Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
30.09.2024Die Inflationsausgleichsprämie ist eine Sonderzahlung, die bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Beschlossen wurde sie am 7. Oktober 2022 vom Bundesrat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn seit dem 26. Oktober 2022 erhalten.
Prämie gedeckelt auf 3.000 Euro
Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin erhalten – und zwar bis zum 31. Dezember 2024. Das heißt: Wer 2022 bereits 3.000 Euro als Prämie erhalten hat, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.
ÜBRIGENS:
Die Prämie muss als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, am besten im Verwendungszweck der Überweisung oder bei der Lohnabrechnung.
Gestaffelte Prämien-Zahlungen möglich
Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seiner Mitarbeiterin 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kann diese Mitarbeiterin noch bis zum 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Und hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2022 gar keine Prämienzahlung ausgezahlt, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro auszahlen.
Ab Januar 2025: Prämie ist voll steuerpflichtig
Vorsicht ist geboten, wenn die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin ein geht. Denn ab dann zählt die Prämie als normaler Arbeitslohn. Die Folge: Es müssen Lohnsteuer und Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt werden.
UNSER TIPP:
Die Prämie kann auch als sogenannte Sachzuwendung ausbezahlt werden. Beispielsweise als Restaurant-Schecks, Gutscheinkarten oder Tickets für Sportveranstaltungen. Wichtig: Nur das, was bis zum 31. Dezember 2024 an Sie übergeben wird, bleibt steuerfrei. Daher sollte der Empfang auch schriftlich festgehalten werden.
Zwei Dienstverhältnisse, zwei volle Prämienzahlungen möglich
Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebenden hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.
WICHTIG:
Die Auszahlung der Prämie ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber freiwillig.