Steuer-Tipp

Winterbeschäftigungsumlage von der Steuer absetzen

25.11.2024
Wer eine Winterbauumlage zahlt, um in den kalten Monaten mehr Schlechtwettergeld zu bekommen, kann die Beiträge von der Steuer absetzen.

Laut dem Deutschen Wetterdienst DWD ist in den dreißig Jahren von 1991 bis 2021 der Winter im Durchschnitt fast drei Wochen kürzer geworden als in den dreißig Jahren davor. Für beispielsweise das Baugewerbe, das Gerüstbau- und Dachdeckerhandwerk sowie für den Garten- und Landschaftsbau, ist das eine gute Nachricht, denn oft kann in diesen Branchen bei kalten Temperaturen und Schnee nicht gearbeitet werden.

Saison-Kurzarbeitergeld hilft über die Runden

Damit Arbeiterinnen und Arbeiter in den oben genannten Gewerben im Winter nicht mit leerem Geldbeutel dastehen, können sie in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März das sogenannte "Saison-Kurzarbeitergeld", kurz Saison-Kug, erhalten. Das beträgt für Beschäftigte mit Kind 67 Prozent, ohne Kind 60 Prozent des letzten Nettoverdienstes. 

Finanziert wird das Saison-Kug durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

ÜBRIGENS:

Wenn Sie über den Begriff "Saison-Kurzarbeitergeld" stolpern, ist das nicht verwunderlich, denn vor 2006 hieß es zehn Jahre lang Winterausfallgeld. Ursprünglich war das "Saison-Kurzarbeitergeld" aber 1959 als Schlechtwettergeld eingeführt worden. Der Name Schlechtwettergeld wird auch heute noch häufig benutzt, da er griffiger ist als die neuere Bezeichnung.

Schlechtwettergeld mit der Winterbauumlage aufbessern

Nun können viele Arbeitnehmer/innen im Rahmen von Tarifverträgen das Saison-Kurzarbeitergeld aufpolieren, zum Beispiel durch ein Zuschuss-Wintergeld oder ein Mehraufwands-Wintergeld. Finanziert werden diese Leistungen durch die sogenannte Winterbeschäftigungsumlage, früher Winterbauumlage. Fällt man nicht unter Tarifverträge, kann die Winterbeschäftigungsumlage auch direkt an die Agentur für Arbeit gezahlt werden.

Ein Beispiel: Die Winterbeschäftigungsumlage für Dachdecker/innen liegt aktuell bei 1,6 Prozent. Das heißt: 1,6 Prozent werden aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn berechnet und dann vom Nettolohn einbehalten. Einen Teil davon übernimmt aber der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Die Höhe variiert je nach Baugewerbe. Im Dachdeckerhandwerk beispielsweise liegt der Arbeitgeberanteil bei 1,0 Prozent, der Arbeitnehmeranteil bei 0,6 Prozent.

UNSER TIPP:

Ihren monatlichen Beitrag zur Winterbeschäftigungsumlage dürfen Sie in der Steuererklärung geltend machen, und zwar als Werbungskosten. Da die Beiträge in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden, können Sie die Höhe Ihrer Winterbauumlage dort ablesen und in die Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen.

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