Steuertipps für Lehrer
18.04.2024Die Anzahl der Unterrichtsstunden, zu denen Lehrer/innen in Deutschland dienstlich verpflichtet sind, hängt von der Schulform und vom Bundesland ab. Sie schwankt zwischen 21 und 28,5 Wochenstunden. Schätzungen gehen allerdings davon aus, dass manche Lehrer/innen durch das Vorbereiten von Unterrichtseinheiten, das Konzipieren und Korrigieren von Klassenarbeiten, das Anbieten von Arbeitsgemeinschaften sowie Elterngespräche und Verwaltungstätigkeiten auf eine Gesamtarbeitszeit von bis zu 70 Wochenstunden kommen.
Das heißt: Lehrer/innen arbeiten in der Regel auch nach Unterrichtsende von zuhause aus weiter. Dabei entstehen Kosten, die sie wie jede/r Arbeitnehmer/in als Werbungskosten steuerlich geltend machen können. Hier ein paar Beispiele:
Arbeitszimmer und Material absetzen
Da Lehrer/innen nachweislich viel Arbeitszeit am heimischen Schreibtisch verbringen, dürfen sie seit 2023 die Homeoffice-Pauschale nutzen. Bis einschließlich 2022 konnten sie ihr Arbeitszimmer nur mit bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten angeben.
Die Kosten für beruflich genutzte Büromöbel wie Schreibtisch und Schreibtischstuhl können darüber hinaus in voller Höhe abgesetzt beziehungsweise abgeschrieben werden. Ebenso zu den Werbungskosten zählen die Kosten für Materialien, die man für den Beruf braucht, wie zum Beispiel Bücher und Fachzeitschriften, Laminierfolien, Musikinstrumente bei Musiklehrern und auch ein Musikanlage für die Klasse oder Tablets – natürlich nur, wenn Sie die Materialen selbst bezahlen müssen.
UNSER TIPP:
Schreiben Sie genau auf, in welchem Fach und welchem pädagogischen Zusammenhang Sie welche Materialien verwendet haben. So können Sie dem Finanzamt ganz einfach nachweisen, dass Sie die Materialien für Ihren Beruf brauchen.
Auch die Kosten für einen PC oder Laptop können Pädagoginnen und Pädagogen von der Steuer absetzen. Dabei gilt: Können Sie den konkreten Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachweisen, kann der Anteil geschätzt werden. Für Lehrerinnen und Lehrer gilt: Es ist unstrittig, dass PCs und Tablets generell für Arbeitszwecke verwendet werden, daher können sie die Kosten ohne jeglichen Nachweis stets mit einem Nutzungsanteil von mindestens 50 Prozent als Werbungskosten geltend machen.
Fortbilden und doppelt profitieren
Stimmschulungen, Streitschlichtungskurse, technischen Neuerungen oder pädagogischen Methoden – diese und andere Qualifizierungsmaßnahmen stärken Lehrer/innen für ihren Unterricht. Doch das hat seinen Preis, und den müssen Lehrer/innen in der Regel aus eigener Tasche bezahlen. Immerhin: Die Kosten einer Fortbildung können Lehrer/innen in ihrer Steuererklärung eintragen. Was die Schule eventuell dazugezahlt hat, muss natürlich zuvor abgezogen werden – absetzen können Lehrerinnen und Lehrer nur die selbst getragenen Kosten.
Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Finanzamt Lehrgänge als Fortbildung anerkennt:
- Die Qualifizierungsmaßnahme dient dem Beruf.
- Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin ist ein anerkannter Verband, wie beispielsweise der Deutsche Sportlehrerverband.
- Der Teilnehmerkreis ist homogen, besteht zum Beispiel nur aus Lehrerinnen und Lehrern.
- Die Qualifizierungsmaßnahme ist straff organisiert und lässt wenig freie Zeit.
UNSER TIPP:
Lassen Sie sich von Ihrer Schulverwaltung eine Bescheinigung ausstellen, dass die Fortbildung einem dienstlichen Interesse dient und erwünscht wird. Das erhöht die Aussichten auf die Anerkennung der Kosten.
Klassenfahrten in die Steuererklärung eintragen
Ob Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder Eintrittsgelder: Bei einer Klassenfahrt müssen Lehrer/innen oft tief in die Tasche greifen. Dabei können sie folgende Kosten als Werbungskosten geltend machen, denn eine Klassenfahrt gilt als Dienstreise:
- Fahrtkosten – bei Anreise mit der Bahn können die vollen Ticketkosten angeben werden, bei Anreise mit einem Pkw rechnen Lehrer/innen mit der Kilometerpauschale von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer
- Übernachtungskosten
- Verpflegungsmehraufwand
- Reisenebenkosten – dazu gehören beispielsweise Fahrkarten für den ÖPNV, Eintrittsgelder oder Parkgebühren
ÜBRIGENS:
Eltern können die Kosten für die Klassenfahrt ihrer Kinder nicht von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag solche Kosten bereits abgegolten sind.
Damit vor Ort alles reibungslos läuft, unternehmen manche Lehrer/innen im Vorfeld der Klassenfahrt auf eigene Kosten eine Vorbereitungsreise. Doch Achtung: Das Finanzamt kann die Anerkennung der Kosten verweigern, wenn es den Verdacht hat, dass die Reise nicht ausschließlich zur Vorbereitung der Klassenfahrt diente. Ihr Aufenthalt sollte daher nachweislich mit beruflichen Dingen ausgefüllt sein: Unterkünfte anschauen und buchen, Tagesausflüge vorbereiten oder Eintrittskarten besorgen.
UNSER TIPP:
Sammeln Sie während der Klassenfahrt alle Belege und bewahren Sie diese zuhause auf. Heben Sie auch bei der Vorbereitungsreise alle Belege auf und lassen Sie sich beispielsweise zusätzlich von einer Jugendherberge bescheinigen, dass Sie zu Informationszwecken vor Ort waren.
Dienstunfall und die Folgen
Ereignet sich während der Klassenfahrt oder einem Ausflug mit den Schülerinnen und Schülern ein Unfall, ist das ein Arbeitsunfall. Dies gilt allerdings nur, wenn sich der Unfall im Rahmen eines offiziellen Programmpunktes ereignet hat. Hierzu kann beispielsweise auch der Besuch des Festzeltes auf einem Volksfest zählen. So erkannte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verletzung einer Lehrerin als Dienstunfall an, die sie sich beim Sturz von einer Bierbank zugezogen hatte. Somit konnte die Lehrerin sämtliche Aufwendungen, die in Zusammenhang mit ihrem Unfall standen, als Werbungskosten ansetzen.
Für ein Aufhorchen sorgte dabei die Urteilsbegründung des Gerichts: Das gemeinsame Tanzen der Besucher auf den Festzeltbänken sei sozial angemessen und stehe daher in einem engen natürlichen Zusammenhang zur Dienstausübung der Lehrerin.
UNSER TIPP:
Einen im Dienst erlittenen Unfall sollten Sie so schnell wie möglich bei Ihrem Dienstvorgesetzten melden. Denn Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge ist die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall. Hierfür ist es erforderlich, möglichst zeitnah eine Unfallanzeige zu erstatten.