Überblick

Das wird Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen

30.09.2024
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge – wir erklären, welche monatlichen Abzüge das Gehalt schmälern.

Berufseinsteiger Markus hält 2024 zum ersten Mal seinen Lohnzettel in den Händen. Dank Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen versteht er allerdings nur Bahnhof. Was hat er denn nun wirklich verdient?

Markus' Eltern beschweren sich immer über zu hohe Steuern. Seine Freunde sagen, vom Gehalt bleibe nichts mehr übrig. So schlimm kann es doch aber nicht sein, denkt sich der Berufseinsteiger und schaut sich neugierig seine Lohnabrechnung genauer an. Oben steht das Gehalt, das er mit seiner Chefin ausgehandelt hat: 2.100 Euro. Unten steht aber ein wesentlich geringerer Betrag. Das ist das Nettogehalt, das der 21-Jährige auf seinem Konto gutgeschrieben bekommt. Dazwischen stehen jede Menge Abkürzungen und unverständliche Begriffe.

Brutto ist nicht gleich netto, hat sein Bruder ihm erklärt. Jetzt ahnt Markus, was das heißen soll. Von den 2.100 Euro brutto bekommt er knapp 1.506 Euro netto raus, weil jeden Monat ganz automatisch viele Abzüge seinen Lohn schmälern.

Unser Video gibt Ihnen einen schnellen Überblick:

1. Lohnsteuer

Markus verdient 2.100 Euro brutto. Als Single ist er Steuerklasse I zugeordnet. Was das bedeutet erklärt unser Artikel Welche Steuerklassen gibt es und was bedeuten sie?. Die Lohnsteuer in Höhe von 141,33 Euro monatlich wird von Markus' Arbeitgeberin direkt an das Finanzamt überwiesen.

Wer wie viel Lohnsteuer zahlen muss, ist in Deutschland nach folgendem Grundprinzip geregelt: Wer mehr verdient, der soll auch mehr Steuern zahlen. Je höher also das Einkommen, desto höher der Prozentsatz an Steuern. Der liegt zurzeit zwischen 14 und 45 Prozent des gesamten Einkommens in einem Jahr. 

2. Solidaritätszuschlag

Seit 1991 zahlen deutsche Arbeitnehmer/innen einen Solidaritätszuschlag, der auch als Soli bekannt ist. Zurzeit gehen dafür 5,5 Prozent der Lohnsteuer an das Finanzamt. Allerdings wurde von der Bundesregierung für knapp 90 Prozent aller Arbeitnehmer/innen der Solidaritätszuschlag abgeschafft. Das gilt seit 2021. Fazit: Markus muss mit seinem Einkommen keinen "Soli" mehr zahlen. Nur noch höhere Einkommen sind betroffen.

3. Kirchensteuer

Wer – wie Markus – Mitglied einer Kirche ist, zahlt zusätzlich noch Kirchensteuer. Die Höhe des Abzugs hängt zum einen vom Gehalt und zum anderen vom Bundesland ab, in dem man arbeitet. Markus ist evangelisch und arbeitet in Hessen.

9 % (Kirchensteuer) von 141,33 Euro (Lohnsteuer) = 11,67 Euro

Wer in Baden-Württemberg oder in Bayern arbeitet, zahlt nur acht Prozent seiner Lohnsteuer.

Mit diesem Geld finanzieren die Kirchen unter anderem das Personal, den Bau von Kirchen und karitative Zwecke wie Pflegedienste. Neben der evangelischen und katholischen Kirche dürfen auch andere staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften Kirchensteuer erheben. Viele Glaubensgemeinschaften verzichten allerdings darauf. Handelt es sich aber um eine anerkannte Kirche, können Zahlungen der Gläubigen als Spende bei der Steuererklärung angesetzt werden. 

4. Krankenversicherung

Wer krank wird, geht zum Arzt oder zur Ärztin, der/die eine Diagnose stellt und ein Medikament verschreibt. Die Krankenkasse zahlt das. Diese Art von Krankenversicherung ist in Deutschland vorgeschrieben, egal ob man bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ist. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Krankheit nicht den finanziellen Ruin bedeutet.

Gesetzlich Versicherte zahlen 2024 einen Krankenkassenbeitrag von einheitlich 14,6 Prozent. Markus bekommt 7,3 Prozent direkt vom Gehalt abgezogen, seine Chefin zahlt die restlichen 7,3 Prozent der Krankenversicherung. Hinzu kommt ein kassenindividueller, einkommensabhängiger Zusatzbeitrag. Markus' Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 1,2 Prozent.

Bis 2019 mussten Arbeitnehmer/innen wie Markus den Zusatzbeitrag der Krankenkasse allein tragen. Das hat sich aber 2019 geändert, die Chefin übernimmt jetzt auch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Bei Markus bedeutet das konkret: Er zahlt 7,3 Prozent Krankenversicherung plus die Hälfte des Zusatzbeitrags, also 0,6 Prozent.

7,9 % (Krankenkassenbeitrag) von 2.100 Euro (Gehalt) = 165,90 Euro 

ÜBRIGENS:

Die Sozialversicherungsbeiträge – dazu gehören die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung – teilen sich Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen hälftig.

