Was ist die 1 % Regelung?
01.07.2024Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, hat einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmenden, die kein Fahrzeug vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin gestellt bekommen. Und dieser Vorteil muss versteuert werden. Das geht zum Beispiel über die 1-Prozent-Regelung.
Was ist die 1 % Regelung?
Entsprechend der 1 % Regelung – auch Listenpreismethode genannt – wird bei der Berechnung der Lohnsteuer 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Dieser sogenannte geldwerte Vorteil erhöht das Bruttogehalt und dadurch die monatliche Lohnsteuer. Schuld daran ist die Steuerprogression. So bleibt unterm Strich weniger Nettogehalt übrig.
Für einen Firmenwagen mit beispielsweise 35.000 Euro Bruttolistenpreis muss jeden Monat ein Prozent, also 350 Euro "mehr" an Gehalt versteuert werden. Hinzu kommt eine Besteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Genauer gesagt noch einmal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer. Wer beispielsweise 15 Kilometer ins Büro fährt, muss 0,45 Prozent des Bruttolistenpreises im Monat zusätzlich als Einkommen versteuern - nämlich 15 x 0,03. Das sind in unserem Beispiel 157,50 Euro. Damit sind sämtliche Privatfahrten abgegolten.
ÜBRIGENS:
Wurde der Dienstwagen aus dem Ausland importiert und es kann kein inländischer Bruttolistenpreis ermittelt werden, muss dieser geschätzt werden. Dabei ist auf den Bruttoabgabepreis der Importhändler abzustellen (BFH-Urteil, Aktenzeichen III R 20/16).
Wie wirkt sich die 1 % Regelung aus?
Ein Beispiel: Das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers beträgt 4.000 Euro im Monat. Plus die 350 Euro (1 Prozent vom Neuwagenwert) aus unserem oben genannten Beispiel, ergibt zusammen ein Steuerbrutto von 4.350 Euro. Kommen dann noch 157,50 Euro für die gefahrenen Kilometer hinzu, führt das zu einem Steuerbrutto von 4.507,50 Euro.
Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer nun nicht auf 4.000 Euro, sondern auf 4.507,50 Euro jeden Monat, in dem er den Dienstwagen fährt, Steuern zahlen muss. Das passiert automatisch über die Lohnabrechnung und steht am Ende des Jahres auch im Lohnsteuerbescheid.
ÜBRIGENS:
Wenn Sie für die private Nutzung Ihres Dienstwagens aus eigener Tasche zusätzliche Zahlungen leisten, zum Beispiel Teile der Leasingrate oder Tankkosten übernehmen, dann kann dies angerechnet werden. Durch die Übernahme von Kosten sinkt also der geldwerte Vorteil und Sie müssen weniger Steuern zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 30. November 2016 entschieden (Aktenzeichen VI R 2/15 und VI R 49/14).
Und was gilt für Elektroautos?
Seit dem 1. Januar 2019 gilt: Der geldwerte Vorteil für Stromer wird mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt. Und seit 1. Januar 2020 ist es noch einmal günstiger geworden, denn seither gilt eine 0,25-%-Regelung für "reine" Elektrofahrzeuge.
Gibt es weitere Ausnahmen?
Fahren Sie an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit, müssen Sie nur mit 0,002 Prozent pro Kilometer rechnen. Ihre tatsächlichen Arbeitstage pro Monat müssen Sie dem Finanzamt nachweisen können. Üblicherweise setzen Arbeitgeber/innen allerdings 0,03 Prozent pro Kilometer an - mit einer Steuererklärung können Sie sich in diesem Fall eine Rückerstattung sichern.
Je kürzer also Ihr Weg zur Arbeit ist und je weniger Ihr Firmenwagen neu kostet, umso geringer fallen die Steuern für Sie aus. Fall Sie übrigens einen Gebrauchtwagen bekommen: Die 1 Prozent werden immer auf den Neuwagen-Listenpreises eines Autos berechnet.
ÜBRIGENS:
Die 1 % Regelung ist sehr einfach und zeitsparend, kann aber im Zweifelsfall mehr Geld kosten als die Alternative, die aufwändige Führung eines Fahrtenbuchs. Wie Sie bei der Dienstwagennnutzung Steuern sparen können, erläutert unser Artikel “Geld sparen mit dem Dienstwagen”.