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Leasing: Raten von der Steuer absetzen

01.07.2024
Kann man Leasingraten von der Steuer absetzen? Ja, zumindest beim sogenannten Gewerbeleasing. Was Sie beachten müssen, erklären wir Ihnen hier.

Das Wort Leasing kommt aus dem Englischen und bedeutet nichts anderes als "mieten". Beim Kfz-Leasing mieten Sie also ein Auto, statt es zu kaufen.

Und so funktioniert das Auto-Leasing kurz zusammengefasst: Sie schließen mit einem Leasinggeber oder einer Leasinggeberin einen Leasingvertrag ab und vereinbaren für eine festgelegte Laufzeit eine monatliche Leasingrate. Wie hoch die Rate ausfällt, hängt von Marke, Modell, Ausstattung und Neupreis ab. Bei manchen Anbietern und Anbieterinnen wird eventuell auch eine Anzahlung von bis zu zehn Prozent des Kaufpreises fällig. Es gibt beim Auto-Leasing drei gängige Vertragsformen: das Kilometer-Leasing, das Restwert-Leasing und das Null-Leasing. Haben Sie den Leasingvertrag geschlossen, ist in der Regel eine vorzeitige Kündigung nicht möglich.

Eigentümer/in bleibt üblicherweise der/die Leasinggeber/in und behält damit auch die Zulassungsbescheinigung Teil II, den Fahrzeugbrief. Sie als Leasingnehmer/in bekommen den Fahrzeugschein und sind für das Auto verantwortlich – also auch für Wartung, Reifenwechsel, Reparaturen, Versicherung und Kfz-Steuer.

ÜBRIGENS:

Leasing hat einen entscheidenden Unterschied zur Autofinanzierung: Sie geben das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit dem Leasinggeber bzw. der Leasinggeberin zurück. Denn die monatlichen Zahlungen sind lediglich eine Nutzungsgebühr, keine Tilgung. Wenn Sie das Fahrzeug nach Ende der Vertragslaufzeit behalten möchten, müssen Sie einen Leasingvertrag mit Kaufoption abschließen.

Leasing-Auto als Privatperson nicht absetzbar

Leasen Sie ein Auto für rein private Zwecke, können Sie die monatlichen Leasingraten nicht von der Steuer absetzen. Das Kfz-Leasing ist Ihr Privatvergnügen. Welche Kosten rund um das Auto Sie von der Steuer absetzen können, zeigt Ihnen unser Artikel Kfz-Haftpflicht, Versicherung, Fahrtkosten: Geld fürs Auto absetzen.

Aber: Auch wenn das Auto privat geleast ist, können Sie die Kosten, die im Rahmen von Dienstreisen entstehen, in die Berechnung des individuellen Kilometer-Kostensatzes einfließen lassen. Wichtig ist, dass Sie die dienstlich gefahrenen Kilometer nachweisen können, zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch. So können Sie die entsprechenden Kosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

ÜBRIGENS:

Etwa ein Drittel der Leasingnehmenden entschied sich 2023 für ein Modell mit E-Antrieb. Das waren etwa so viele wie 2022, obwohl die Elektroförderung für Gewerbekunden 2023 wegfiel. Zudem hat sich der SUV-Trend weiter fortgesetzt: Der Anteil an Geländelimousinen lag mit gut 45 Prozent weiterhin auf einem Rekordhoch. Das beliebteste Leasingauto 2023 war der VW Golf. Der Cupra Formentor, führend in den Jahren 2021 und 2022, rutschte auf Platz 2. Platz 3 belegte der Fiat 500 Elektro.

Gewerbeleasing ist steuerlich absetzbar

Jedes zweite neu zugelassene Auto war 2023 ein Leasingfahrzeug. Das hat das Institut der Deutschen Wirtschaft ermittelt. Der durchschnittliche Anschaffungswert eines Leasing-Pkw lag bei Pkw 37.436 Euro – das waren rund fünf Prozent mehr als 2022 (35.690 Euro). Die Mehrzahl der Leasingkunden, nämlich 60 Prozent, waren Privatpersonen. Nur 40 Prozent entfielen auf gewerbliche Kunden.

Der steuerliche Vorteil für Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler/innen: Wird das Auto für betriebliche Zwecke eingesetzt, zählt die monatliche Leasingrate von durchschnittlich 306 Euro zu den Betriebsausgaben. Auch Sonderzahlungen können steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig für das Finanzamt ist, dass Sie selbst nicht wirtschaftliche/r Eigentümer/in sind, sondern Leasingnehmer/in. Deshalb ist der Leasingvertrag auch ein wichtiges Dokument, wenn es um das Absetzen von Leasingraten geht.

Nutzen Sie das Auto ausschließlich betrieblich, können Sie die Leasingrate und Sonderzahlungen vollständig geltend machen. Wichtig ist dabei, dass der Leasingvertrag auf den Namen der Person läuft, die das Fahrzeug nutzt und die steuerlichen Vorteile geltend machen möchte.

Private Nutzung muss auch beim Auto-Leasing versteuert werden

Ähnlich wie beim Dienstwagen gilt auch beim Auto-Leasing: Wird das Auto nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt, ist der private Anteil ein geldwerter Vorteil und zählt zu den Betriebseinnahmen. Sie haben zwei Möglichkeiten, die Privatnutzung zu ermitteln:

  • Entweder Sie führen akribisch ein Fahrtenbuch oder
     
  • Sie nutzen die 1 Prozent Regelung, versteuern also pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises.

Ist das geleaste Fahrzeug ein Nutzfahrzeug wie ein Bagger, ein Traktor oder eine Straßenwalze, kommt die Frage nach der privaten Nutzung nicht auf.

ÜBRIGENS:

Finanziell lohnt es sich, über das Leasing eines Elektroautos nachzudenken. Denn für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft, geleast oder erstmals überlassen werden, gilt bei der Berechnung nur der halbe Bruttolistenpreis. Dieser Steuervorteil wird sowohl bei der 1-Prozent-Regelung als auch beim Fahrtenbuch berücksichtigt. Und hatte der "reine" Elektrowagen zum Zeitpunkt der Neuzulassung einen Bruttolistenpreis unter 70.000 Euro (Anschaffung nach dem 31.12.2023), kann es nochmal günstiger werden. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel zum Thema Elektroauto und Steuer.

Vorteile des gewerblichen Auto Leasings

Es kommt auf die individuelle Situation an, ob und in welcher Ausgestaltung sich ein Firmenleasing für Sie lohnt. In der Regel bietet ein gewerbliches Leasing unter anderem folgende Vorteile:

  • Sie müssen keinen Kredit für die Finanzierung eines Geschäftswagens aufnehmen, das Eigenkapital bleibt ebenfalls unberührt.
     
  • Dank fixer monatlicher Raten haben Sie Planungssicherheit.
     
  • Sie können sowohl die monatlichen Raten als auch die Sonderzahlungen gegebenenfalls direkt von der Steuer absetzen.
     
  • Die anfallende Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

HINWEIS:

Als Lohnsteuerhilfeverein ist es der VLH laut § 4 Nr. 11 StBerG nicht erlaubt, Selbstständige und Freiberufler/innen zu beraten. Bei Fragen rund um die Steuervorteile des Auto-Leasings, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

Quellen

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