Kindergeld für Pflegekind ab zwei Jahren Pflege
01.07.2024"Pflegekindschaftsverhältnis" lautet die offizielle Bezeichnung, wenn ein Kind nicht mehr bei seiner leiblichen Familie, sondern im Haushalt und unter der Obhut einer Pflegefamilie lebt. Ist das der Fall, steht der Pflegefamilie ein Pflegegeld zu – gedacht vor allem für die Unterhaltskosten des Kindes – sowie Kindergeld.
Wichtige Voraussetzung für das Kindergeld ist, dass das Pflegeverhältnis für einen längeren Zeitraum geplant ist. Ein Baustein, um den Kindern emotionale Sicherheit geben zu können. In der Regel sollte die Aufnahme in die Pflegefamilie für mindestens zwei Jahre angedacht sein, ansonsten gibt es keinen Anspruch auf Kindergeld.
Bundesfinanzhof bekräftigt gültige Praxis
Das stellte auch der Bundesfinanzhof (BFH) fest. Im konkreten Fall war ein schulpflichtiges Pflegekind lediglich 19 Monate in der Obhut einer Familie gewesen. Deshalb stünde den Pflegeeltern kein Kindergeld für das Kind zu, urteilte der BFH (Urteil vom 24.11.2012, III B 176/11).
Damit bekräftigt der BFH die bislang gültige Praxis und Beurteilung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, zuständig für alle Fragen rund um Kindergeld und Kinderzuschlag. In der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)" heißt es:
"Die [...] erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. Dabei kann bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis [...] begründet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege genommen wird." (DA-Kg Pflegekind A 11.3 Abs. 2)
Hintergründe zum Thema Pflegekind
Vernachlässigung, psychische oder physische Gewalt: Oft haben Kinder, die Pflegeeltern brauchen, eine längere Leidensgeschichte hinter sich. In manchen Fällen ist die finanzielle Not der Eltern der Grund dafür, in anderen eine Erkrankung, in schlimmen Fällen Drogenabhängigkeit oder Alkoholismus.
Tausende Kinder mit einem entsprechenden Schicksal nimmt der Staat jedes Jahr in seine Obhut. Sie werden im Kinderheim, Kinderdorf oder in Einrichtungen für betreutes Wohnen untergebracht. 2021 leben – zumindest vorübergehend – rund 87.300 junge Menschen in einer Pflegefamilie. Das waren 6.700 weniger Kinder und Jugendliche als im Vorjahr.
Die Vermittlung von Pflegekindern übernehmen das Jugendamt oder anerkannte freie Träger. Die Bewerbung verläuft ähnlich wie ein Adoptionsverfahren. Nur die Anforderungen unterscheiden sich etwas, denn ein Kind mit solchen Erfahrungen in die Familie aufzunehmen und ihm Sicherheit zu geben, das erfordert viel Geduld und Mut. Emotionale und finanzielle Sicherheit sind für den Gesetzgeber mit die wichtigsten Anforderungen an eine Pflegefamilie. Gibt es in der Pflegefamilie bereits Kinder, soll das Pflegekind laut Gesetz mindestens zwei Jahre jünger als das jüngste Kind in der Familie sein.
Keine gesetzlichen Vorgaben existieren hinsichtlich der Familienstruktur: Alleinstehende, unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften oder Verheiratete können gleichermaßen ein Pflegekind aufnehmen. Sogar Wohngemeinschaften kommen in Frage oder ältere Geschwister.
Quellen
- Statistischen Bundesamt, 210 000 junge Menschen wuchsen 2021 in Heimen oder Pflegefamilien auf. (Gesehen am 12.09.2022)