Adoptionskosten von der Steuer absetzen
21.07.2023Bereits im Jahr 2013 hatte der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Paare Adoptionskosten nicht von der Steuer absetzen können.
Nachdem sich die Zuständigkeiten geändert hatten – statt des III. ist jetzt der VI. Senat des BFH verantwortlich für Streitfragen zu "außergewöhnlichen Belastungen" – keimte für Adoptiveltern Hoffnung auf. Denn der VI. Senat vertrat zunächst die Auffassung, die Kosten einer Adoption seien als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Das hat er allerdings revidierte.
Der konkrete Fall
Geklagt hatte ein Ehepaar, das auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen konnte. Eine künstliche Befruchtung lehnten beide aus ethischen Gründen ab und adoptierten ein äthiopisches Kind. Die Adoptionskosten – immerhin rund 8.500 Euro – gab das Paar als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung an. Ihre Begründung: Die Kosten seien mit denen einer künstlichen Befruchtung, die man schließlich von der Steuer absetzen könne, vergleichbar. Das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart sah das jedoch anders und erkannte die Kosten nicht an (Urteil vom 10.10.2011, 6 K 1880/10).
BFH: Adoptionskosten nicht absetzbar
Damit war der BFH an der Reihe. Der BFH bestätigte das Votum der Stuttgarter Richter/innen (BFH-Urteil vom 10.03.2015, VI R 60/11) – Adoptionskosten sind nicht absetzbar. Denn der Entschluss ein Kind zu adoptieren, so die Argumentation, sei eine freiwillige Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastung gelten hingegen nur Ausgaben, die aus einer Zwangslage heraus entstünden. Das sei bei einer Adoption nicht der Fall.
ÜBRIGENS:
Im Gegensatz zu den Adoptionskosten erkennt das Finanzamt gewisse Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung an. Welche Kosten dazu gehören, erfahren Sie in unserem Artikel: Künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen