Rabatt von einer Fremdfirma: Was Sie steuerlich beachten müssen
30.09.2024Manche Arbeitnehmer/innen bekommen von Dritten Rabatte oder Vergünstigungen, wenn Sie deren Ware kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Diese "Dritten" können zum Beispiel Fremdfirmen, aber auch Unternehmen sein, die zum Konzern des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gehören. Früher waren diese Preisvorteile steuerpflichtig – später mehr dazu. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung der Finanzverwaltung jedoch mehrfach und entschied, dass Rabatte eines Dritten nur in Ausnahmefällen Arbeitslohn darstellen – so beispielsweise am 18. Oktober 2012 (Aktenzeichen VI R 64/11).
Ist der Preisvorteil eine Gegenleistung, besteht die Steuerpflicht weiterhin
Die obersten Richter/innen machten nur eine Einschränkung: "Arbeitslohn kann (ausnahmsweise) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt 'für' eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt (...)." Kurz gesagt: Ist der Preisvorteil eine Gegenleistung, ist es steuerpflichtiger Lohn.
Der konkrete Fall: ein "Mitarbeiter-Vorteilsprogramm"
Geklagt hatte die Trägerin eines Krankenhauses mit 750 Beschäftigten. Eine Fremdfirma lieferte aufgrund eines Versorgungsvertrags Apothekenartikel aller Art in dieses Krankenhaus. Die Klägerin initiierte ein sogenanntes Mitarbeiter/innen-Vorteilsprogramm: Ihre Beschäftigten konnten sich ebenfalls Apothekenartikel liefern lassen – mit erheblichem Nachlass. Das Finanzamt bewertete die Rabatte als Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer. Der BFH sah das allerdings anders: Der Preisvorteil stelle keinen Arbeitslohn von dritter Seite dar und sei dementsprechend nicht lohnsteuerpflichtig.
Früher waren Preisvorteile steuerpflichtig
Das Erstaunliche: Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof gegen eine langjährige Praxis entschieden. Bekamen Mitarbeitende früher Rabatte und Vergünstigungen auf Waren oder Dienstleitungen von Fremdfirmen, so musste sie diesen Vorteil automatisch als Arbeitslohn versteuern. Zumindest dann, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin an der Rabattvereinbarung mitgewirkt hatte. Einen Freibetrag gab es nicht.
Rabatte bei Versicherungen sind steuerfrei
In einem weiteren Urteil (VI R 62/11) entschied der BFH 2014, dass auch bei Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn vorliegt – sofern auch andere Personen außerhalb des Unternehmens den Rabatt nutzen können.
Rabatterlass vom Bundesfinanzministerium
Am 20. Januar 2015 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein sogenanntes BMF-Schreiben, um die Angelegenheit klarer zu gestalten – den sogenannten Rabatterlass. Dieser besagt, dass Rabatte von Dritten nicht als Arbeitslohn gelten, wenn das Unternehmen im überwiegend eigenen Interesse handelt. Ein Beispiel dafür wäre ein Mengenrabatt, der auch anderen Kunden gewährt wird.
Der Einzelfall ist weiterhin entscheidend
Trotz dieser Regelung bleibt vieles Auslegungssache. Ein Rabatt kann dann als Arbeitslohn gelten, wenn der Arbeitgeber bei der Rabattgewährung aktiv mitwirkt – zum Beispiel durch enge wirtschaftliche Beziehungen zur Fremdfirma. Wenn allerdings der Betriebsrat oder der Personalrat den Rabatt ausgehandelt hat, ohne Beteiligung des Arbeitgebers, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Fazit: Auch nach dem neuen Rabatterlass des Bundesfinanzministeriums ist der Sachverhalt nicht viel klarer geworden und es muss weiterhin im Einzelfall entschieden werden, ob es sich bei einem Rabatt um Arbeitslohn handelt oder nicht. So urteilte zum Beispiel am 11. Oktober 2018 das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 7 K 2053/17), dass es sich nicht um Arbeitslohn handelt, wenn der Mitarbeiter einer Fremdfirma den gleichen Rabatt bekommt, wie die eigenen Beschäftigten, obwohl das dem Rabatterlass von 2015 widerspricht. Das Finanzamt ging daraufhin in Revision und gewann: Mit Urteil vom 16. Februar 2022 (Aktenzeichen VI R 53/18) hat der BFH entschieden, dass im Streitfall doch lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Der konkrete Fall: Rabatt beim Autokauf
Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Zulieferbetriebs für Autoteile. Der Autohersteller, der mit 50 Prozent am Zulieferer beteiligt ist, hatte dessen Beschäftigte in sein Rabattprogramm für Werkstattangehörige aufgenommen. Daraufhin hatte der Kläger ein Neufahrzeug gekauft und einen Preisvorteil von rund 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag, plus 700 Euro Überführungskosten bekommen. Das Finanzamt behandelte das als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Doch das Finanzgericht sah das anders. Die Begründung: Der Autobauer habe den Rabatt im eigenwirtschaftlichen Interesse gewährt und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers. Das würde alleine dadurch belegt, dass die Mitarbeiter/innen bis zu vier Pkw im Jahr vergünstigt erwerben und auch im Kreis der Familie weitergeben könnten. Dieses Urteil hob der BFH, wie oben bereits beschrieben, wieder auf und gab dem Finanzamt recht.
ÜBRIGENS:
Falls Sie von Ihrem eigenen Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin Vergünstigungen auf selbst hergestellte Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Haus bekommen, ist dieser Bonus als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Immerhin gibt es inen sogenannten Personalrabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro pro Jahr. Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen sind bis zu diesem Betrag also steuerfrei.