Wertguthaben: Alles, was Sie wissen müssen
30.05.2024Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie ein sogenanntes Wertguthaben ansammeln, das Sie später für eine längere Freistellung von der Arbeit nutzen können. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder Sie nutzen das Wertguthaben im Laufe Ihres Arbeitslebens, zum Beispiel für eine Freistellung für die Pflege von Angehörigen, zur Verringerung der Arbeitszeit oder für ein Sabbatical. Oder aber Sie nutzen das Wertguthaben unmittelbar vor Rentenbeginn, um früher in den Ruhestand gehen zu können.
Der Vorteil einer Freistellung mit Wertguthaben ist, dass Sie von Ihrer Arbeitspflicht befreit sind, Sie aber weiterhin monatliche Entgeltzahlungen bekommen. Damit bleibt auch während der Freistellung Ihr Versicherungsschutz in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung bestehen und Sie müssen sich nicht aus eigener Tasche absichern.
Wir geben Ihnen einen Überblick über den Aufbau des Wertguthabens und die Auszahlung und werfen einen Blick auf die steuerlichen Konsequenzen eines Wertguthabenkontos.
Anspruch auf Wertguthaben
Grundsätzlich können alle, die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte sind, ein Wertguthaben aufbauen. Es gibt allerdings keinen rechtlichen Anspruch auf ein Wertguthabenkonto. Ihr/e Arbeitgeber/in kann, muss Ihnen aber kein Wertguthaben einrichten.
Aufbau des Wertguthabens
Es gibt viele Möglichkeiten, wie Sie Ihr Wertguthaben aufbauen können. Infrage kommen unter anderem Einzahlungen aus
- dem laufenden Bruttoentgelt,
- Sondervergütungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld,
- Boni,
- Einmalzahlungen,
- oder Überstundenvergütungen.
Wie viel Sie in das Wertguthaben einzahlen können, ist oft in der Wertguthabenvereinbarung festgelegt. Einen gesetzlichen Mindesteinzahlungsbetrag gibt es nicht. Sie dürfen allerdings insgesamt nur so viel Entgelt in das Wertguthaben einbringen, wie zur Finanzierung von Freistellungen bis zum Bezug der Altersrente maximal benötigt wird – einschließlich einer Verzinsung.
ÜBRIGENS:
Unter bestimmten Umständen können auch Überstunden oder Urlaubsansprüche in ein Wertguthaben eingebracht werden. Beispiel Urlaub: Der gesetzlich garantierte Urlaubsanspruch liegt bei vier Wochen pro Jahr. Sie haben mehr Urlaub? Wunderbar, denn für Urlaubsansprüche, die über den garantierten Urlaub hinausgehen, können Sie sich einen Gegenwert auf dem Wertguthabenkonto gutschreiben lassen.
Auszahlung des Wertguthabens
Sie haben Entgelt in einem Wertguthabenkonto – manchmal auch Zeitwertkonto oder Langzeitkonto genannt – angespart und möchten nun, dass Ihnen Wertguthaben während einer Freistellung als Brutto-Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. So müssen Sie vorgehen:
- Spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Freistellung müssen Sie bei Ihrem Betrieb einen Antrag auf Auszahlung aus dem Wertguthaben stellen.
- Der Antrag muss den Grund der Freistellung, den geplanten Zeitraum der Auszahlung sowie das gewünschte monatliche Brutto-Arbeitsentgelt enthalten.
Der Betrag, der Ihnen monatlich ausgezahlt werden soll, darf nicht unangemessen sein. Als angemessen gilt grundsätzlich ein monatlicher Betrag von 70 bis 130 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate ohne Sachbezüge wie Kost und Logis, geldwerte Vorteile oder ein Firmenwagen zur privaten Nutzung.
ÜBRIGENS:
Da das Wertguthaben in der Auszeit wie ein Brutto-Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, müssen Sie mit den üblichen Abzügen für Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer und mit den Beiträgen zur Sozialversicherung rechnen. Nutzen Sie das Wertguthaben für den Übergang vom Berufsleben in die Rente, gilt für Sie allerdings schon der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung.
Übertragung des Wertguthabens
Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Nicht alle bleiben bis zum Erreichen der Rente bei der gleichen Firma. Hat man Wertguthaben angespart, gibt es im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses drei Varianten:
- Sie übertragen das Wertguthaben auf den Folgearbeitgeber.
Diese Variante funktioniert aber nur, wenn Ihr/e neue/r Arbeitgeber/in der Übertragung zustimmt und eine Wertguthabenvereinbarung mit Ihnen abschließt.
- Sie übertragen das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung.
Sie können verlangen, dass das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen wird. Damit diese Variante möglich ist, muss Ihr Wertguthaben einen Grenzbetrag überschreiten. Ist das der Fall, verwaltet die DRV Bund das Wertguthaben und legt es an. Die Erträge fließen in das Wertguthaben – allerdings können Sie selbst das Wertguthaben nicht mehr mit weiteren Zahlungen aufstocken.
- Sie lassen sich das Wertguthaben auszahlen.
Die dritte Variante ist eine Auszahlung des Wertguthabens durch die oder den ehemalige/n Arbeitgeber/in. Das ist allerdings ein sogenannter Störfall, der steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Dazu gleich mehr.
ÜBRIGENS:
Sie können ein Wertguthaben im Todesfall vererben. Selbst zu Lebzeiten ist es Ihnen möglich, das Wertguthaben durch eine Schenkung zu übertragen.
Wertguthaben und die Steuererklärung
In der Ansparphase ist das Einbringen von Entgelt in ein Wertguthabenkonto steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie müssen dafür allerdings bereits vor der Fälligkeit des Arbeitsentgelts auf die Auszahlung verzichten. Auch die Übertragung des Wertguthabens an eine neue Arbeitgeberin oder einen neuen Arbeitgeber oder den DRV Bund ist steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
In der Freistellungsphase gilt das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass die Besteuerung erfolgt, sobald Sie das Entgelt aus dem Wertguthaben ausgezahlt bekommen. Das Geld unterliegt in voller Höhe der Besteuerung, und zwar nach Ihrem persönlichen Steuersatz. Auch die Beiträge zur Sozialversicherung werden fällig.
Bei einem Störfall – beispielsweise bei der Auszahlung des kompletten Wertguthabens im Falle einer Kündigung – muss das Wertguthaben wie eine Einmalzahlung versteuert werden. Sie können aber gegebenenfalls die Fünftelregelung nutzen.
Quellen
Quellen
- Broschüre Wertguthaben. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Datum 16.01.2019.
- Broschüre Wertguthaben übertragen. Deutsche Rentenversicherung. Datum 16.01.2019.