Steuer-Tipp

Kind mit Lernschwierigkeit

08.12.2023
ADS, ADHS, Legasthenie oder Dyskalkulie. Wer ein besonderes Kind aufzieht, hat meistens hohe Kosten. Diese können unter bestimmten Umständen abgesetzt werden.

Hat Ihr Kind eine Lernschwierigkeit und beruht diese auf einer Krankheit, zählen die hiermit verbundenen Aufwendungen zu den Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Das ist zum Beispiel bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), die auf einer Hirnfunktionsstörung beruht, oder bei einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) der Fall.

Das heißt: Nur wenn die Lernschwierigkeit Ihres Kindes als Krankheit anerkannt ist, können Sie die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, in die Steuererklärung eintragen.

Diese Kosten können Sie bei einer Lernschwierigkeit absetzen

Wenn Ihr Kind nachweislich ADS, ADHS, Legasthenie oder eine Dyskalkulie etc. hat und diese vom Arzt bzw. der Ärztin bestätig wurde, können Sie folgende Kosten absetzen:

  • Kosten für Arzt, Ärztin und Medikamente.
  • Kosten für Nachhilfe und Lernmaterialien. Mehr dazu im Steuer-Tipp zur Nachhilfe.
  • Kosten für eine Privatschule, wenn diese Aufgrund der Lernschwierigkeit besucht wird. Mehr dazu in unserem Artikel über Schulgeld.
  • Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung oder die auswärtige Unterbringung Ihres Kindes in einer Spezialeinrichtung (siehe dazu auch § 64 EStDV).
  • Die Kosten der Begleitung Ihres Kindes zu den entsprechenden Therapiemaßnahmen, inklusive Ihrer Fahrtkosten. 

ÜBRIGENS:

Natürlich können auch Erwachsene, die an einer Lernschwierigkeit leiden, ihre Kosten entsprechen absetzen, wenn ihre "Krankheit" ärztlich nachgewiesen wurde.

Amtsärztliches Attest oder einfacher Nachweis vom Hausarzt?

Früher musste als Voraussetzung für krankheitsbedingte Ausgaben immer ein vorausgegangenes amtsärztliches Attest vorgelegt werden. Ansonsten erkannte das Finanzamt die Kosten nicht an. 2010 gab der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung auf (Aktenzeichen VI R 17/09). Nun reichte auch ein einfaches Attest des Hausarztes bzw. der Hausärztin als Nachweis aus. Darauf reagierte der Gesetzgeber rasch mit einer Gesetzesänderung. Daher gilt seit 2011 wieder: Krankheitsbedingte Ausgaben können nur mit amtsärztlichem Attest steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im engeren Sinne handelt. Das gilt auch rückwirkend für alle noch offenen Streitfälle, wie das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 18. Januar 2012 entschied.

UNSER TIPP:

Aus steuerlicher Sicht ist es sinnvoll die Lernschwäche Ihres Kindes amtsärztlich als Krankheit nachweisen zu können. Das geht mit einem amtsärztlichen Attest oder auch mit einem Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Diesen Nachweis muss das Finanzamt immer anerkennen.

Auch wichtig: Das amtsärztliche Attest muss vor dem Beginn der Fördermaßnahmen eingeholt werden. Ein nachträglich erstelltes Attest führt zu Anerkennungsproblemen.

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