Wie Geringverdiener Steuern sparen
29.01.2025Der Begriff "Geringverdiener" wird alltagssprachlich auf alle Beschäftigte angewandt, die geringfügig angestellt sind, also beispielsweise einen Minijob oder Midijob ausüben, oder aus anderen Gründen einen Niedriglohn beziehen. Nach dem Sozialversicherungsrecht hingegen sind Geringverdiener/innen nur alle Azubis, die maximal 325 Euro im Monat verdienen. Ebenso alle FSJler/innen, FÖJler/innen und Bufdis. Stichwort: Geringverdienergrenze. Die Arbeitgeber/innen tragen für diese Gruppe den gesamten Sozialversicherungsbeitrag alleine.
Doch wie auch immer man den Begriff Geringverdiener oder Geringverdienerin definiert, wer monatlich zu wenig Geld zur Verfügung hat, der sollte ganz besonders auf Spartipps achten:
ÜBRIGENS:
Laut Definition der OECD gilt als Geringverdiener/in, wer weniger als 2/3 des mittleren Verdienstes aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erhält.
1. Einkommensteuer und Beiträge sparen
Die meisten kennen das Prinzip Minijob: Bis zu 556 Euro im Monat kann jeder steuerfrei verdienen. Die nächste Stufe ist der Midijob. Mit diesem können Sie im Übergangsbereich (früher Gleitzone) bis zu 2.000 Euro im Monat einnehmen und profitieren von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen. Ihr Gehalt wird zwar nach elektronischer Lohnsteuerkarte (ELStAM) versteuert, doch für die Lohnsteuerklassen III (3) bis IV (4) ist gar keine Lohnsteuer fällig, für Steuerklasse I (1), II (2) und IV (4) entfällt zumindest der Solidaritätszuschlag, und nur für die Klassen V (5) und VI (6) müssen Sie als Arbeitnehmer/in immer Lohnsteuern zahlen.
Besonderheit für Geringverdiener: Sie müssen gar keine Einkommensteuer und auch keine Kirchensteuer zahlen, wenn Ihr jährliches Einkommen unter 12.096 Euro (2024: 11.604) liegt. Das sind 1.008 Euro im Monat. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/innen gilt der doppelte Betrag in Höhe von 24.1928 Euro (2024: 23.208 Euro). Keine Rolle spielt dabei, welche Lohnsteuerklasse Sie haben – der Grundfreibetrag ist für jede/n Steuerzahler/in steuerfrei.
2. Solidaritätszuschlag sparen
Als Arbeitnehmer/in mussten Sie viele Jahre neben Lohnsteuer und Kirchensteuer auch Solidaritätszuschlag zahlen, und zwar monatlich 5,5 Prozent Ihrer Lohn- und Einkommensteuer. Doch 2021 wurde der Solidaritätszuschlag von der Bundesregierung für knapp 90 Prozent der Arbeitnehmer/innen abgeschafft. Den Soli zahlen ab 2025 nur noch Gutverdiener/innen ab einer Lohnsteuer von 19.950 Euro im Jahr.
3. Splittingtarif nutzen und Steuern sparen
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner/innen, die sich "zusammen veranlagen lassen", können mit dem Ehegattensplitting Einkommensteuer sparen. In der Regel zahlen Paare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als Paare, bei denen jede/r die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt. Sie sparen vor allem dann Steuern, wenn eine/r von Ihnen eher viel und der/die andere – als Geringverdiener/in – eher wenig verdient.
4. Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage gewinnen
Jede/r, der oder die nicht mehr als 35.000 Euro Einkommen im Jahr versteuern muss, wird vom Staat mit einer Wohnungsbauprämie unterstützt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Bausparvertrag abschließen. Mindestens 50 Euro müssen Sie jährlich einzahlen, höchstens 700 Euro pro Jahr werden gefördert. Dieses Geld wird dann mit 10 Prozent vom Staat bezuschusst. Für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge, also eine Einkommensgrenze von 70.000 Euro und Einzahlungen von mindestens 100 und höchstens 1.400 Euro im Jahr in den Bausparvertrag. Mehr dazu in unserem Artikel zum Bausparvertrag.
Viele Arbeitgeber/innen fördern die Vermögensbildung ihrer Mitarbeitenden. Das geht zum Beispiel, indem sie vermögenswirksame Leistungen direkt auf den Bausparvertrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters überweisen. Der Staat bezuschusst diese Zahlungen mit 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage. Von 470 Euro werden 9 Prozent im Jahr gefördert, Sie als Arbeitnehmer/in können also 43 Euro jedes Jahr dabei gewinnen.
Interessant zu wissen: Sie können sich die vermögenswirksamen Leistungen auch in Form von normalen Sparverträgen, Fondssparverträgen, Aktien, Lebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen sichern.
5. Mobilitätsprämie nutzen
In den Genuss der Mobilitätsprämie können Sie kommen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und Ihr einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist. Für jeden zusätzlichen Kilometer erhalten Sie dann 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 5,32 Cent. Wer nur bis zu 20 Kilometer zur Arbeit fährt, geht leer aus.