend gemacht werden – das entspricht auch 1.260 Euro.

Bis 2022 zwei Möglichkeiten das Arbeitszimmer abzusetzen

1. Kein Arbeitsplatz im Unternehmen: 1.250 Euro pro Jahr für das Arbeitszimmer absetzen – bis 2022 

Wer keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hatte, konnte bis 2022 die Kosten des heimischen Arbeitszimmers von der Steuer absetzen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr. Das bedeutete: Lagen Ihre tatsächlichen Kosten unter dem Höchstbetrag, konnten Sie auch nur diese Kosten in der Steuererklärung eintragen.

Von dieser Regelung profitierten zum Beispiel Außendienstmitarbeiter/innen, Handelsvertreter/innen oder Lehrer/innen. Letztere haben beispielsweise in der Schule oft keinen eigenen Arbeitsplatz und müssen entsprechend das Home-Office zur Korrektur von Klausuren oder der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen.

Damit das Finanzamt die Kosten für Einrichtung, Strom oder Miete auch tatsächlich anerkannte, musste der Raum büromäßig eingerichtet sein und durfte ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Die Kosten für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer waren damit nicht absetzbar. 

Wichtig: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro war personenbezogen. Hatten Sie eventuell zwei oder mehr Arbeitszimmer an verschiedenen Orten, konnten Sie dennoch maximal den Höchstbetrag in der Steuererklärung angeben. Dafür konnten aber verschiedene Personen, die dasselbe oder zwei Arbeitszimmer nutzten, jeweils 1.250 Euro geltend machen, sofern Sie die jeweiligen Aufwendungen auch getragen hatten.

2. Home-Office ist Mittelpunkt der Tätigkeit: Kosten für das Arbeitszimmer unbegrenzt absetzen – bis 2022

Wer komplett von zu Hause aus arbeitet (dafür reichen mehr als 50 Prozent aus), wie beispielsweise Schriftsteller/innen, Künstler/innen oder freie Journalisten und Journalistinnen, konnte die Kosten für das Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen – sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und der Job nicht an einem anderen Ort außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird. Diese Regelung gilt 2023 weiterhin.

Diese Kosten gehören dazu

Grundsätzlich sind alle Kosten, die Sie direkt oder anteilig Ihrem Arbeitszimmer zuordnen können, auch von der Steuer absetzbar. So gehören zum Beispiel Schreibtisch, Schreibtischstuhl und Leselampe fraglos zum Arbeitszimmer, sind also direkt zuordenbar und können in voller Höhe als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Das geht sogar wenn Sie kein Arbeitszimmer zuhause haben. Bei Kosten wie Miete, Strom oder Heizung sieht das etwas anders aus: Diese Kosten fallen für die gesamte Wohnung an – dementsprechend müssen Sie ausrechnen, wie hoch die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers sind. Nur dieser Teil kann in der Steuererklärung eingetragen werden.

Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick:

Was?Wie?
Ausstattung Arbeitszimmer (z.B. Schreibtisch, Regal, Stuhl)direkt in voller Höhe
Renovierung des Arbeitszimmersdirekt in voller Höhe
Wohnungsmiete anteilig
Abschreibungen (bei Immobilienbesitzern)anteilig
Nebenkosten wie Strom, Heizung und Müllabfuhranteilig

Anteil des Arbeitszimmers ermitteln

Um den Anteil Ihres Arbeitszimmers an Ihrer Wohnung ermitteln zu können, müssen Sie etwas rechnen. Die Formel sieht wie folgt aus:

Fläche des Arbeitszimmers / Gesamtwohnfläche der Wohnung x 100 = Arbeitszimmeranteil in Prozent

Ein Rechenbeispiel

Konrad ist Schriftsteller. Seine Wohnung hat eine Wohnfläche von 120 m2. Sein Arbeitszimmer hat 10 m2. Er rechnet:

10 m2 / 120 m2 x 100 = 8,33 %

Das bedeutet, dass Konrad von seinen Kosten für Miete und Nebenkosten 8,33 Prozent in der Steuererklärung eintragen kann. Alternativ kann er seit 2023 die Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen.

