Die Bahncard steuerlich absetzen
30.05.2024Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn lässt sich auf verschiedenen Wegen von ermäßigten Fahrpreisen profitieren. Einer davon ist die Bahncard, die es in drei Variationen gibt: Mit der Bahncard 25 erhalten Sie Tickets um 25 Prozent billiger. Mit der Bahncard 50 sparen Sie 50 Prozent. Und mit der Bahncard 100 können Sie Züge jeweils ein ganzes Jahr unbegrenzt und ohne weitere Kosten nutzen – egal, wie oft und wie weit Sie in Deutschland fahren möchten.
Ob Sie die Ausgaben für die Bahncard steuerlich geltend machen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unser Video gibt Ihnen in Sekundenschnelle einen Überblick:
Selbst gekaufte Bahncard als Werbungskosten
Sie haben die Bahncard selbst gekauft und nutzen Sie vorwiegend für Fahrten zur Arbeit oder für Dienstreisen? Dann können Sie die Kosten anteilig als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und steuerlich geltend machen. Einzige Voraussetzung: Die Kosten der Bahncard sollten durch die Ersparnis bei den einzelnen Fahrten kompensiert werden. Sprich: Der Kauf der Bahncard muss sich tatsächlich finanziell lohnen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen Sie die Bahncard zusätzlich zu den regelmäßigen Fahrten zur Arbeit und Ihren Dienstreisen auch für private Fahrten nutzen. Weitere Informationen zu Fahrtkosten finden Sie hier: Fahrtkosten: Das müssen Sie wissen.
Wann gilt die Bahncard als geldwerter Vorteil?
Wird Ihnen die Rabattkarte der Bahn für die dienstliche und die private Nutzung von Ihrem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, wird es etwas komplizierter. Es stellt sich folgende Frage: Wann wird sie als geldwerter Vorteil bewertet, also als Arbeitslohn, und wann nicht? Für Sie als Steuerpflichtige/n ist das ganz wichtig – denn gilt die Bahncard als Arbeitslohn, müssen Sie diese voll versteuern.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes haben sich Ende 2019 darüber abgestimmt und unterscheiden zwischen zwei Fallgestaltungen:
1. Vollamortisation: Die Bahncard lohnt sich komplett
Kann unabhängig von der privaten Nutzungsmöglichkeit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an der Überlassung der Bahncard angenommen werden, so stellt sie keinen Arbeitslohn dar. Das ist der Fall, wenn abzusehen ist, dass die wegen Auswärtstätigkeiten gesparten Kosten für Einzelfahrscheine die Kosten der Bahncard erreichen oder übersteigen. Dann muss der oder die Arbeitnehmende die Bahncard nicht versteuern. Das gilt auch, wenn die erwartete Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen nicht eintritt, beispielsweise bei Krankheit. Eine nachträgliche Versteuerung der Bahncard ist dann nicht erforderlich
2. Teilamortisation: Die Bahncard lohnt sich nur teilweise
Erreicht die Ersparnis voraussichtlich nicht die Kosten der Bahncard, liegt sie nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der oder des Arbeitgebenden. Dann ist sie ein geldwerter Vorteil und damit zunächst in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Kosten, die der/die Arbeitnehmende bei dienstlichen Fahrten durch die Bahncard spart, mindern dann aber nachträglich den steuerpflichtigen Arbeitslohn.