Mobbing am Arbeitsplatz: Kosten als Werbungskosten absetzen
25.11.2024In der Finanzrechtsprechung heißt es oft, dass Krankheitskosten eng mit der "privaten Existenz des Menschen verbunden" sind. Das bedeutet: Kosten für verordnete Medikamente, eine Brillen oder ein Hörgerät werden in der Regel nicht als Werbungskosten (also berufliche Kosten) anerkannt. Selbst dann nicht, wenn der Job eine Erkrankung beeinflusst, beschleunigt oder verschlimmert hat. Doch wie so oft im Steuerrecht gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.
ÜBRIGENS:
Immerhin kann man Krankheitskosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. So können Sie zumindest einen Teil der Kosten steuerlich zurückholen.
Ausnahme: Berufskrankheit oder direkter beruflicher Zusammenhang
Handelt es sich um eine typische Berufskrankheit – wie zum Beispiel eine Lärmschwerhörigkeit – oder besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf, lassen sich die Kosten doch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der große Vorteil: Werbungskosten können in unbegrenzter Höhe in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.
Ein Beispiel ist die Posttraumatische Belastungsstörung, die bei Rettungssanitätern auftreten kann. Und dass, obwohl PTBS nicht explizit in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählt wird. So entschied das Bundessozialgericht im Sommer 2023 (B 2 U 11/20 R). Entscheidend ist stets, dass der berufliche Zusammenhang zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Mobbing
Seit 1996 steht das Wort "mobben" im Rechtschreibduden. Es bedeutet, dass beispielsweise ein Arbeitskollege durch Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen gezielt und systematisch schikaniert, beleidigt oder benachteiligt wird.
30 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Mobbing betroffen.
Beim Mobbing steht der Zusammenhang eindeutig fest
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.08.2012, 2 K 152/12) sieht beim Thema Mobbing am Arbeitsplatz einen klaren Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit. Konsequenterweise auch der Urteilsspruch: Wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten, zum Beispiel für den Aufenthalt in einer privaten Klinik, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Der konkrete Fall vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz
Ein Mann, der als Oberamtsrat arbeitete, trug in seiner Steuererklärung 2.534 Euro für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik für Psychotherapie bei den Werbungskosten ein. Die Behandlung war nötig geworden, weil sein Vorgesetzter – der Bürgermeister – den Mann am Arbeitsplatz jahrelang gemobbt hatte. So wurde ihm zum Beispiel der Zugang zu seinen E-Mails gesperrt oder das Telefon abgeschaltet.
Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab
Doch das zuständige Finanzamt wollte die Kosten nicht als Werbungskosten anerkennen. Und das, obwohl der Mann mehrere Bescheinigungen seiner Ärzte vorlegte. Die Finanzbeamtinnen und -beamten sahen keinen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung und erkannten die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung an. Der Mann legte Einspruch ein, der Fall ging vor das FG Rheinland-Pfalz.
Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung ist unzweifelhaft
Die Richter/innen aus Neustadt an der Weinstraße schauten sich den Fall an und kamen zum Schluss, dass der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung in diesem Fall eindeutig, offenkundig und unzweifelhaft sei. Die Ursache der Krankheit liege ausschließlich im beruflichen Bereich des Mannes, denn die psychosomatischen Störungen seien erst durch den Konflikt mit dem Bürgermeister entstanden. Entsprechend zählen die Krankheitskosten auch zu den Werbungskosten. Ob der Bürgermeister den Mann tatsächlich gemobbt hat, oder der Mann es nur so empfunden hätte, spiele in diesem Fall keine Rolle.
ÜBRIGENS:
Ein wenig anders sieht die Sache bei einem Burnout aus. Die Behandlungskosten können Sie nicht als Werbungskosten absetzen.