Arbeitsecke ist normalerweise nicht absetzbar

Seit vielen Jahren stand die Frage im Raum, ob die Kosten für eine Arbeitsecke, also zum Beispiel das "Arbeitszimmer Wohnzimmer", anteilig von der Steuer abgesetzt werden können. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit einem Urteil, das am 27. Januar 2016 veröffentlicht wurde (Aktenzeichen GrS 1/14), zu dieser Frage klar Stellung bezogen: Die Kosten für eine Arbeitsecke dürfen nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Doch wie gesagt: Dafür gibt es jetzt die Homeoffice-Pauschale, die seit 2023 fest im Steuergesetz verankert ist.

Auch Studierende und Auszubildende können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in die Steuererklärung eintragen. In welcher Form das möglich ist – als Werbungskosten oder als Sonderausgaben – hängt davon ab, ob sie sich in der Erstausbildung oder dem Erststudium befinden oder aber der Zweitausbildung oder dem Zweitstudium. Mehr dazu in unserem Artikel Diese Ausbildungskosten kannst du von der Steuer absetzen

Unfall im Homeoffice: Genauso versichert wie im Unternehmen

Von Homeoffice spricht man offiziell nur, wenn das Ganze in einem häuslichen Arbeitszimmer stattfindet. Die korrekte Bezeichnung für ein vorübergehendes Arbeiten von zu Hause aus, zum Beispiel wegen der Corona-Krise, wird als mobiles Arbeiten bezeichnet. Für beide Varianten gilt seit Mitte Juni 2021: Wer im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten einen Unfall hat, ist genauso versichert wie bei einem Unfall im Unternehmen. Auch auf Wegen außerhalb der sogenannten Betriebswege ist man damit nun besser abgesichert. Dafür hat die Bundesregierung eine Änderung im Sozialgesetzbuch beschlossen (§ 8 SGB VI Betriebsrätemodernisierungsgesetz).

Bis dahin galt: Im Homeoffice beziehungsweise beim mobilen Arbeiten war man bei der eigentlichen beruflichen Tätigkeit versichert sowie beim Zurücklegen von Wegen, die mit dieser Tätigkeit in direkter Verbindung standen; zum Beispiel, wenn man in einen anderen Raum musste, um an den Drucker zu gelangen. Kein Versicherungsschutz bestand hingegen auf anderen Wegen: Der Gang ins Bad oder zur Toilette war ebenso wenig versichert wie der Abstecher in die Küche, um sich etwas zum Trinken oder Essen zu holen. Und auch für die Fahrt beispielsweise zur Kindertagesstätte bestand bislang nur ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte hingebracht beziehungsweise abgeholt wurde.

Auch Gang zur Küche oder Toilette im Homeoffice abgesichert

Mit der Änderung und Ergänzung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde diese Lücke im Juni 2021 geschlossen. Darin heißt es: "Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte."

Das bedeutet: Wenn Sie im Homeoffice sind, sich beispielsweise in der Küche etwas zu trinken holen oder zur Toilette gehen und dabei stürzen, besteht für Sie der vollumfängliche gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Ebenso gilt das für den Fall, dass Sie während der Arbeit im Homeoffice ihr Kind in der Kita abholen und dabei einen Unfall erleiden.

Arbeitszimmer an den Chef vermieten

Manchmal kommt es vor, dass Arbeitnehmer/innen ihr Arbeitszimmer an den Chef vermieten. Für diesen Spezialfall hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im April 2019 extra ein BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem geklärt wird, wie diese besondere Situation einkommensteuerrechtlich beurteilt werden muss. Dabei kommt es nämlich ganz darauf an, "in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt":

  • Ist es so, dass das Arbeitszimmer in erster Linie dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin dient, weil er bzw. sie beispielsweise auch einen Arbeitsplatz im Betrieb hat, es aber angenehmer findet im Homeoffice zu arbeiten, dann sind die Mieteinnahmen als Arbeitslohn zu versteuern.
     
  • Dreht sich die Situation um und die Vorteile für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin überwiegen, dann gelten die Einnahmen des Arbeitnehmendes als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es im Unternehmen keinen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmenden gibt und auch kein anderes Büro angemietet werden konnte. Zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in gibt es dann in der Regel auch einen richtigen Mietvertrag.

ÜBRIGENS:

Arbeitnehmer/innen können neben den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer viele weitere Kosten rund um den Beruf absetzen. Sie sind sich unsicher, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen können? Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie mit unserer Beratersuche.

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