Steuer-Tipp

Steuerklasse I (1): Die Steuerklasse für Alleinstehende

29.01.2025
Singles, geschiedene oder dauerhaft getrenntlebende Paare und Verwitwete, sie haben eines gemeinsam: Die Steuerklasse I (1).

Das Finanzamt teilt jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin eine Steuerklasse zu. Diese ist abhängig vom Familienstand. Für Alleinstehende gilt: Sie erhalten automatisch die Steuerklasse I (1) und können ihre Steuerklasse im Vergleich zu verheirateten Paaren nicht frei wählen. 

Mit der Heirat wird einem automatisch die Steuerklasse IV (4) zugewiesen, man kann aber in Steuerklasse III (3), IV (4) mit Faktor oder V (5) wechseln. Trennt man sich, landet man ab dem Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder in Steuerklasse I (1). Die Ehegatten müssen deswegen ihre dauerhafte Trennung unverzüglich dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt melden. Das betrifft sowohl Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner/innen.

Stirbt der Partner oder die Partnerin, kommt man erst ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod wieder in die Steuerklasse I (1). 

ÜBRIGENS:

Wer noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, den oder die stuft das Finanzamt gewöhnlich weiterhin in die Steuerklasse I (1) ein. Doch auch gleichgeschlechtliche Partner/innen können in die Steuerklasse III (3), IV (4) oder V (5) zu wechseln.

Der Grundfreibetrag gilt für alle

Wie in den Steuerklassen II (2) bis V (5) profitieren Arbeitnehmer/innen auch in der Steuerklasse I (1) vom sogenannten Grundfreibetrag. Das bedeutet: Liegt Ihr Einkommen ab 2025 bei unter 12.096 Euro pro Jahr (2024: 11.784 Euro), müssen Sie dafür keine Steuern zahlen.

Studenten oft in Steuerklasse I (1)

Der Grundfreibetrag ist besonders für Studierende interessant. Viele von ihnen arbeiten in der Gastronomie, sind nebenbei als Hilfskräfte an der Uni oder als Werksstudent/innen tätig. Dabei genießen sie keinen steuerlichen Sonderstatus und müssen ihre Nebentätigkeit abrechnen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Besondere Regelungen gelten für einen Minijob.

Welche Steuerklasse ein/e Student/in hat, ist grundsätzlich vom Familienstand abhängig. In der Regel ist es die Steuerklasse I (1). Wer bereits verheiratet ist, kann seine Steuerklasse von III (3) bis V (5) wählen.

UNSER TIPP:

Als alleinerziehende Person mit mindestens einem Kind im Haushalt, das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, können Sie von Steuerklasse I (1) in die Steuerklasse II (2) wechseln. Dafür müssen Sie allerdings einen Antrag stellen und gewisse Voraussetzungen erfüllen. 

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Sie wollen wissen, wie Sie in Steuerklasse I (I) Steuern sparen können? Für Sie wäre ein Steuerklassenwechsel in Steuerklasse II (2) möglich? Dann lassen Sie sich von uns beraten! Eine VLH-Beratungsstelle ist auch in Ihrer Nähe:

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