Die Pendlerpauschale für Einsteiger
10.01.2024Inhalt
Ein Pendler oder Pendlerin ist steuerrechtlich gesehen eine arbeitnehmende Person, die von der Wohnung zum Arbeitsplatz geht oder fährt – also nicht Zuhause arbeitet. Egal, wie weit die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist und wie die Strecke zurückgelegt wird, ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder E-Bike, dem Mofa oder Motorrad, mit Bus oder Bahn, dem eigenen Auto oder einem anderen Verkehrsmittel.
Die Fahrtkosten, die Pendler/innen für den Weg zur Arbeit entstehen, können sie steuerlich geltend machen – und zwar mit der Entfernungspauschale, oft auch Pendlerpauschale genannt. Ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dabei in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, spielt keine Rolle.
Wie das mit der Pendlerpauschale funktioniert, zeigt Ihnen unser kurzes Video sehr anschaulich:
ÜBRIGENS:
Für Millionen Berufspendler/innen ist das Auto das Beförderungsmittel der Wahl. Laut Statista gaben im Jahr 2022 rund 65 Prozent von ihnen an, normalerweise mit dem Pkw zur Arbeit zu fahren. Die Nutzer/innen öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn machten mit 27 Prozent einen geringeren Anteil aus. Fast ebenso viele, nämlich 23 Prozent, fuhren mit dem Fahrrad zur Arbeit. Die Zahl der Radler/innen hat deutlich zugenommen: Im Jahr 2020 nutzten nur rund zehn Prozent das Fahrrad für den Weg zur Arbeit.
So wird die Pendlerpauschale berechnet
Die meisten Berufstätigen müssen jeden Tag mehrere Kilometer zur Arbeit fahren. Zum Beispiel Fabian, ein Mediendesigner: Er pendelt täglich mit seinem Auto 25 Kilometer zur Arbeit hin und 25 Kilometer wieder nach Hause zurück.
Für jeden Kilometer der einfachen Fahrtstrecke, also entweder nur Hinfahrt oder Rückfahrt, bekommt Fabian für die ersten 20 Kilometer 30 Cent, also 0,30 Euro, Steuervergünstigung vom Staat – ab dem 21. Kilometer sind es seit 2022 sogar 38 Cent, also 0,38 Euro.
Bei 215 Arbeitstagen im Jahr und 25 Kilometern Wegstrecke sieht Fabians Berechnung der Pendlerpauschale so aus:
215 Arbeitstage x 20 Kilometer einfache Fahrt x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.290 Euro
215 Arbeitstage x 5 Kilometer einfache Fahrt x 0,38 Euro Pendlerpauschale = 408,50 Euro
Das sind zusammen 1.698,50 Euro für das Jahr 2023.
Wenn Sie Ihre eigene der Pendlerpauschale berechnen wollen, können Sie den kostenlosen Pendlerpauschale-Rechner von Smart-Rechner.de nutzen:
Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Pendlerpauschale-Rechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Pendlerpauschale-Rechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php
Wer sich nicht sicher ist, wie oft er bzw. sie in einem Jahr, abzüglich Urlaub, Krankheit, Dienstreise, Fortbildung oder Homeoffice, zur Arbeit gefahren ist, kann das mit unserem Arbeitstage-Rechner mit wenigen Klicks herausfinden.
ÜBRIGENS:
Für das Jahr 2021 beträgt die Pauschale ab dem 21. Kilometer nur 0,35 Euro pro Kilometer. Für die Jahre 2022 bis 2026 sind es ab dem 21. Kilometer dann 0,38 Euro. Außerdem gibt es seit 2021 eine Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Mehr dazu erfahren Sie hier: Mobilitätsprämie – was ist das?
Auch längere, aber verkehrsgünstigere Wege sind absetzbar
Autobahn, Landstraße oder Stadtverkehr: Meistens führen mehrere Wege zur Arbeit. Die gute Nachricht: Berufstätige bekommen das Kilometergeld auch für einen Umweg, wenn dieser verkehrsgünstiger ist. Ob Sie dabei 20 Minuten Zeit sparen oder nur 10 Minuten, ist unerheblich.
