Führerschein: Kosten von der Steuer absetzen
01.07.2024Eins steht fest: Den Führerschein zu machen, ist ein teures Vergnügen. Stadt oder Land, das ist hier die Frage. Denn je nach Region variieren die Kosten für einen Führerschein sehr stark. Und natürlich kommt es auch darauf an, wie viele Fahrstunden man braucht, bis man die Fahrerlaubnis in den Händen hält. Im Schnitt müssen Sie mit etwa 2.500 bis zu 4.500 Euro für den Autoführerschein rechnen – eine Stange Geld. Da stellt sich schnell die Frage: Führerschein – kann ich das von der Steuer absetzen? Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort:
Sie möchten lieber weiterlesen? Nun, in immerhin zwei Fällen können Sie den Fiskus an den Kosten für den Führerschein beteiligen. Wir geben Ihnen einen Überblick:
Führerschein ist wichtig für den Beruf
Es gibt Jobs, da kommt man ohne Fahrerlaubnis nicht weit. Zum Beispiel wenn man Busfahrer/in oder Lkw-Fahrer/in werden möchte. Deshalb können die Kosten für den Führerschein in solchen Fällen als Werbungskosten abgesetzt werden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bereits 2006 entschieden. Die Richterinnen und Richter waren sich einig, dass man einen Busführerschein oder Lkw-Führerschein nicht aus privaten, sondern aus rein beruflichen Gründen macht. Damit können die Kosten in der Steuererklärung eingetragen werden.
ÜBRIGENS:
Ist ein Führerschein eine Voraussetzung für die Einstellung – zum Beispiel bei einer Pflegefachkraft, die für eine Sozialstation arbeitet – können die Kosten unter Umständen auch abgesetzt werden.
Führerschein sorgt für Mobilität bei Menschen mit Behinderung
Menschen, die geh- und stehbehindert sind, können die Kosten für den Führerschein von der Steuer absetzen – und zwar als außergewöhnliche Belastung. Wie Sie außergewöhnliche Belastungen richtig absetzen, zeigt Ihnen unser Artikel Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Dass die Kosten absetzbar sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 1993 entschieden. Die Richterinnen und Richter begründeten ihr Urteil damit, dass stark gehbehinderte Menschen aufgrund ihrer Einschränkung oft nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können und daher ein eigenes Auto brauchen – zum Beispiel für Fahrten zum Arzt oder zur Therapeutin, zum Einkaufen oder zu Behörden. Übernehmen die Eltern die Kosten der Fahrerlaubnis für ihr gehbehindertes Kind, können sie die Kosten in ihrer Steuererklärung eintragen. Der BFH ist nämlich davon überzeugt, dass die Eltern aus sittlichen Gründen zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind.
Menschen mit Behinderung können neben den Führerscheinkosten auch die Kosten für eine Umrüstung des Autos und für Privatfahrten von der Steuer absetzen. Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da und sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.
Zahlt der Chef den Führerschein, zählt das als geldwerter Vorteil
Manchmal übernimmt die Firma die Kosten für den Führerschein – dann zählt das steuerlich gesehen als geldwerter Vorteil. Der Fiskus unterstellt Arbeitnehmenden nämlich grundsätzlich ein privates Eigeninteresse am Erwerb der Fahrerlaubnis.
Anders sieht die Sache aus, wenn Ihre Chefin oder Ihr Chef die Kosten für Ihren Führerschein aus „eigenbetrieblichem Interesse“ übernimmt. Dann hat das Ganze keinen Arbeitslohncharakter und ist damit für Sie steuerfrei. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als Polizeianwärter/in den Führerschein der Klasse C (Lkw) machen und Ihr Dienstherr die Kosten übernimmt. Hier überwiegt das betriebliche Interesse. Gleiches gilt übrigens für Feuerwehrleute und Straßenwärter/innen.