Steuer-Tipp

Elektroauto und Steuer: Das müssen Sie beachten

22.03.2024
Elektromobilität wird steuerlich gefördert. Wie die Förderung genau aussieht, hängt davon ab, wann der Dienstwagen mit Elektromotor angeschafft wurde.

Neben dem klassischen Benziner oder Diesel setzen mehr und mehr Unternehmen auf umweltfreundliche Elektroautos für die Dienstwagen-Flotte. Ein Trend, den Vater Staat gerne sieht und weiter vorantreiben möchte. Deshalb gibt es für Dienstwagen mit Elektromotor seit 2019 auch Förderungen für die Versteuerung von Privatfahrten, die mehrfach angepasst wurden.

Zudem gab es zwischen 2016 und Dezember 2023 einen Umweltbonus für die Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen, aufladbaren Hybridelektrokraftfahrzeugen und Wasserstoff-/Brennstoffzellenfahrzeugen. Dabei wurden Kauf oder Leasing neuer Fahrzeuge gefördert, die ab dem 18. Mai 2016 erworben sowie (erst-)zugelassen wurden, mindestens sechs Monate auf den Antragsteller oder die Antragstellerin zugelassen blieben und sich auf einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten Liste förderfähiger Fahrzeuge befanden.

Doch kommen wir zurück zum Steuervorteil, den Dienstwagenfahrer/innen mit Elektroauto genießen:

Seit 2019: 1 Prozent des halben Bruttolistenpreises

Grundsätzlich müssen private Fahrten mit dem Dienstwagen versteuert werden. Die bequemste Methode ist die 1-%-Regelung, bei der pauschal ein Prozent des Buttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt dazu gerechnet wird.

Da die sogenannten Stromer allerdings nach wie vor mehr kosten als Benzin- oder Dieselfahrzeuge, mussten Arbeitnehmer/innen mit Elektro-Dienstwagen tiefer in die Tasche greifen. Das änderte sich am 1. Januar 2019: Der geldwerte Vorteil wurde jetzt mit ein Prozent des halben Bruttolistenpreises angesetzt. Dieser Steuervorteil wird auch bei der Fahrtenbuch-Methode berücksichtigt. Doch es kommt noch besser…

ÜBRIGENS:

Die neue Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden. Maßgeblich ist nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt der Lieferung des Autos. 

Seit 2020: Die neue 0,25-Prozent-Regelung für "reine" Elektroautos

Seit Januar 2020 werden Elektroautos ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die zu mehr als der Hälfte dienstlich genutzt werden, nochmal begünstig. Monatlich müssen für diese Dienstwagen nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ab Juli 2020 wurde die Kaufpreisgrenze auf 60.000 Euro angehoben, zum Januar 2024 nochmal auf 70.000 Euro.

Für andere Elektrofahrzeuge oder "reine" Elektroautos mit einem höheren Bruttolistenpreis bleibt die 0,5-%-Regelung von 2019 bestehen.

Sonderregelung für Hybridelektrofahrzeuge

Erfüllt das aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen, greift seit 1. Januar 2019 ebenfalls die 0,5-%-Regelung:

  1. Bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2022, wenn das Fahrzeug maximal 50g CO2/km emittiert oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 km nach WLTP hat.
     
  2. Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025, wenn das Fahrzeug maximal 50g Co2/km emittiert oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 km nach WLTP hat.
     
  3. Bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 bis zum 31.12.2030, wenn das Fahrzeug maximal 50g Co2/km emittiert oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 km nach WLTP hat.

Erfüllt der Hybrid keine der Voraussetzungen, galt bis 1. Januar 2023 ein Nachteilsausgleich. Dieser Nachteilsausgleich sah vor, dass der Bruttolistenpreis gemindert wird – und zwar um pauschale Beträge für das Batteriesystem.

Zu kompliziert?

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Ladesäule beim Arbeitgeber: Nutzung steuerfrei

Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektroautos oder Hybrids im Betrieb steuerfrei. Das gilt nicht nur für Dienstwagen mit Elektromotor, sondern auch für private Elektrofahrzeuge, die am Ladestrom hängen.

Für das private Laden gibt es steuerfreie Pauschalen

Erstattet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin privat getragene Stromkosten des oder der Arbeitnehmenden, ist das ein sogenannter steuerfreier Auslagenersatz. Der/die Arbeitgebende kann die Stromkosten für den privaten Ladestrom auch pauschal erstatten. Ein Einzelnachweis ist somit nicht nötig. Wer den Elektro-Dienstwagen auch privat nutzen darf und zuhause auflädt, kann aus Vereinfachungsgründen folgende Pauschalen nutzen:

  • Gibt es eine zusätzliche Lademöglichkeit bei der Arbeit, können monatlich pauschal 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge angesetzt werden.
  • Gibt es keine Lademöglichkeit bei der Firma, dürfen monatlich sogar 70 Euro für Elektrofahrzeuge und 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge geltend gemacht werden.

Diese Pauschalen werden offiziell von den Finanzbehörden anerkannt und gelten bis zum 31. Dezember 2030.

ÜBRIGENS:

Erstattet der/die Arbeitgebende keine Kosten für Ladestrom und der/die Arbeitnehmende trägt die Kosten selbst, mindern diese Kosten den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung.

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