Minijob: Was ist das?
17.04.2024Inhalt
Veronika arbeitet als Kassiererin auf 538-Euro-Basis (vor 2024 auf 520-Euro-Basis), macht also eine geringfügige Beschäftigung. Daher gilt sie – wie etwa 6,9 Millionen Menschen in Deutschland – als Minijobberin. Unter den Minijobbern finden sich außerdem zahlreiche Rentner/innen, Studierende, Schüler/innen sowie rund drei Millionen Nebenjobber/innen, die sich zu ihrem Hauptberuf etwas hinzuverdienen möchten.
Auch Veronikas Schwester Miriam arbeitet zurzeit in einem Minijob. Sie verdient allerdings mehr als 538 Euro. Dafür ist ihre Arbeit als Kellnerin auf die drei Sommermonate begrenzt. Dazu später mehr.
Die beiden Schwestern stehen dabei stellvertretend für die 6,6 Millionen Minijobber/innen im gewerblichen Bereich, die laut Minijobzentrale zum Dezember 2023 gemeldet waren. 56,6 Prozent davon sind weiblich.
ÜBRIGENS:
Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Januar 2024 auf 12,82 Euro brutto je Stunde. Diese Anhebung des Mindestlohns wirkte sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – sogenannte Minijobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wurde parallel zur Erhöhung des Mindestlohns auch die Mini-Job-Grenze auf 538 Euro erhöht. Sie wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst, so die Bundesregierung.
Was ist ein 538-Euro-Job?
Die meisten geringfügig Beschäftigten arbeiten in einem 538-Euro-Minijob – so wie Veronika. Das heißt, sie dürfen regelmäßig nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Sind Minijobber/innen das ganze Jahr über beschäftigt, können sie also maximal 6.456 Euro einnehmen. Seit Januar 2024 gilt außerdem, dass jede/r Minijobber/in innerhalb eines Jahres nur in zwei Monaten mehr als 538 Euro verdienen darf und dann auch nur maximal das doppelte von 538 Euro, also maximal 1.076 Euro. Ein Verdienst von 7.532 Euro statt 6.456 Euro pro Jahr kann also möglich sein, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich war.
Wichtig: Zur Jahressumme von 6.456 Euro zählen nicht nur die laufenden, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Wenn Veronika die Summe von 6.456 Euro Jahresgehalt auch nur um wenige Euro überschreitet, gilt sie nicht mehr als geringfügig Beschäftigte.
Es gibt zwei Arten von Minijobs
Neben dem 538-Euro-Job gibt es noch die weniger häufige, sogenannte kurzfristige Beschäftigung, die als Minijob gilt. Veronikas Schwester Miriam hat eine solche Beschäftigung als Kellnerin in einem Biergarten. Die Bedingung: Sie darf nicht länger als drei Monate arbeiten, damit ihr Aushilfsjob ein kurzfristiger Minijob ist. Nur von Juni bis August serviert sie daher an fünf Tagen pro Woche durstigen Touristen Getränke und kleine Gerichte. Es gilt dabei eine Grenze von insgesamt 70 Arbeitstagen pro Jahr, die nicht überschritten werden darf, um weiterhin als Minijobber zu gelten. Wie viel Geld Miriam dabei verdient, ist unerheblich.
Wichtig: Miriams Job darf nicht dauerhaft, regelmäßig oder berufsmäßig ausgeübt werden. Das heißt, die Tätigkeit als Kellnerin muss für Miriam von "untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" sein sonst ist es kein Minijob mehr. Eine Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit findet man bei der Minijob-Zentrale.
ÜBRIGENS:
Die kurzfristige Beschäftigung wird vor allem von Schülern bzw. Schülerinnen und Studierenden genutzt, die in den Ferien arbeiten und sich schnell etwas dazuverdienen möchten. Was diese dabei alles beachten müssen, erklärt unser Artikel zum Thema Ferienjob.
Minijobber/innen müssen keine Sozialabgaben zahlen
Veronika und Miriam müssen beide keine Sozialabgaben zahlen. Denn für jeden Minijob gilt: Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Seit Januar 2013 können Arbeitnehmer/innen mit 538-Euro-Minijob jedoch einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten und haben damit einen, wenn auch niedrigen, Anspruch auf Rente. Wie hoch der Beitrag ist, hängt davon ab, ob der Minijob im gewerblichen Bereich ausgeübt wird oder in einem Privathaushalt. Wenn Veronika keinen Rentenbeitrag leisten möchte, kann sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber einreichen und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das ist für sie nicht nur zu Beginn, sondern sogar noch während eines Arbeitsverhältnisses möglich. Miriam hat diese Möglichkeit bei ihrer kurzfristigen Beschäftigung nicht.
Im Gegensatz zur Arbeitnehmerin bzw. zum Arbeitnehmer zahlt der/die Arbeitgeber/in in einem 538-Euro-Job neben der Unfallversicherung einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung. Wie hoch die pauschalen Versicherungsbeiträge für den/die Arbeitgeber/in letztlich ausfallen, hängt auch hier davon ab, ob der Minijob im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale. Wichtig: Dieser pauschale Beitrag zur Krankenversicherung ist ein Solidarbeitrag. Daraus entsteht für den/die Minijobber/in kein eigener Krankenversicherungsschutz und auch kein Anspruch auf Krankengeld.
