Wie Geringverdiener Steuern sparen
08.01.2024Laut Sozialversicherungsrecht sind Geringverdiener/innen alle Azubis, die maximal 325 Euro im Monat verdienen. Ebenso alle FSJler/innen, FÖJler/innen und Bufdis. Stichwort: Geringverdienergrenze. Die Arbeitgeber/innen tragen für diese Gruppe den gesamten Sozialversicherungsbeitrag alleine.
Doch gemeinsprachlich wird der Begriff "Geringverdiener" auch auf Beschäftigte angewandt, die geringfügig angestellt sind, also beispielsweise einen Minijob oder Midijob ausüben, oder aus anderen Gründen einen Niedriglohn beziehen. Laut Definition der OECD gilt als Geringverdiener/in, wer weniger als 2/3 des mittleren Verdienstes aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erhält.
1. Einkommensteuer und Beiträgesparen
Die meisten kennen das Prinzip Minijob: Bis zu 538 Euro im Monat kann jeder steuerfrei verdienen. Die nächste Stufe ist der Midijob. Mit diesem können Sie im Übergangsbereich (früher Gleitzone) bis zu 2.000 Euro im Monat einnehmen und profitieren von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen. Ihr Gehalt wird zwar nach elektronischer Lohnsteuerkarte (ELStAM) versteuert, doch für die Lohnsteuerklassen III (3) bis IV (4) ist gar keine Lohnsteuer fällig, für Steuerklasse I (1), II (2) und IV (4) entfällt zumindest der Solidaritätszuschlag, und nur für die Klassen V (5) und VI (6) müssen Sie als Arbeitnehmer/in immer Lohnsteuern zahlen.
Besonderheit für Geringverdiener: Sie müssen gar keine Einkommensteuer und auch keine Kirchensteuer zahlen, wenn Ihr jährliches Einkommen unter 11.604 Euro (2023: 10.908) liegt. Das sind 967 Euro im Monat. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/innen gilt der doppelte Betrag in Höhe von 23.208 Euro (2022: 21.816 Euro). Keine Rolle spielt dabei, welche Lohnsteuerklasse Sie haben – der Grundfreibetrag ist für jede/n Steuerzahler/in steuerfrei.
2. Solidaritätszuschlag sparen
Als Arbeitnehmer/in mussten Sie viele Jahre neben Lohnsteuer und Kirchensteuer auch Solidaritätszuschlag zahlen, und zwar monatlich 5,5 Prozent Ihrer Lohn- und Einkommensteuer. Doch 2021 wurde der Solidaritätszuschlag von der Bundesregierung für knapp 90 Prozent der Arbeitnehmer/innen abgeschafft. Den Soli zahlen ab 2024 nur noch Gutverdiener/innen ab einer Lohnsteuer von 18.130 Euro im Jahr (2023 lag die Freigrenze bei 17.543 Euro).
3. Splittingtarif nutzen und Steuern sparen
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner/innen, die sich "zusammen veranlagen lassen", können mit dem Ehegattensplitting Einkommensteuer sparen. In der Regel zahlen Paare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als Paare, bei denen jede/r die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt. Sie sparen vor allem dann Steuern, wenn eine/r von Ihnen eher viel und der/die andere – als Geringverdiener/in – eher wenig verdient.
Ein Beispiel für 2023: Sie arbeiten Vollzeit und verdienen 45.000 Euro im Jahr, Ihr Partner arbeitet Teilzeit und verdient 15.000 Euro im Jahr. Als nicht zusammen veranlagtes Paar müssen Sie rund 9.537 Euro und Ihr Partner 736 Euro Steuern zahlen (gerechnet nach dem Einkommensteuertarif 2023). 873 Euro weniger Steuern – nämlich insgesamt 9.400 Euro – zahlen Sie beide, wenn sie sich zusammen veranlagen lassen und das Finanzamt mit dem Splittingtarif rechnet.
4. Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage gewinnen
Jede/r, der oder die nicht mehr als 35.000 Euro Einkommen im Jahr versteuern muss, wird vom Staat mit einer Wohnungsbauprämie unterstützt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Bausparvertrag abschließen. Mindestens 50 Euro müssen Sie jährlich einzahlen, höchstens 700 Euro pro Jahr werden gefördert. Dieses Geld wird dann mit 10 Prozent vom Staat bezuschusst. Für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge, also eine Einkommensgrenze von 70.000 Euro und Einzahlungen von mindestens 100 und höchstens 1.400 Euro im Jahr in den Bausparvertrag. Mehr dazu in unserem Artikel zum Bausparvertrag.
Viele Arbeitgeber/innen fördern die Vermögensbildung ihrer Mitarbeitenden. Das geht zum Beispiel, indem sie vermögenswirksame Leistungen direkt auf den Bausparvertrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters überweisen. Der Staat bezuschusst diese Zahlungen mit 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage. Von 470 Euro werden 9 Prozent im Jahr gefördert, Sie als Arbeitnehmer/in können also 43 Euro jedes Jahr dabei gewinnen.
Interessant zu wissen: Sie können sich die vermögenswirksamen Leistungen auch in Form von normalen Sparverträgen, Fondssparverträgen, Aktien, Lebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen sichern.
5. Mobilitätsprämie nutzen
In den Genuss der Mobilitätsprämie können Sie kommen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und Ihr einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist. Für jeden zusätzlichen Kilometer erhalten Sie dann 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 5,32 Cent. Wer nur bis zu 20 Kilometer zur Arbeit fährt, geht leer aus.
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