Überblick

Geld sparen mit dem Dienstwagen

30.05.2024
Wer einen Firmenwagen fährt, muss dafür in der Regel Einkommensteuer zahlen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Kosten sparen können.

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber belohnen ihre Mitarbeitenden mit einem höheren Gehalt in Form eines Dienstwagens. Das macht für beide Sinn: Der/die Vorgesetzte kann damit Wertschätzung für gute Arbeit ausdrücken, der/die Angestellte kann das neue Auto auch privat nutzen.

Doch wenn der Firmenwagen auch privat genutzt werden darf, sprechen Steuerfachleute von einem sogenannten geldwerten Vorteil. Das heißt: Der Dienstwagen wird zu etwas Ähnlichem wie Lohn und muss daher auch versteuert werden, und zwar für jede private Fahrt mit dem Firmenauto. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die anfallende Einkommensteuer zu ermitteln:

1. Möglichkeit: Die Pauschalberechnung

Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen jeden Monat einen fixen Betrag versteuern, nämlich 1 Prozent des Neuwagen-Listenpreises plus pauschal 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wie das Ganze genau funktioniert, erklärt unser Artikel zur 1 % Regelung.

ÜBRIGENS:

Ist Ihr Fahrzeug ein Elektroauto, gibt es seit 1. Januar 2019 gesonderte Regeln, wie Sie diese Art von Dienstwagen versteuern müssen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Elektroauto und Steuer: Das müssen Sie beachten.

2. Möglichkeit: Das Fahrtenbuch

Für Arbeitnehmer/innen, die aus beruflichen Gründen sehr viel mit ihrem Firmenwagen unterwegs sind, lohnt sich ein Fahrtenbuch: Alle beruflichen und privaten Fahrten müssen darin notiert werden. Am Ende des Jahres wird dann zusammengezählt: Für Ihre privaten Fahrten zahlen Sie anteilig Einkommensteuer und alle anderen Kosten für den Dienstwagen. Weitere Details dazu lesen Sie in unserem Steuer ABC Wozu ein Fahrtenbuch? Und wie funktioniert's?

Bevor Sie sich für eine Abrechnungsvariante entscheiden, sollten Sie nachrechnen, mit welcher Variante Sie weniger Steuern für Ihren Firmenwagen zahlen. Nutzen Sie dafür einfach unseren Firmenwagen-Rechner 2024:

 

Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Firmenwagen-Rechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Firmenwagen-Rechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Vorteil durch Eigenanteil reduzieren

Normalerweise übernimmt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin alle Kosten des Dienstwagens. Wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber allerdings Nutzungsentgelt für den Dienstwagen zahlen oder bestimmte Kosten selbst übernehmen, dann reduziert das den geldwerten Vorteil, den Sie durch den Dienstwagen haben. 

Ein Beispiel bringt Klarheit: Frank möchte ein größeres Auto mit besserer Ausstattung, als seine Chefin ihm vorgeschlagen hat. Das ist natürlich teurer. Jeden Monat zahlt er daher 150 Euro dazu. Dennoch entscheidet er sich für die monatliche Pauschalversteuerung mit der 1%-Regelung, die sich am Neuwagen-Listenpreises orientiert. Mit der Steuererklärung im kommenden Jahr holt er sich die zu viel gezahlte Steuer dann wieder zurück, denn hier wird sein Eigenanteil berücksichtigt. Alternativ hätte Frank beim Kauf des Autos gleich eine größere Summe, von zum Beispiel 5.000 Euro, zuzahlen können. Auch das schmälert den geldwerten Vorteil und wird verrechnet, wenn Frank seine Steuererklärung abgibt. 

Oder: Vor dem Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstem Gericht für Steuern, landete ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer alle Tankquittungen für seinen Dienstwagen selbst übernommen hatte. Das waren am Ende des Jahres stolze 5.600 Euro. Der geldwerte Vorteil hingegen betrug nach Berechnung 6.300 Euro. Das Urteil des BFH am 30. November 2016: Der Vorteil aus der Privatnutzung beträgt nur noch 700 Euro und auch nur diese müssen zusätzlich versteuert werden.

Zu kompliziert?

Unsere VLH-Berater/innen kennen sich mit diesen Rechnungen aus und wissen, wie Sie Ihre Steuerzahlungen reduzieren können. Suchen Sie sich einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe:

ÜBRIGENS:

Der Wert des geldwerten Vorteils kann nie unter 0 Euro fallen. Es gibt keinen geldwerten Nachteil. Wenn Sie also mehr zahlen als der Vorteil wert ist, haben Sie Pech gehabt. Werbungskosten können Sie hier nicht absetzen.

Dienstwagen: Zuzahlung kann gleichmäßig verteilt werden

Wenn Sie, wie Frank im Beispiel oben, für einen bestimmten Nutzungszeitraum Zuzahlungen oder auch eine Einmalzahlung für die private Nutzung eines Dienstwagens bezahlt haben, dürfen Sie diese bei der Berechnung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie gezahlt wurden, gleichmäßig verteilen. Diese Regelung gilt auch für Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Kfz. Das heißt, dass die finanziellen Beteiligungen nicht nur im Jahr der Zuzahlung, sondern auch anteilig in den folgenden Jahren angerechnet werden können. Die Zuzahlung mindert also über einen längeren Zeitraum den geldwerten Vorteil. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs von Ende 2020 hervor (VI R 19/18).

