Gewerbesteuererklärung: Das sollten Sie wissen
30.05.2024Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die Gewerbetreibende an ihre Gemeinde zahlen müssen, und zwar abhängig von der Höhe ihres Gewinns. Sie ist eine der umstrittensten deutschen Steuern. Doch der letzte Versuch der Bundesregierung, 2010 für Gemeinden eine neue Art der Finanzierung auf den Weg zu bringen und die Gewerbesteuer abzuschaffen, scheiterte. Das heißt, die Gewerbesteuer bleibt uns wahrscheinlich noch lange erhalten. Aber so kompliziert ist diese Steuer gar nicht. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte.
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Also jeder, der beim Gewerbeamt angemeldet ist. Das sind alle Unternehmer/innen, auch Kleinunternehmer/innen oder Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH. Als Gewerbebetrieb gelten auch einzelne Personen oder Vereine, die unternehmerisch tätig sind. Unternehmerisch tätig zu sein, bedeutet, dass Ihre Tätigkeit das Ziel hat, Gewinne zu erwirtschaften. Handelt es sich hingegen um einen gemeinnützigen Verein ohne Gewinnstreben, kann sich dieser über Steuererleichterungen freuen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel: Der gemeinnützige Verein und die Steuererklärung.
Freiberufler/innen, also beispielsweise Künstlerinnen, Ärzte, Notarinnen, Architekten oder Übersetzerinnen, sowie Landwirte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann von der Gewerbesteuer befreit sein. Mehr dazu erfahren Sie hier: GbR: Wie funktioniert das mit der Steuererklärung?
Freibetrag und Nullmeldung
Steuern zahlen müssen nur Betriebe, deren Gewinn den Gewerbesteuerfreibetrag übersteigen. Dieser liegt bei 24.500 Euro pro Jahr. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel als Kleinunternehmerin jährlich 10.000 Euro Gewinn erwirtschaften, braucht Sie das Thema Gewerbesteuerpflicht nicht zu interessieren.
Das Finanzamt kann dennoch von Ihnen eine Gewerbesteuererklärung per ELSTER verlangen. In diesem Fall geben Sie eine sogenannte Nullmeldung ab. Das bedeutet, dass sie zwar die Steuererklärung ausfüllen müssen, sich daraus aber keine Steuerzahlung ergibt.
ÜBRIGENS:
Der Freibetrag gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften.
Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r?
Freiberufler/innen sind „aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und verantwortlich tätig“. So steht es in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das gilt beispielsweise für:
- selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
- die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte, Heilpraktikerinnen, Krankengymnasten
- Rechtsanwälte, Notarinnen, Patentanwälte, Wirtschaftsprüferinnen, Steuerbevollmächtigte
- Architektinnen, Ingenieure, Handelschemikerinnen
- Journalisten, Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen
- und noch einige andere, im Katalog des § 18 aufgeführte Berufe
Freiberufler/innen müssen keine Gewerbesteuer zahlen und keine Bilanz erstellen. Für sie genügt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Sie brauchen sich nicht beim Gewerbeamt anzumelden, müssen dafür aber einen Fragebogen beim Finanzamt ausfüllen, um dennoch steuerlich erfasst zu werden.
Alle Selbstständigen, die keinen der im Gesetz aufgezählten „Katalogberufe“ oder ähnliche Berufe ausüben, sind Gewerbetreibende. Sie müssen Ihre Tätigkeit dem Gewerbeamt melden und unterliegen der Gewerbeordnung.
ÜBRIGENS:
Um Einzelunternehmen und Personengesellschaften steuerlich zu entlasten, wurde mit der Unternehmenssteuerreform 2001 eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eingeführt, die bis heute besteht. Wie diese Steuerermäßigung genau funktioniert, kann man unter §35 EStG nachlesen.
So berechnen Sie die zu zahlende Gewerbesteuer
Jetzt wird es etwas mathematisch. Der Ausgangspunkt ist Ihr Gewinn. Diesen ermitteln Sie, indem Sie Einnahmen und Ausgaben Ihres Gewerbetriebs gegenüberstellen. Aus dem Gewinn wird der Gewerbeertrag ermittelt. Das geschieht, indem zu Ihrem Gewinn Hinzurechnungen addiert und Kürzungen abgezogen werden.
