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Golfclub: Mitgliedsbeiträge sind Arbeitslohn und damit steuerpflichtig

01.07.2024
Übernimmt Ihre Firma Ihren Mitgliedsbeitrag für den Golfclub, müssen Sie das als Arbeitslohn versteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21. März 2013 entschieden: Bezahlt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Mitgliedsbeitrag oder Vereinsbeitrag für den Golfclub, müssen Sie den Betrag als Arbeitslohn versteuern. Selbst dann, wenn es sich beim Beitritt in den Golfclub um eine dienstliche Anweisung handelt. Das bedeutet: Es ist nicht relevant, ob Ihre Chefin oder Ihr Chef Sie aus beruflichen Gründen zu einer Mitgliedschaft aufgefordert hat oder nicht.

Der konkrete Fall

Es ist schon etliche Jahre her, da sollte der angestellte Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft in einem Golfclub neue Mandanten werben. Deshalb übernahm die Steuerberatungsgesellschaft folgende Kosten: Die Aufnahmegebühr des Golfclubs in Höhe von 3.250 DM, eine sogenannte Investitionsumlage für 1.500 DM und den Jahresbeitrag in Höhe von 1.700 DM. Da die Mitgliedschaft im Golfclub zu den dienstlichen Pflichten des Geschäftsführers gehöre, führte die Steuerberatungsgesellschaft keine Lohnsteuer ab.

Niedersächsisches Finanzgericht und BFH einer Meinung

Das Niedersächsische Finanzgericht und später auch der BFH sahen das anders. Die gezahlten Beiträge für den Golfclub seien ein geldwerter Vorteil für den Geschäftsführer und müssen versteuert werden. Die Begründung: Die Mitgliedschaft im Golfclub betrifft immer auch "die private Sphäre des Arbeitnehmers".

Der berufliche Bezug – also das Werben neuer Mandanten – lasse sich nicht von einem privaten Bereich trennen, weil sich "aus den vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften (…) entwickeln können" und umgekehrt. Das stellten die Richterinnen und Richter des BFH in ihrer Urteilsbegründung fest (Aktenzeichen VI R 31/10).

Dienstliche Anweisung ändert diese Entscheidung nicht

Auch die Begründung, der Geschäftsführer sei nur aufgrund einer dienstlichen Weisung Mitglied des Golfclubs geworden, änderte nicht die richterliche Entscheidung. Die übernommenen Mitgliedsbeiträge sind ein geldwerter Vorteil und damit steuerpflichtig. Ein Schlupfloch ließen die Richter/innen aus München allerdings für die Zukunft offen: Die Rechtslage könne anders sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mitgliedschaft derart aufdränge, dass dieser sich dem nicht entziehen könne, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Wie ein "derartiges Aufdrängen" im Detail aussieht, haben die Richterinnen und Richter allerdings nicht definiert.

ÜBRIGENS:

Es liegt nahe, die Kosten für den Mitgliedsbeitrag in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzuteilen, um dann nur den beruflichen Teil von der Steuer abzusetzen. Das ist im Steuerrecht zum Beispiel bei Reisekosten oder bei Feiern möglich. Doch auch hier schoben die Richter/innen einen Riegel vor. Da privat und beruflich so stark ineinander übergehen und eine klare Trennung deshalb nicht möglich ist, kann auch kein Teilbetrag in der Steuererklärung eingetragen werden.

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