Grenzgänger in die Schweiz: So wird Ihr Einkommen besteuert
30.05.2024Die Schweizer Gehälter sind hoch. Wer in der Alpenrepublik arbeitet, verdient je nach Branche mehr als doppelt so viel wie in Deutschland. Dass immer mehr Menschen die Chance nutzen und sich einen Arbeitsplatz in der Schweiz suchen, zeigen die Zahlen. Allein aus Deutschland pendelten im Jahr 2023 knapp 65.000 Menschen in den Nachbarstaat. Das zeigt die Grenzgänger-Statistik des Bundesamts für Statistik der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Der Chemielaborant Christof ist einer von Ihnen. Er arbeitet in einer großen Pharmafirma in Basel, lebt aber mit seiner Familie in der nahe gelegenen baden-württembergischen Stadt Lörrach. Täglich pendelt er mit der Bahn über die Grenze.
Einkommensteuer an den deutschen Fiskus
Für Christof als Grenzgänger ist wichtig zu wissen: Die Regeln zur Besteuerung der Löhne in der Schweiz sind kompliziert, insbesondere weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist. Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen hält die steuerlichen Besonderheiten für Grenzgänger fest. Ein wichtiger Artikel darin besagt, dass das Gehalt vom Wohnsitzstaat besteuert wird und nicht wie in vielen EU-Ländern üblich, von dem Staat, in dem der Arbeitsplatz liegt. Wer regelmäßig in der Schweiz arbeitet und in Deutschland lebt, zahlt die Einkommensteuer also an das deutsche Finanzamt.
Die Schweiz behält 4,5 Prozent vom Gehalt ein
Trotzdem muss Christof auch in der Schweiz Steuern zahlen: Denn der Staat behält vom Bruttoarbeitslohn jeder Grenzgängerin und jedes Grenzgängers eine Steuer in Höhe von 4,5 Prozent ein, die sogenannte Quellensteuer - vergleichbar mit der Lohnsteuer in Deutschland. Immerhin, gibt Christof seine Steuererklärung beim Finanzamt in Deutschland ab, wird dieser Betrag dann auf Christofs Einkommensteuer angerechnet.
ÜBRIGENS
Für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes, die täglich in die Schweiz pendeln, gibt es keine Sonderregelung. Sie werden, genau wie alle anderen Schweizer Grenzgänger/innen auch, in Deutschland besteuert und entrichten in der Schweiz lediglich die Quellensteuer von 4,5 Prozent.
Doch Vorsicht: Christof muss seiner Arbeitgeberin in der Schweiz eine Ansässigkeitsbescheinigung vom deutschen Finanzamt vorlegen, ansonsten behält das Schweizer Finanzamt den vollen Steuerbetrag ein. Das Einkommen und die von der Schweiz einbehaltene Steuer trägt Christof in Anlage N seiner Steuererklärung ein. Zusätzlich muss er, wie alle Schweizer Grenzgänger/innen aus Baden-Württemberg, die Anlage N-Gre ausfüllen.
In der Steuererklärung werden die Beträge nicht in Euro, sondern in Schweizer Franken eingetragen. Das deutsche Finanzamt übernimmt dann automatisch eine jahresbezogene Umrechnung in Euro, die sich an dem Wechselkurs orientiert, der in dem Jahr galt, als das Einkommen erzielt wurde. Das hat folgenden Effekt: Steigt der Schweizer Franken, so steigt auch der Steuersatz in Deutschland.
Die Rente für Schweizer Grenzgänger/innen
Alle, die in der Schweiz arbeiten, zahlen automatisch Beiträge in die Rentenkasse der Eidgenossen. Generell unterscheidet man in der Schweiz zwischen der verpflichtenden staatlichen Vorsorge im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der beruflichen Vorsorge (BVG) über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, die je nach Gehaltsniveau ebenfalls verpflichtend ist. Die letztere Versicherung wird auch als Pensionskasse bezeichnet.
Die Rentenreform 2005 in Deutschland hat auch für Schweizer Grenzgänger/innen Änderungen mit sich gebracht: Alle Zahlungen aus den Schweizer Rentenkassen sind vom Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung betroffen. Christofs Rente wird also bei der Auszahlung in seiner Heimat nach bestimmten Regeln besteuert.
Immerhin kann Christof die gezahlten Beiträge in die staatliche Vorsorge und die Pensionskasse als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angeben und absetzen. Das gilt unter bestimmten Umständen auch für die von der Schweizer Firma geleisteten Zahlungen zur Altersvorsorge. Und ebenso werden die Beiträge für die Schweizer Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben vom Finanzamt anerkannt.