Hinzurechnungen sind bestimmte Ausgaben, wie beispielsweise ein Teil der gezahlten Mieten, Pachtzinsen, Lizenzen, oder auch Ausschüttungen an stille Teilhaber/innen. Was genau zu den Hinzurechnungen gehört, steht im § 8 des Gewerbesteuergesetzes. Auch im Formular für die Gewerbesteuererklärung finden sich alle Hinzurechnungen aufgelistet. Die Kürzungen, die Sie danach abziehen dürfen, stehen im § 9 des Gewerbesteuergesetzes und sind ebenfalls im Steuerformular aufgelistet.
Unterm Strich steht nun der Gewerbeertrag.
Dann wird aus dem Gewerbeertrag mit dem Steuermessbetrag und dem Hebesatz der Gemeinde die zu zahlende Gewerbesteuer errechnet.
Den Steuermessbetrag ermittelt das Finanzamt folgendermaßen: Ihr Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. Die steuerfreien 24.500 Euro werden als Freibetrag abgezogen (bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind es nur 5.000 Euro).
Das Ergebnis ist der gekürzte Gewerbeertrag. Dieser wird mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Das ergibt den Steuermessbetrag. Diesen teilt Ihnen das Finanzamt in einem Steuermessbescheid mit.
Also lauten die Rechenschritte:
- Gewinn aus Gewerbebetrieb plus Hinzurechnungen, minus Kürzungen = Gewerbeertrag
- Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro) minus 24.500 Euro Freibetrag = gekürzter Gewerbeertrag
- Gekürzter Gewerbeertrag x 0,035 = Messbetrag (in Euro)
- Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer
Der Hebesatz beträgt mindestens 200 Prozent und variiert von Gemeinde zu Gemeinde teilweise erheblich. In großen Städten ist er in der Regel höher als in kleineren Gemeinden.
ÜBRIGENS:
Haben Sie ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, müssen Sie in jeder Gemeinde Gewerbesteuer bezahlen. Das nennen Experten Zerlegung. Die zu zahlende Steuer wird im Verhältnis der Lohnsummen in den Betriebsstätten berechnet.
Schluss mit Steueroasen: Der Hebesatz
Gemeinden sind seit 2004 verpflichtet, einen Hebesatz von mindestens 200 Prozent auszuweisen. Damit sollen Gewerbesteueroasen verhindert werden. Die kleine Gemeinde Norderfriedrichskoog beispielsweise erhob vor der Gesetzesänderung gar keine Gewerbesteuer. Das führte dazu, dass zahlreiche große Firmen sich in dem 50-Einwohner-Dorf ansiedelten. Unter ihnen waren zum Beispiel die Deutsche Bank, Unilever oder die Lufthansa. Ab 2004 jedoch wurden alle Kommunen verpflichtet, Gewerbesteuer einzutreiben. Zusätzlich mussten Tochterunternehmen denselben Steuersatz wie ihre Mutterkonzerne zahlen, wodurch die Ansiedlung einer Tochter in einer günstigeren Gemeinde sich nicht mehr rentierte.
Gewerbesteuer müssen Sie vorauszahlen
Die Gemeinde legt eine Steuervorauszahlung fest, die Sie vierteljährlich überweisen müssen. Mit der Steuererklärung nach Abschluss des Geschäftsjahrs wird der exakte Betrag ermittelt und die Gemeinde erstattet eventuell zu viel gezahlte Steuern.
Stichtag für die Gewerbesteuererklärung ist nach dem neuen Gesetz der 31. Juli des Folgejahres. Die Gewerbesteuer 2023 müssen Sie also bis Ende Juli 2024 per ELSTER einreichen. Beauftragen Sie einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin, verlängert sich die Abgabefrist aktuell auf den 28. Februar 2025.
WICHTIG:
Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zur Gewerbesteuererklärung oder Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.