ELStAM – die 4 wichtigsten Fakten
01.07.2024Seit dem 1. Januar 2013 gibt es ELStAM, also die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Einführung bedeutete zugleich das Ende einer Ära, denn die ELStAM ersetzten die Lohnsteuerkarte aus Papier. Deshalb werden die ELStAM heute auch gerne als „elektronische Lohnsteuerkarte“ bezeichnet.
Fakt 1: Die gespeicherten Daten sind geschützt
Früher standen die Informationen auf der Vorderseite Ihrer Steuerkarte, heute sind sie elektronisch hinterlegt: Zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, weitere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuerabzugsmerkmal.
In der Regel ist – neben Ihnen – nur Ihre aktuelle Firma dazu berechtigt, Ihre ELStAM abzufragen. Sobald Sie nicht mehr für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber arbeiten, erlischt die Berechtigung automatisch. Sie haben aber auch die Möglichkeit, einen Antrag bei Ihrem Finanzamt zu stellen, um bestimmte Arbeitgebende für den Abruf Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu benennen oder auszuschließen. Aber Achtung: Kann Ihr Unternehmen aufgrund einer von Ihnen veranlassten Sperrung nicht auf Ihre ELStAM zugreifen, ist es verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der ungünstigen Steuerklasse VI (6) zu besteuern.
Fakt 2: Sie können Ihre Daten bei ELSTER abrufen
Ihre aktuellen ELStAM können Sie in Ihrer monatlichen Lohnabrechnung oder Ihrer jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ablesen. Es gibt aber noch eine weitere Möglichkeit, die von Ihnen hinterlegten Daten einzusehen: Im Online-Finanzamt ELSTER haben Sie im Bereich „Mein ELSTER“ jederzeit die Möglichkeit, Ihre ELStAM abzurufen. Ein Hinweis für Ehepaare beziehungsweise Lebenspartner/innen: Um die Daten abrufen zu können, muss jede/r Partner/in ein eigenes Zertifikat in „Mein ELSTER“ erzeugen.
Fakt 3: Das Verfahren ist jetzt viel einfacher
Die Umstellung auf ELStAM vereinfachte das Verfahren enorm. Seit 2013 kümmert sich das Finanzamt zentral um Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das ist zum Beispiel bei einem Wechsel der Steuerklasse oder bei der Eintragung eines Kinderfreibetrags nötig. Wer beispielsweise heiratet oder aus der Kirche austritt, macht das zwar nach wie vor im Bürgerbüro der Stadt oder Gemeinde, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung gibt nun aber die Daten direkt elektronisch an die Finanzverwaltung weiter. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch Aufwand.
Und auch Arbeitnehmende profitieren, denn der jährliche Austausch der Lohnsteuerkarte aus Papier entfällt, der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin benötigt nur noch zu Beginn des Dienstverhältnisses Ihr Geburtsdatum, Ihre Steuer-ID sowie Infos zu Ihren Freibeträgen. Änderungen an Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden Ihrem Betrieb seit 2013 automatisch auf elektronischem Weg mitgeteilt.
Fakt 4: ELStAM gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige
Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmende war bis Ende 2019 kein ELStAM möglich. Seit dem 1. Januar 2020 ist die elektronische Lohnsteuerkarte auch für die meisten beschränkt Einkommensteuerpflichtigen freigeschaltet. Das betrifft vor allem Grenzpendler/innen, die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen. Sie müssen dazu eine Steuer-ID beim Finanzamt der Betriebsstätte beantragen. Wer jedoch lohnsteuerliche Freibeträge hat, bleibt weiterhin vom ELStAM ausgeschlossen und benötigt eine Lohnsteuerkarte auf Papier.