Wann sich eine Einzelveranlagung für Paare lohnen kann
30.05.2024Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dann können Sie die Steuererklärung gemeinsam abgeben. Das heißt: Sie werden steuerlich zu einer Person. In den meisten Fällen ist diese sogenannte Zusammenveranlagung steuerlich günstiger. Besonders dann, wenn beide Eheleute unterschiedlich viel verdienen.
Sie können sich aber auch weiterhin für die Einzelveranlagung mit dem Grundtarif entscheiden. Dann gibt jede/r Partner/in eine eigene Steuererklärung ab, genau wie vor der Hochzeit, und jede/r bekommt auch einen eigenen Steuerbescheid. Sie haben die Wahl!
UNSER TIPP:
Grundsätzlich sollten Ehepartner/innen bei der Erstellung der Steuererklärung immer prüfen, welche Veranlagungsform am günstigen für sie ist, damit wenig bis gar keine Steuer zurückgezahlt werden muss.
Die Folgen der Einzelveranlagung
Wenn man sich für die Einzelveranlagung entscheidet, hat das folgende Konsequenzen:
- Jedem/Jeder Partner/in werden vom Finanzamt die Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge gewährt, die bei Ledigen üblich sind. Das heißt: Schöpfen Sie die Freibeträge nicht aus, kann Ihr/e Partner/in den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen.
- Jede/r Partner/in gibt in der Einkommensteuererklärung nur die Einkünfte an, die er oder sie selbst bezogen hat. Das heißt auch: Sie können nur die Werbungskosten geltend machen, die Ihnen selbst entstanden sind.
- Gemeinsame Einkünfte, beispielsweise aus einer gemeinsam vermieteten Immobilie, werden jedem der beiden Partner/innen zur Hälfte zugerechnet – wenn keine andere Aufteilung vereinbart wurde.
- Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen werden in der Regel nur demjenigen bzw. derjenigen zugerechnet, der/die sie auch bezahlt hat.
- Die zumutbare Grenze für außergewöhnliche Belastungen wird für jede/n Partner/in getrennt nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte errechnet.
- Jede/r der Ehepartner/innen beziehungsweise Lebenspartner/innen schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus dem jeweiligen Steuerbescheid ergibt. Eine Steuererstattung geht auf das jeweils angegebene Konto.
ÜBRIGENS:
Es gibt die Möglichkeit, seine Kosten, wie beispielsweise für Sonderausgaben, auch bei der Einzelveranlagung zur Hälfte dem Partner oder der Partnerin zurechnen zu lassen. Hierfür reicht ein Antrag von der Person, die die Rechnungen bezahlt hat. Und auch der Behinderten-Pauschbetrag eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin kann hälftig aufgeteilt werden (III R 2/17).
Manchmal ist die Einzelveranlagung besser
Vielleicht erkennen Sie bereits jetzt die Vor- und Nachteile einer Einzelveranlagung für sich. Doch wann lohnt sich die getrennte Abgabe der Steuererklärung voraussichtlich wirklich? Wir geben ein paar Beispiele:
Eine Einzelveranlagung kann dann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel eine Ehepartnerin selbstständig ist und die andere angestellt, oder eine Partnerin Einkünfte aus dem Ausland bezieht.
Ebenso sollten Sie eventuell getrennt eine Steuererklärung abgeben, wenn ein Ehepartner Verluste gemacht hat. Der Grund: Weisen Sie für das Steuerjahr einen Verlust aus, so wird dieser mit den positiven Einkünften Ihres Partners verrechnet. Wenn Sie aber die Einzelveranlagung ankreuzen, können Sie den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Ihr Partner bleibt dann verschont und kann ganz normal seine absetzbaren Kosten in die Steuererklärung eintragen.
Auch wenn Sie eine Abfindung erhalten, kann eine Einzelveranlagung sinnvoll sein. Denn diese lässt sich mit der Fünftelregelung ermäßigt besteuern. Gerade Partner/innen mit sehr unterschiedlich hohen Einkommen können hier bei einer getrennten Veranlagung profitieren.
Erhalten Sie Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld, ist eine Einzelveranlagung eventuell auch günstiger für Sie. Denn die Ersatzleistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei, erhöhen aber den persönlichen Steuersatz. Das bedeutet: Geben beide Partner zusammen eine Steuererklärung ab, führt das in der Regel zu höheren Steuern.
Ist Ihr/e Partner/in konfessionslos und Sie sind katholisch oder evangelisch, dann zahlen Sie Kirchensteuer. Geben Sie nun gemeinsam eine Steuererklärung ab, dient auch Ihr gemeinsames Einkommen als Grundlage für die Berechnung Ihrer Kirchensteuer. Fazit: Sie müssen mehr Kirchensteuer zahlen als zu Single-Zeiten.
ÜBRIGENS:
Sie können sich als Ehepaar jedes Jahr aufs Neue entscheiden, wie Sie steuerlich veranlagt werden wollen.
Scheidung als Grund für die getrennte Veranlagung
Wenn Sie sich scheiden lassen wollen und bereits getrennt leben, dürfen Sie nur noch im Trennungsjahr die Zusammenveranlagung wählen – wenn Sie das denn wollen. Danach müssen Sie einzeln Ihre Steuererklärungen abgeben. Ob Sie weiterhin am gleichen Wohnsitz gemeldet sind, spielt dabei keine Rolle. Das heißt: War die Trennung bereits im letzten Jahr, gilt für Sie in diesem Jahr die Einzelveranlagung.
Doch auch wenn Sie die Trennung erst planen und noch mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin „Tisch und Bett“ teilen, kann eine Einzelveranlagung sinnvoll sein. Denn wie oben bereits beschrieben, wird eine etwaige Steuerrückerstattung immer auf das angegebene Konto überwiesen, und ist dies das Konto Ihres zukünftigen Ex-Partners bzw. Ihrer zukünftigen Ex-Partnerin, braucht er/sie Ihnen das Geld nicht zu erstatten. Mehr dazu und wie Sie das verhindern können, erklärt unser Artikel Steuer-Erstattung nicht vom Ex kassieren lassen.
Einzelveranlagung beantragen – so geht es
Möchten Sie als Paar die Einzelveranlagung nutzen, müssen Sie dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Setzen Sie einfach auf der ersten Seite des Mantelbogens ein Kreuz bei „Einzelveranlagung“. Aber Achtung: Falls Sie das Kreuz vergessen, kommt es automatisch zu einer gemeinsamen Veranlagung. Die Wahl gilt dann für das betreffende Jahr und kann nur noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Einzige Ausnahme: Die Veranlagungsart kann später noch geändert werden, wenn der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wurde. Dazu müssen Sie allerdings dem Finanzamt die neue Veranlagungsart mitteilen – und zwar innerhalb des Zeitraums, in dem der Änderungs- oder Berichtigungsbescheid Bestand hat.