Weitere Informationen zum Thema Sozialabgaben im Minijob erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale, die Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um den Minijob ist.
Ist ein Minijob steuerpflichtig?
Ja, ein Minijob ist prinzipiell steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um einen 538-Euro-Job oder um einen kurzfristigen Minijob handelt. Die Einnahmen aus dem Minijob können dabei entweder pauschal versteuert werden oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen. Welche Art der Besteuerung gewählt wird, entscheidet der/die Arbeitgeber/in.
Pauschal versteuern oder nach Lohnsteuerklasse
Veronikas Arbeitgeber hat die einheitliche Pauschalversteuerung gewählt. Daher sind für sie als 538-Euro-Minijobberin keine Steuern fällig: Denn allein ihr Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer in einer Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Darin ist auch die Kirchensteuer enthalten. Ihren Verdienst als Kassiererin muss Veronika daher auch nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Dafür kann sie allerdings auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten absetzen.
ÜBRIGENS:
Minijobber können sich die Fahrtkosten zur Arbeit vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin erstatten lassen, ohne dass das Geld auf den Minijob-Verdienst von 538 Euro angerechnet wird – entweder als Fahrtkostenerstattung oder als Fahrtkostenzuschuss.
Die Kellnerin Miriam versteuert ihr Einkommen nach Lohnsteuerklasse. Denn erstens liegt bei der kurzfristigen Beschäftigung die pauschale Steuer bei 25 Prozent und zudem ist sie an verschiedene Bedingungen geknüpft. Daher hat sich ihre Arbeitgeberin dagegen entschieden, die einheitliche Pauschalsteuer für Miriam zu zahlen.
Wie die meisten Steuerzahler/innen hat Miriam Steuerklasse I (1). Sie muss für ihren Minijob als Kellnerin monatlich Steuern zahlen, da in dieser Steuerklasse 2024 ab 1.250 Euro Monatslohn Steuern fällig werden – und das verdient sie als Kellnerin in den Sommermonaten locker. Hätte sie Steuerklasse V (5) oder IV (6) müsste sie sogar schon ab dem ersten Euro Lohnsteuer zahlen. Macht Miriam allerdings am Ende des Jahres eine Steuererklärung und bleibt ihr Jahresverdienst unter dem Grundfreibetrag, bekommt sie die komplette Steuer wieder zurück.
Pauschalsteuer
Eine Pauschalsteuer, selten auch Pauschsteuer genannt, ist für alle Steuerzahler/innen gleich, egal wie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Sie wird oft aus Vereinfachungsgründen angewendet und auch als Kopfsteuer bezeichnet.
Minijob: Die verschiedenen Arten im Vergleich
Veronika und Miriam machen beide einen Minijob. Dennoch gelten für sie ganz unterschiedliche Regeln. In der nachfolgenden Tabelle haben wir die wichtigsten Infos zum Thema Minijob aus Arbeitnehmer/innen-Sicht noch einmal übersichtlich zusammengestellt:
538-Euro-Minijob | Kurzfristige Beschäftigung | |
---|---|---|
Hinzuverdienstgrenze | Hinzuverdienstgrenze liegt bei 538 Euro im Monat bzw. 6.456 Euro im Jahr | Keine Hinzuverdienstgrenze |
Zeitliche Begrenzung | Keine zeitliche Begrenzung | Nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr |
Sozialabgaben | Verpflichtender Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 3,7 % des Bruttogehaltes (Befreiung ist aber möglich) | Keine Sozialabgaben |
Steuer | Steuerfrei für Arbeitnehmende, wenn der/die Arbeitgeber/in das Gehalt pauschal mit 2 % versteuert | Besteuerung erfolgt pauschal mit 25 % oder nach den individuellen Merkmalen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte |
Darf man zwei Minijobs haben?
Wer zwei oder sogar mehrere 538-Euro-Minijobs nebeneinander ausübt, muss Folgendes beachten: Der Verdienst aller Minijobs zusammen darf nicht die monatliche 538-Euro-Grenze überschreiten. Denn, liegt der Verdienst darüber, handelt es sich bei sämtlichen Beschäftigungen nicht mehr um Minijobs. Ähnliches gilt für die kurzfristige Beschäftigung: Als Minijobber/in mit mehreren Minijobs in einem Kalenderjahr dürfen Sie insgesamt maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage tätig sein.
Zudem gilt: Haben Sie einen versicherungspflichtigen “Hauptjob”, dürfen Sie in der Regel nur einen 538-Euro-Minijob zusätzlich haben.
Quellen
- Minijob-Zentrale, Quartalsbericht der Minijob-Zentrale 4. Quartal 2023. Gesehen am 17.04.2024.
- Bundesagentur für Arbeit - Statistik, Beschäftigung. Gesehen am 17.04.2024.