Überblick

Was Beamte von der Steuer absetzen können

30.05.2024
Auch Beamte zahlen Einkommensteuer und müssen je nach Verdienst eine Steuererklärung abgeben. Wir erklären, was für Beamte steuerlich gilt.

Polizisten, Lehrerinnen, Berufsfeuerwehrmänner oder Staatsanwältinnen – unter den Beamtinnen und Beamten sind viele verschiedene Berufe vertreten. Ganz allgemein gesagt sind Beamt/innen Bedienstete des Staates und übernehmen Aufgaben im öffentlichen Dienst, und wie jede/r andere Arbeitnehmer/in müssen sie auch Lohnsteuer zahlen. 

Da Beamtinnen und Beamte auch Steuern zahlen, steht es Ihnen natürlich auch frei, eine Steuererklärung abzugeben. Das heißt, Sie können als Beamtin oder Beamter in der Steuererklärung ebenso wie alle anderen Steuerzahler/innen Werbungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und andere Kosten geltend machen, um die Steuerlast zu senken.

Beamt/innen: Besonderheiten bei Versicherungen und Ruhestand

Anders als Angestellte unterliegen Beamt/innen der Versicherungsfreiheit. Das heißt, von ihrem monatlichen Gehalt werden keine Sozialabgaben abgezogen, wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung. Um ihre Versorgung im Ruhestand zu sichern, erhalten sie stattdessen eine sogenannte Pension, die nachträglich von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, dem Staat, entrichtet wird.

Etwas komplizierter ist es im Krankheitsfall: Beamtinnen und Beamte müssen sich selbst krankenversichern und können entweder eine private Krankenversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abschließen. Sind sie privat versichert und werden krank, müssen sie die Kosten zunächst selbst tragen, bekommen vom Staat aber eine sogenannte Beihilfe, über die sie 50 bis 80 Prozent der Kosten decken können. Gesetzlich Versicherte bekommen keine Beihilfe, weshalb die meisten Beamt/innen Mitglied einer privaten Krankenkasse sind.

Was Beamt/innen im Krankheitsfall von der Steuer absetzen können

Grundsätzlich können Staatsbedienstete ihre Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung eintragen und von der Steuer absetzen. Das gilt aber nur für Leistungen, die zur sogenannten Grundsicherung (Basis-Krankenversicherung) zählen.

Anders sieht es bei Zusatzleistungen wie einer Chefarztbehandlung oder der Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer aus: Hierfür müssen Beamt/innen selbst aufkommen und sogenannte Eigenbeiträge zusätzlich zur Beihilfe zahlen. Diese und andere Eigenbeiträge, die als Ergänzungen zur privaten Krankenversicherung freiwillig geleistet werden, gelten zwar steuerlich auch als Sonderausgaben - doch meist haben sie keine Auswirkung auf die Steuerlast, da mit den Beiträgen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel schon der Höchstbetrag von 1.900 Euro (3.800 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren) erreicht wird. 

Als außergewöhnliche Belastungen können ebenfalls die Fahrtkosten für Arztbesuche oder die sogenannte Kostendämpfungspauschale von der Steuer abgesetzt werden. Letzteres ist ein Pauschalbetrag, den die Beamtin oder der Beamte selbst bezahlen muss. Die Pauschale wird von der Beihilfe abgezogen und ist in ihrer Höhe unter anderem abhängig vom Einkommen. Allerdings ist sie von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern gibt es sie gar nicht. Sie kann – je nach Bundesland und Einkommen – zwischen 25 und 770 Euro jährlich betragen.

Wie Versorgungsbezüge besteuert werden

Angestellte Arbeitnehmer/innen bekommen im Ruhestand, als Witwe und Witwer oder im Krankheitsfall eine Rente. Bei Beamt/innen bezeichnet man diese Einkünfte als Versorgungsbezüge. Dazu gehört neben der sogenannten Pension beispielsweise auch das Witwengeld oder Waisengeld. Steuerlich gesehen sind Versorgungsbezüge Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das heißt: Da Beamt/innen im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beiträge für ihre Altersbezüge zahlen, sind auf die Versorgungsbezüge, anders als bei normalen Renten, in vollem Umfang Steuern fällig.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Ruhestandsgehältern zum 1. Januar 2005 neu geregelt. Kernelement des Gesetzes ist das System der nachgelagerten Besteuerung, das sich nicht nur auf Rentnerinnen und Rentner, sondern auch auf Pensionärinnen und Pensionäre auswirkt. Die bis 2005 steuerlich geltenden Vergünstigungen und Freibeträge werden schrittweise abgebaut, sodass die Altersbezüge von Pensionär/innen bis zum Jahr 2058 in voller Höhe steuerpflichtig sind. Konkret bedeutet das:

  • Der Versorgungsfreibetrag, der Pensionär/innen bis 2004 eine Steuerentlastung in Höhe von 40 Prozent der Bezüge und maximal 3.072 Euro beschert hat, wird langfristig abgeschafft und bis 2058 schrittweise verringert.
  • Pensionär/innen wird außerdem ein steuerfreier Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt, der ebenfalls bis 2058 schrittweise abgebaut wird. Der Zuschlag ist ein Ersatz für den Arbeitnehmerpauschbetrag, der bis 2005 Pensionen in Höhe von 920 Euro steuerlich begünstigt hat.
  • Daneben gilt ein weiterer Freibetrag: Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro, der auch denen zusteht, die eine gesetzliche Rente beziehen.

Wie hoch der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ausfallen, ist vom Jahr des Pensionsbeginns abhängig. Das zeigt auch die nachfolgende Tabelle:

Jahr des Pensions-
beginns
Versorgungsfreibetrag der Bezüge
(%)
Maximaler Versorgungsfreibetrag (€)Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
(€)
bis 2005 40,03.000900
200638,42.880864
200736,82.760828
............
201720,81.560468
201819,21.440432
201917,61.320396
202016,01.200360
202115,21.140342
202214,41.080324
202313,61.020306
202412,8960288
............
205800,000

Einmal festgelegt, gelten der ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für die gesamte Laufzeit der Bezüge.

ÜBRIGENS:

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte allerdings erst ab 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten dort für die Jahre 2023 und 2024 noch die Werte der Tabelle.

Ein Beispiel:

Sabine ist Realschullehrerin. Sie geht im November 2023 in den Ruhestand und rechnet mit einer Beamtenpension in Höhe von 3.200 Euro monatlich. Um abschätzen zu können, wie hoch ihre steuerpflichtigen Einkünfte sind, möchte sie den Versorgungsfreibetrag und die weiteren Freibeträge berechnen.

Als sogenannte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag gilt das Zwölffache des Versorgungsbezuges für den ersten vollen Monat:

12 x 3.200 Euro = 38.400 Euro

 Der steuerfreie Versorgungsfreibetrag laut Tabelle ist 13,6 Prozent:

13,6 % von 38.400 Euro = 5.222,40 Euro

Der Höchstbetrag liegt aber lediglich bei 1.020 Euro. Hinzu kommen der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 306 Euro sowie der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro. Damit stehen Sabine Freibeträge in Höhe von insgesamt 1.428 Euro zu.

1.020 Euro + 306 Euro + 102 Euro = 1.428 Euro

Sabine muss also auf 36.972 Euro ihrer Beamtenpension Steuern zahlen.

ÜBRIGENS:

Versorgungsbezüge tragen Sie in „Anlage N“ Ihrer Steuererklärung ein. 

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