Mit dem Auto und der Bahn zur Arbeit
Nicht alle Arbeitnehmenden fahren von zu Hause direkt zur Arbeit. Viele Pendler/innen müssen erst mit dem Auto oder Fahrrad zum Bahnhof und fahren von dort aus mit dem Zug weiter. Andere wechseln ihr Fahrzeug je nach Saison: Sie sind beispielsweise im Sommer mit dem Motorrad und im Winter mit dem Zug unterwegs.
Wer unterschiedliche Verkehrsmittel für eine Wegstrecke benutzt, sollte bei der Berechnung der Pendlerpauschale Folgendes beachten: Für jede Teilstrecke wird die Entfernungspauschale einzeln ermittelt. Die Kosten für die Teilstrecke, die Sie mit dem eigenen Fahrzeug zurücklegen, zum Beispiel die Fahrt mit dem Auto zum Bahnhof, können Sie in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Die Fahrtkosten, die Sie für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln geltend machen können, sind dagegen auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt.
Anders ausgedrückt: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Fahren Sie jedoch mit Ihrem eigenen Kraftwagen oder einen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen, wird ein höherer Betrag als 4.500 Euro anerkannt.
Ein Rechenbeispiel dazu (mit abgerundeten Zahlen):
Kristina arbeitet 2024 an 220 Tagen im Jahr. Mit Ihrem Pkw fährt sie an jedem Arbeitstag 30 Kilometer zum nächsten Bahnhof und von dort direkt zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung (maßgebende Entfernung) von ihrem Haus zum Arbeitsplatz beträgt 100 Kilometer. Davon entfällt eine Teilstrecke von 30 Kilometern auf Fahrten mit dem eigenen Pkw und eine Teilstrecke von 70 Kilometern (100 km - 30 km) auf Fahrten mit der Bahn, ganz egal wie lange die Bahnstrecke wirklich ist.
Kristina berechnet erst sämtliche Fahrten mit der Pendlerpauschale:
Teilstrecke Bahn (begrenzt auf 4.500 Euro):
220 Arbeitstage x 20 Kilometer einfache Fahrt x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.320 Euro
220 Arbeitstage x 50 Kilometer einfache Fahrt x 0,38 Euro Pendlerpauschale = 4.180 Euro
Ergibt zusammen 5.500 Euro, allerdings dürfen davon nur 4.500 Euro angesetzt werden.
Teilstrecke Pkw (unbegrenzt):
220 Arbeitstage x 30 Kilometer einfache Fahrt x 0,38 Euro = 2.508 Euro
Jetzt vergleicht sie das Ergebnis von 7.008 Euro (4.500 Euro + 2.508 Euro) mit den tatsächlichen Kosten für ihre Fahrten mit dem Zug, die bei rund 2.500 Euro im Jahr liegen. Den höheren der beiden Beträge kann Sie dann beim Finanzamt angeben. Im Fall von Kristina sind das 7.008 Euro, die als Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis: Es heißt zwar hier, dass Kristina die Pendlerpauschale berechnet. Letztendlich trägt sie aber nur ihre Fahrten in die Anlage N der Steuererklärung ein, die Berechnung an sich führt dann das Finanzamt durch.
ÜBRIGENS:
Die Kosten für eine Bahncard können in bestimmten Fällen auch bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Die Bahncard steuerlich absetzen.
So wird die Pendlerpauschale erstattet
Zurück zu Fabian: Er weiß jetzt, wie viel ihm das Finanzamt für seinen Weg zur Arbeit erstattet – aber wie kommt das Geld auf sein Konto? Überhaupt nicht, Fabian bekommt seine 1.698,50 Euro Pendlerpauschale nicht überwiesen oder ausgezahlt. Stattdessen verringern sich dadurch seine Einkünfte und somit seine Steuerlast.