In dem konkreten Fall sollte eine Einmalzahlung von 20.000 Euro auf einen vorab vereinbarten Zeitraum von acht Jahren (96 Monate zu jeweils 200 Euro) aufgeteilt werden. Laut BFH ist das eine nach den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten durchaus mögliche und auch erlaubte Gestaltung. Das Finanzamt allerdings hatte zuvor diese Berechnung nicht akzeptiert und aus einem Bruttolistenpreis des Wagens von 57.322 Euro einen privaten Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung von 574 Euro pro Monat errechnet. Das wären dann 6.876 Euro im Jahr der Zuzahlung gewesen, und den Rest wollte das Finanzamt auf das zweite (6.876 Euro) und das dritte Jahr (6.248 Euro) verteilen. So wäre die Zuzahlung nach drei Jahren aufgebraucht gewesen und nicht, wie gewünscht und geplant, nach acht Jahren. Ein Nachteil für den Fahrer des Dienstwagens, der erfolgreich klagte. 

Wer den Firmenwagen nicht privat nutzen darf, muss auch nicht zahlen

Egal, ob Sie den Firmenwagen für private Strecken benutzen oder nicht – wenn in Ihrem Vertrag steht, dass Sie das Auto privat nutzen dürfen, müssen Sie in der Regel auch Lohnsteuer zahlen.

Es gibt aber Fälle, in denen der Wagen ausschließlich dienstlich genutzt werden darf, und dann sind natürlich keine Steuern fällig:

  • In einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2013 ging es beispielsweise um den Dienstwagen für den Sohn eines Unternehmers. Das Finanzamt unterstellte eine private Nutzung, obwohl im Vertrag stand, dass ihm die private Nutzung des Fahrzeugs verboten sei. Begründung: Durch seine Sonderstellung als künftiger Chef sei der Unternehmersohn in der Lage gewesen, den Dienstwagen auch privat zu nutzen. Das stritt der "Kronprinz" ab und klagte schließlich erfolgreich.
  • Der BFH stellte im Oktober 2011 zudem klar: Wer mit dem Dienstwagen nur zwischen Arbeit und Wohnung hin- und herfährt, nutzt das Auto nicht privat und muss deshalb auch keine Steuern auf private Fahrten zahlen.

UNSERE EMPFEHLUNG:

Sollten Sie einen Firmenwagen ausschließlich für Ihre Arbeitswege benutzen, lassen Sie sich das in Ihrem Arbeitsvertrag bescheinigen, und zwar als "ausdrückliches Nutzungsverbot für Privatfahrten".

Private Nutzung einer Mietwagen-Flatrate ist steuerpflichtig

Einige Unternehmen setzen in Sachen Dienstwagen auf eine sogenannte Mietwagen-Flatrate. Das ist letztlich nichts anderes als eine Auto-Langzeitmiete. Sprich: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer fährt statt eines Dienstwagens einen Mietwagen und die Chefin oder der Chef zahlt einen fixen monatlichen Betrag an die Autovermietung.

Erlaubt Ihre Firma Ihnen die private Nutzung oder Mitbenutzung des Mietwagens, werden auch hier Steuern und Sozialabgaben fällig. Besonderheit bei der Langzeitmiete des Autos: Da bei der Mietwagen-Flatrate unterschiedliche Fahrzeuge genutzt werden, kann die private Pkw-Nutzung nicht über die 1-%-Regelung versteuert werden. Als geldwerter Vorteil wird daher hier der anteilige oder volle Mietpreis angesetzt.

ÜBRIGENS:

Nehmen wir an, Ihr Unternehmen hat Ihnen die private Nutzung erlaubt. Die tatsächliche private Nutzung kann aber nicht nachgewiesen werden. Die VLH geh in diesem Fall davon aus, dass das Finanzamt dann den gesamten monatlichen Mietpreis als Grundlage für seine Berechnung nutzt. Allerdings ist dieser Fall höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Vorsicht bei Unfällen mit dem Firmenwagen

Unfälle mit dem Dienstwagen auf Privatfahrten hat der Fiskus besonders im Visier. Oft übernimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Kosten und verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber Angestellten. Das hört sich super an, hat aber einen Haken: Das Finanzamt wertet diese Nettigkeit als geldwerten Vorteil für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter. Das heißt: Die Unfallkosten sind wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern, unabhängig davon, ob die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung gewählt wurde. Die Kosten werden als Einmalbezug der Lohnsteuer unterworfen. So können deutlich höhere Steuern fällig werden.

Kompliziert wird es, wenn der Unfall mit dem Firmenwagen auf einer Dienstfahrt oder auf dem Weg zur Arbeit passiert ist. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in vollem Umfang, zum Beispiel bei Alkoholeinfluss. Bei mittlerer Fahrlässigkeit, wie zum Beispiel bei einem Auffahrunfall oder einer „normalen“ Vorfahrtsverletzung, werden die Kosten zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in aufgeteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder einem gänzlich unverschuldeten Zusammenstoß haftet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gar nicht und die Firma darf zahlen. Gleiches gilt bei höherer Gewalt oder wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat. Steuerlich hat das folgende Auswirkungen:

  • Müssen Sie Schadensersatzleistungen an Ihr Unternehmen zahlen, können Sie diese als Werbungskosten absetzen, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt, auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer wöchentlichen Familienheimfahrt ereignet hat.
  • Verzichtet Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf Schadensersatz, führt das zu keinem Vorteil für Sie, es sei denn, Sie haben den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht.

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<p>Sie sind schon am Anfang des Absatzes ausgestiegen und über die steuerlichen Folgen eines Unfalls mit dem Dienstwagen wollen Sie gar nicht denken? Dann lassen Sie Ihre Steuererklärung einfach unsere Berater/innen machen! Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier:</p>

ÜBRIGENS:

Was gilt, wenn Sie mit dem privaten Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit sind und einen Unfall haben, erklärt unser Steuer-Artikel Wann und wie Sie Unfallkosten von der Steuer absetzen können.

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