Umzug aus beruflichen Gründen: Kosten absetzen
04.03.2024Das Vorstellungsgespräch war ein Erfolg. Sie haben einen neuen Job, allerdings in einer 300 Kilometer entfernten Stadt. Die Kosten für die Fahrten zu einer Wohnungsbesichtigung, den Makler oder die Maklerin, den Transport von Kisten und Möbeln und vieles mehr können Sie von der Steuer absetzen – wenn Ihr/e neue/r Arbeitgeber/in diese Ausgaben nicht für Sie übernimmt. Das gilt auch, wenn Sie aus anderen beruflichen Gründen umziehen, also nicht nur bei einem Jobwechsel.
Berufliche Gründe für einen Umzug
Die Kosten für einen Umzug können Sie auch dann absetzen, wenn Ihr/e Chef/in Sie an einen neuen Arbeitsort versetzt. Oder Sie aus betrieblichen Gründen in eine Dienstwohnung ziehen müssen, zum Beispiel weil Sie als Hausmeister/in arbeiten. Sie sind Berufspendler/in? Wenn Sie durch Ihren Umzug mindestens eine Stunde Fahrt zur Arbeit sparen, können Sie die Umzugskosten ebenfalls in der Steuererklärung eintragen.
Sie wollen in Sekundenschnelle wissen, wie Sie Ihren Umzug aus beruflichen Gründen absetzen können? Dann schauen Sie sich unser Video an. Für detailliertere Informationen lesen Sie einfach weiter.
Kosten zählen zu den Werbungskosten
Ausgaben rund um den Job, also auch für den job-bedingten Umzug, gehören im Steuerrecht zu den sogenannten Werbungskosten. Es gibt zwei Gruppen: Zum einen die allgemeinen Umzugskosten und zum anderen die sonstigen.
Zu den allgemeinen Umzugskosten gehören:
- Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung
- Die erste Fahrt zur neuen Wohnung,
- Fullservice einer Umzugsfirma wie Pack-, Trage- oder Transportservice,
- Makler/innen/kosten für die Vermittlung der alte Wohnung
- Die Miete für die bisherige Wohnung, die Sie zusätzlich zur neuen Wohnung zahlen (für bis zu sechs Monate).
Zu den sonstigen Umzugskosten zählt unter anderem:
- Zeitungsannoncen
- Telefonanschluss
- Gebühr für neue Kfz-Kennzeichen
- Gebühr für das Ummelden bei der Gemeinde und das Ändern des Personalausweises
- Trinkgelder für das Umzugspersonal
ÜBRIGENS:
Benötigen Ihre Kinder am neuen Wohnort zusätzlichen Unterricht aufgrund des Umzugs, können Sie auch diese Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten beträgt seit 1. März 2024 maximal 1.286 Euro. Von April 2022 bis 29. Februar 2024 waren es 1.181 Euro.
Allgemeine Kosten: Tatsächliche Kosten absetzen
Die allgemeinen Kosten, also Fahrtkosten, Kosten für Makler/innen, Spedition und Doppelmiete, können Sie in voller Höhe angeben. Sammeln Sie alle Quittungen und Rechnungen, addieren Sie die Ausgaben und tragen Sie die Summe in Ihrer Steuererklärung ein. Zusätzlich dazu können Sie noch die sonstigen Kosten absetzen – entweder mit der Umzugskostenpauschale oder den tatsächlichen Kosten.
Sonstige Kosten: Umzugskostenpauschale nutzen
Für die sonstigen Umzugskosten müssen Sie keine Quittungen oder Rechnungen sammeln. Sie können die Umzugskostenpauschale nutzen. Das Bundesfinanzministerium erhöht diese regelmäßig. Daher gilt seit 1. März 2024 eine Pauschale von 964 Euro für jede/n Berechtigte/n. Für jede weitere Person, die mit umzieht, erhöht sich die Summe um 643 Euro. Personen, die vor dem Umzug noch keine eigene Wohnung hatten, können 193 Euro ansetzen. Davor, also vom 1. April 2022 bis 29. Februar 2024, galt eine Pauschale von 886 Euro und für Kinder und Angehörige 590 Euro.
Zwei Rechenbeispiele:
- Eine vierköpfige Familie zieht am 29. Februar 2024 um. Ihr steht eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.656 Euro zu (886 Euro + 590 Euro + 590 Euro + 590 Euro).
- Eine vierköpfige Familie zieht am 2. März 2024 um. Ihr steht eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.893 Euro zu (964 Euro + 643 Euro + 643 Euro + 643 Euro).
Wichtig: Es kommt exakt auf den Tag an, an dem Sie Ihren Umzug starten. Seit 1. April 2021 ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen.
Verwitwete, Geschiedene und Alleinerziehende nutzen Partner-Pauschale
Die Umzugskostenpauschale für Verheiratete, die bis Juni 2020 galt, durften nicht nur Verheiratete nutzen, auch sogenannte gleichgestellte Personen hatten einen Anspruch darauf. Dazu gehörten Sie zum Beispiel, wenn Sie verheiratet waren – also jetzt geschieden oder verwitwet sind, und ebenso wenn Sie als Alleinerziehende/r mit Kindern umzogen.
Sonstige Kosten: Wann es besser ist, die Kosten einzeln nachzuweisen
Ihre sonstigen Kosten sind höher als die Pauschale? Sammeln Sie alle Quittungen, Kassenbons und Rechnungen, die direkt etwas mit Ihrem Umzug zu tun haben. Rechnen Sie alles zusammen und tragen Sie den Gesamtbetrag in Ihrer Steuererklärung ein. Sie sind sich unsicher, was Sie alles von der Steuer absetzen können? Die VLH-Berater/innen sind Profis in Sachen Umzug. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.
Umzugskosten für Zweitwohnung absetzen
Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort mieten, können Sie die Kosten des Umzugs ebenfalls absetzen – und noch vieles mehr, wie zum Beispiel die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände. Unser Artikel Doppelte Haushaltsführung: Diese Kosten können Sie absetzen zeigt Ihnen detailliert, welche Steuervorteile Ihnen als Besitzer/in einer Zweitwohnung zustehen.
Umzug aus privaten Gründen – Steuerabzug nur eingeschränkt möglich
Wer der Liebe wegen oder aus einem anderen privaten Grund umzieht, kann nur wenige Kosten des Umzugs steuerlich geltend machen. Nämlich die Kosten einer Umzugsspedition – abzüglich etwaiger Erstattungen. Die Kosten für ein angemietetes Umzugsauto, das Sie selbst fahren, können Sie dagegen nicht geltend machen.
Warum? Nun, einen privaten Umzug können Sie nur unter den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen verbuchen. Engagieren Sie eine Spedition, die Ihre Möbel von A nach B bringt, ist das eine haushaltsnahe Dienstleistung. Bauen die Spediteur/innen Ihre Möbel auch noch auf, zählen Ihre Kosten zu den Handwerkerleistungen. Das Finanzamt entscheidet bei einem privaten Umzug mit Spedition also durchaus im Einzelfall, wo die Kosten geltend gemacht werden können. Ziehen Sie privat und ohne fremde Hilfe um, gehen Sie steuerlich gesehen leider leer aus.
ÜBRIGENS:
Falls Sie in Ihrer alten Wohnung unmittelbar nach dem Umzug Schönheitsreparaturen zum Beispiel durch eine/n Maler/in machen lassen, gilt diese Leistung noch als in Ihrem Haushalt erbracht – Sie können die Kosten also absetzen.