Im Dienste der Polizei: Das können Polizisten absetzen
06.11.2024Als Freund/in und Helfer/in hat man es nicht immer leicht – im Job nicht und auch nicht bei der Steuererklärung. Denn arbeiten Sie für die Polizei, dann haben Sie vermutlich nicht nur herausfordernde Einsätze, sondern auch zahlreiche berufliche Ausgaben. Viele dieser berufsbezogenen Kosten, die Sie aus der eigenen Tasche bezahlen müssen, können über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Zauberwort, das hier auf eine saftige Steuerrückerstattung hoffen lässt, heißt Werbungskosten.
Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie Sie als Polizist/in von diesen Möglichkeiten profitieren können:
1. Der Arbeitsweg zur Polizeiwache
Die tägliche Fahrt vom Wohnsitz zur Dienststelle kann mit der Pendlerpauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Bei weiteren Strecken sind es ab dem 21 Kilometer sogar 0,38 Euro. Grundsätzlich zählt immer die kürzeste Straßenverbindung für die Entfernung. Fahren Sie aber regelmäßig einen Umweg, weil Sie dadurch schneller sind, kann auch diese Strecke angesetzt werden. Tage, an denen Sie krank sind oder im Urlaub waren, zählen nicht. Zur Berechnung der Arbeitstage empfehlen wir unseren Arbeitstage-Rechner.
Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder Motorrad sind die absetzbaren Kosten auf jährlich 4.500 Euro begrenzt. Fahren Sie mit dem Pkw, gilt diese Begrenzung nicht. Wenn Sie Teil einer Fahrgemeinschaft sind, können Sie auch als Nichtfahrer die Kosten in der Steuererklärung angeben. Hier gilt aber wieder der Maximalbetrag von 4.500 Euro.
ÜBRIGENS:
Um die Entfernungspauschale richtig berechnen zu können, ist es wichtig zu wissen, welcher Arbeits- oder Dienstort für Sie als „erste Tätigkeitstätte“ gilt. Der Bundesfinanzhof urteilte 2019 zu dieser Frage: Die erste Tätigkeitsstätte wird durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin festgehalten – entweder im Arbeitsvertrag oder durch eine dienstrechtliche Zuordnung. Polizistinnen und Polizisten, die sich nur kurz in der Dienststelle für die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes aufhalten, müssen diese Dienststelle als erste Tätigkeitsstätte werten (Urteil vom 04.04.2019, VI R 27/17).
2. Wenn Polizisten arbeitsbedingt reisen
Jede Dienstreise, beispielsweise zu anderen Polizeiwachen, wird vom Finanzamt als berufliche Fahrt berücksichtig. Dazu zählen unter anderem auch Fahrten zu Fortbildungen, Seminaren, Schulen und bestimmten Einsätzen. Das heißt: Fahren Sie mit dem eigenen Pkw, so wird Ihnen je gefahrenem Kilometer die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro anerkannt, also Hin- und Rückweg. Die Informationen über die Fahrten sollten mit Datum, Ziel und Zweck der Reise sowie den gefahrenen Kilometern festgehalten werden. Fahren Sie mit Bus und Bahn können die Ticketkosten angegeben werden. Erstattet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Ausgaben für die Dienstreisen, müssen diese Beträge in der Steuererklärung gegengerechnet werden.
Bei einer Reise, die einem beruflichen Zweck dient, fallen oftmals auch weitere Kosten wie Übernachtungs-, Reiseneben- oder Verpflegungskosten an. Zahlt zum Beispiel ein Bediensteter der Polizei also Parkgebühren, Hotelkosten, Telefonanrufe oder die Verpflegung selbst, dann sollten die Belege aufgehoben werden. Denn in der Steuererklärung werden diese Ausgaben als Aufwendungen für den Beruf anerkannt, sofern diese nicht vom Dienstherrn erstattet wurden.
3. Arbeitsmittel für den Polizeidienst
Zu den typischen sogeannten Arbeitsmitteln von Polizeibeamten und -beamtinnen zählen unter anderem Berufskleidung, Fachliteratur, Datenbanken, Gesetzestexte, Computer und Drucker. Die Kosten für den Kauf und die Reparatur von Arbeitsmitteln, die für den Polizeidienst benötigt werden, sind grundsätzlich absetzbar, wenn die Arbeitgeberin diese nicht finanziert. Alles wichtige dazu haben wir für Sie im Artikel Arbeitsmittel von der Steuer absetzen zusammengetragen.
ÜBRIGENS:
Wenn Sie Ihr Handy oder Ihren Internetanschluss zuhause auch aus beruflichen Gründen nutzen, dürfen Sie die monatlichen Kosten mit der pauschalen 20/20-Regelung in die Steuererklärung eintragen. Lesen Sie dazu unseren Artikel: Telefonkosten und Internetkosten absetzen.