Das klingt vielleicht nicht ganz so schön wie eine Überweisung, hilft Fabian aber beim Steuern sparen. Einzige Bedingung: Fabian muss seine Steuererklärung abgeben. Nur so weiß das Finanzamt genau, wie hoch seine Kosten sind, und kann ihm die Pendlerpauschale anrechnen.
UNSER TIPP:
Wer jedes Jahr viel pendelt und das auch die nächsten Jahre tun wird, kann sich die Fahrten zur Arbeit als Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Dann erhält man ein höheres Nettogehalt.
Wann lohnt sich die Pendlerpauschale?
Für alle, die einen langen Weg zur Arbeit haben, lohnt sich die Pendlerpauschale. Doch ab welcher Kilometerzahl profitieren Sie tatsächlich? Eine einfache Rechnung zeigt: Schon wer 215 Tage im Jahr arbeitet und 20 Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt wohnt, kann am Jahresende allein für die Fahrtkosten zur Arbeit über 1.230 Euro in seiner Einkommensteuererklärung eintragen, also mehr als die Werbungskostenpauschale:
215 Arbeitstage x 20 Kilometer einfache Fahrt x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.290 Euro
Damit liegen Sie über der Werbungskostenpauschale 2023 und 2024 von 1.230 Euro, die allen Arbeitnehmenden automatisch zusteht. Wenn Sie jetzt noch weitere berufliche Ausgaben wie für Fortbildungen oder Fachbücher haben, können Sie diese zusätzlich geltend machen. Die Pendlerpauschale ist nämlich nicht die einzige Steuererleichterung, die Berufstätigen zusteht. Sie können, wie alle anderen Arbeitnehmer/innen in Deutschland auch, Ihre übrigen Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen. Benzinkosten können Sie aber nicht noch zusätzlich absetzen.
Wichtiger Hinweis: Für alle Arbeitnehmer/innen, die beispielsweise nur 19 Kilometer oder weniger zur Arbeit fahren, heißt das umgekehrt aber nicht, dass sich die Pendlerpauschale für sie prinzipiell nicht lohnt. Wichtig ist die Höhe der beruflichen Ausgaben insgesamt. Wer also zum Beispiel eine 14 Kilometer lange Strecke zur Arbeit fährt und zusätzlich mehrere Fortbildungen im Jahr besucht, kann ebenfalls profitieren. Entscheidend ist immer die individuelle Situation und ob diese zu Ausgaben über der Pauschale von 1.230 Euro geführt hat.
ÜBRIGENS:
Mit der Entfernungspauschale ist immer nur eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag absetzbar. Fahren Sie beispielsweise zur Mittagspause nach Hause zum Essen, wird diese Mittagsheimfahrt steuerlich nicht berücksichtigt.
Wenn nur die halbe Pendlerpauschale gilt
Fahren Sie an einem Arbeitstag nur einmal den Weg zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Arbeitsplatz beziehungsweise Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, wird vom Finanzamt nur die Hälfte der Entfernungspauschale anerkannt. Also beispielsweise keine 30 Cent pro Kilometer der einfachen Wegstrecke, sondern nur 15 Cent. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, in einem im Juni 2020 veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen VI R 42/17). Weil mit der üblichen Pauschale von 30 beziehungsweise 38 Cent sowohl der Hin- als auch der Rückweg abgegolten wird, muss sich – nach Ansicht der Richter/innen – der Betrag halbieren, wenn nur ein Weg gefahren wird.
In dem verhandelten Fall hatte ein Flugbegleiter geklagt. Er war an mehreren Arbeitstagen nur einmal zum Flughafen (erste Tätigkeitsstätte) und erst am nächsten Tag oder mehrere Tage später wieder nach Hause gefahren. In seiner Steuererklärung trug er für diese Arbeitstage dennoch die Entfernungspauschale von 0,30 Euro ein. Das lehnten aber sowohl das Finanzamt als auch anschließend das zuständige Finanzgericht ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidungen nun.