Wie hoch die Kosten für eine private Krankenversicherung sind, lässt sich pauschal nicht sagen. Die Höhe richtet sich nach den Leistungen, die man in Anspruch nehmen will.

5. Rentenversicherung

Markus muss vorsorgen. Auch wenn er gerade erst mit seinem Beruf beginnt, denkt der Staat schon weiter und verpflichtet ihn, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Damit hat er im Alter einen Anspruch auf Rente.

9,3 % (Beitrag für die Rentenversicherung) von 2.100 Euro (Gehalt) = 195,30 Euro

Auch Markus' Arbeitgeberin muss 195,30 Euro für die Rentenversicherung abführen. Sie teilen sich die insgesamt 18,6 Prozent Rentenbeitragssatz zu gleichen Teilen. Dieser Satz gilt einheitlich für ganz Deutschland.

6. Pflegeversicherung

Die Krankenversicherung hat ihre Grenzen. Und so zahlt sie nicht, wenn ein/e Arbeitnehmer/in pflegebedürftig wird. In diesem Fall greift die Pflegeversicherung. Am 1. Juli 2023 ist der Pflegebeitragssatz auf 3,4 Prozent erhöht worden. Davon trägt Markus' Arbeitgeberin 1,7 Prozent, den Rest übernimmt Markus.

1,7 % (Beitrag zur Pflegeversicherung) von 2.100 Euro (Gehalt) = 35,70 Euro

Eines gibt es bei der Pflegeversicherung aber zu beachten: Wer über 23 Jahre alt ist und keine Kinder hat, zahlt seit 1. Juli 2023 einen Zuschlag von 0,6 Prozent obendrauf. Dieser Zuschlag wird allein von dem/der Versicherten bezahlt. Da Markus aber erst 21 Jahre alt ist, muss er noch keinen Zuschlag zahlen. Hätte er allerdings zwei oder mehr Kinder, würde sich sein Beitragssatz sogar verringern:

Seit 1. Juli 2023BeitragssatzArbeitnehmeranteil
ohne Kind (ab 23 Jahre)4,00 Prozent2,30 Prozent
mit einem Kind3,40 Prozent1,70 Prozent
mit zwei Kindern3,15 Prozent1,45 Prozent
mit drei Kindern2,90 Prozent1,20 Prozent
mit vier Kindern2,65 Prozent0,95 Prozent
mit fünf oder mehr Kindern2,40 Prozent0,70 Prozent

Die genannten Abschläge gelten, solange die Kinder unter 25 sind. Sind alle Kinder 25 Jahre alt, gilt der Beitragssatz von 3,40 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt davon die Hälfte, also 1,7 Prozent.  

ÜBRIGENS:

Nur im Bundesland Sachsen ist die Verteilung zwischen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen anders – Arbeitnehmer/innen müssen hier einen höheren Anteil zahlen als der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Hintergrund: in Sachsen wurde nicht der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft.

7. Arbeitslosenversicherung

Damit ein/e Arbeitnehmer/in im Falle der Arbeitslosigkeit abgesichert ist, wird auch ein monatlicher Beitrag für die Arbeitslosenversicherung fällig. Beamte und Soldaten bzw. Soldatinnen sind davon befreit, genauso wie Minijobber/innen, die nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Markus gehört nicht zu diesen Berufsgruppen und muss zahlen. Er rechnet aus:

1,3 % (Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) von 2.100 Euro (Gehalt) = 27,30 Euro

Auch hier zahlt seine Arbeitgeberin die Hälfte der insgesamt 2,6 Prozent. 

ÜBRIGENS:

Alle Beiträge zu den Sozialversicherungen können Sie von der Steuer absetzen. Wie das funktioniert und welche Bedingungen gelten, erklärt unser Artikel: Diese Versicherungen können Sie absetzen

Ihre individuelle Lohnabrechnung

Wie das alles bei Ihrem Gehalt konkret aussieht? Rechnen Sie es aus:

 


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Lohnabrechnung gut aufheben

Es ist sinnvoll, die Lohnabrechnung aufzubewahren. Markus musste zum Beispiel gerade für seine neue Wohnung bei seinem Vermieter die erste Lohnabrechnung vorlegen, um zu beweisen, dass er ein geregeltes Einkommen hat. Oft verlangen auch Kreditgeber einen solchen Nachweis. Eine gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung gibt es allerdings nicht.

Markus wird zur Sicherheit seine Gehaltsabrechnungen von jedem Monat sammeln und aufheben. Einmal im Jahr muss Markus' Chefin ihm außerdem eine Übersicht darüber geben, wie viel Bruttoarbeitslohn er erhalten hat und wie viel ihm davon beispielsweise für die Krankenversicherung oder die Kirchensteuer abgezogen wird. Das nennt sich Lohnsteuerbescheinigung. Gleichzeitig schickt seine Chefin die Daten elektronisch auch direkt an die Finanzverwaltung.

Als Großverdiener stößt Markus an Grenzen

Ein Blick in die Zukunft: Nehmen wir an, Markus arbeitet inzwischen seit etlichen Jahren und ist in die Chefetage aufgestiegen. Sein Beitrag für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird immer noch auf Basis des Einkommens berechnet – allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze. Liegt sein Gehalt darüber, muss er dafür keine weiteren Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlen. Allerdings werden die Grenzen jedes Jahr angehoben.

Quellen

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