4. Reinigung der Polizeikleidung
Ist der Kleiderschrank erst einmal voll mit der Polizei-Arbeitskleidung, fallen selbstverständlich auch Kosten für die regelmäßige Reinigung an. Auch hier gilt: Wer seine eigene Waschmaschine, sein eigenes Wasser und Strom dafür verwendet, um die notwendige Arbeitskleidung zu reinigen, der kann auch diese Aufwendungen in der Steuererklärung aufführen. Der Artikel Arbeitskleidung: Kaufen, waschen und Steuern sparen gibt tiefere Informationen zu der Berechnung der relevanten Kostenpunkte.
5. Umzugskosten, die aufgrund des Jobs anfallen
Wenn Sie als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter beruflich veranlasst in einen anderen Ort ziehen müssen, sind die tatsächlichen Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) absetzbar. Das gilt allerdings nur, wenn Sie durch den Umzug mindestens eine Stunde Autofahrt zur Arbeit einsparen. Kosten für beispielsweise Spedition, Maklercourtage, Fahrtkosten, Mietentschädigung oder den doppelten Mietaufwand können Sie dann in die Steuererklärung eintragen. Auch hier müssen die Erstattungen des Dienstherrn gegengerechnet werden.
6. Berufliche Versicherungskosten absetzen
Der Job bei der Polizei ist je nach Einsatzgebiet und Aufgaben mit beruflichen Risiken verbunden. Decken Versicherungen ein berufliches Risiko ab, gehören die Kosten dafür mit in die Steuererklärung.
7. Die Bewerbung bei der Polizei
Sie überlegen bei der Polizei einzusteigen oder sind bereits im Polizeidienst und wollen sich auf eine intern ausgeschriebene Stelle bewerben? Die Kosten, die bei dem Bewerbungsprozess entstehen, sind absetzbar. Dazu zählen unter anderem das Bewerbungsfoto, die Beglaubigung von Zeugnissen oder die Fahrten zu Bewerbungsgesprächen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema Bewerbungskosten.
8. Polizeihunde haben einen Steuervorteil
Ein sogenannter Gebrauchshund – ein Hund, der aus beruflichen Gründen gehalten wird – schafft die Voraussetzung für einen weiteren Steuertipp: Wenn Sie einen Hund halten, der Sie bei der polizeilichen Tätigkeit unterstützt, sind die Kosten für den Unterhalt absetzbar. Laufende Kosten für Futter, Leine, Spielzeug, Medikamente sowie Tierarztkosten und andere Aufwendungen können Sie als Halter/in eines Polizeihundes in der Steuererklärung ansetzen.
9. Beiträge für die Polizeigewerkschaft
Falls Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, wie der Gewerkschaft der Polizei (GdP), können Sie den Mitgliedsbeitrag in voller Höhe von der Steuer absetzen. Auch diese Ausgaben gelten als Werbungskosten.
10. Polizisten im Home-Office
Für Angestellte der Polizei, die von zuhause aus arbeiten, erlaubt der Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Abzug der dabei entstehenden Kosten. Dafür muss das Arbeitszimmer allerdings den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Dann können die Kosten vollständig in die Steuererklärung eingetragen werden. Für alle anderen Fälle – also wenn das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, aber zum Beispiel kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand – kann seit dem Steuerjahr 2023 nur noch die Homeoffice-Pauschale genutzt werden.
Bis 2022 galt: Die Ausgaben bis zur Höhe von jährlich 1.250 Euro können für das Arbeitszimmer abgesetzt werden. Die Bedingung war nur, dass Sie für die zu verrichtenden Arbeitsaufgaben keinen Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberin beziehungsweise Dienstherrn hatten. Der erforderliche Nachweis konnte durch eine entsprechende Bescheinigung erbracht werden.
11. Zweitwohnung aus polizeilichen Gründen
Wenn Bedienstete der Polizei aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt unterhalten, sind viele Kosten für die Zweitwohnung absetzbar. Es gelten allerdings strenge Voraussetzungen, um beispielsweise die Miet- und Nebenkosten, den Rundfunkbeitrag oder die notwendigen Einrichtungsgegenstände in die Steuererklärung eintragen zu dürfen. Was Sie als Polizistin oder Polizist tun müssen, um diesen steuerlichen Vorteil zu nutzen, erklären wir in unserem Artikel zur doppelten Haushaltsführung.
Einen letzten Steuer-Tipp haben wir noch, damit die Steuerrückerstattung möglichst hoch wird:
12. Führerscheinkosten steuerfrei erhalten
Der Führerschein Klasse B ist standardmäßig schon bei den meisten Polizeianwärtern und -wärterinnen vorausgesetzt. Steuerlich interessant sind die Kosten für die Fahrerlaubnis dann, wenn der Beruf eine bestimmte Führerscheinklasse erfordert. Auch bei der Polizei müssen beispielsweise größere Spezialfahrzeuge bewegt werden, die eine bestimmte Fahrkenntnis voraussetzen – ob gewöhnlicher Polizei-Lkw oder Wasserwerfer. Hier gilt: Wenn Ihr/e Vorgesetzte/r die Kosten der Fahrerlaubnis für Sie übernimmt, dann sind diese für Sie steuerfrei, wenn ein sogenanntes „eigenbetriebliches Interesse“ dafür vorliegt.
Welche sogenannten Sachbezüge Sie noch steuerfrei erhalten können, erklärt unsere Artikel zum Thema geldwerter Vorteil.