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Ehegattenunterhalt: Das müssen Sie für die Steuererklärung wissen

31.01.2025
Ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt: Unterhaltszahlungen kann man von der Steuer absetzen. Was es zu beachten gibt, erklären wir hier.

Zusammenfassung

  • Unterhaltszahlungen können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
  • Alternativ können Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das nennt sich Realsplitting.
  • Beim Realsplitting müssen die erhaltenen Unterhaltszahlungen vom Empfänger als sonstige Einkünfte versteuert werden.
  • Zahlen Sie weiterhin die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Ihre/n Ex-Partner/in, können Sie diese zusätzlich steuerlich absetzen.

Die Ehe von Lisa und Paul ist gescheitert. Es folgt ein Trennungsjahr, danach die Scheidung. Damit geht es den beiden wie 129.008 Ehen im Jahr 2023, ihre Ehe ist Geschichte. Das sind die nüchternen Zahlen.

Da Paul mehr verdient als Lisa, ist er nach der Trennung dazu verpflichtet, den Lebensunterhalt von seiner Ex-Frau sicherzustellen – das ist der sogenannte Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung

Bevor Lisa und Paul geschieden wurden, lebte das einstige Paar bereits getrennt. In dieser Zeit hatte Lisa einen Anspruch auf Trennungsunterhalt – und zwar genau für den Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung. Sobald die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, verfiel der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Lisa konnte dann auf nachehelichen Unterhalt hoffen, musste diesen aber gesondert einfordern.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Es gibt einige Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt:

  • Das Paar ist verheiratet, lebt aber getrennt.
  • Eine/r der Partner/innen ist auf Unterstützung angewiesen.
  • Der/Die höher oder gar allein verdienende Partner/in ist leistungsfähig.

Wäre Lisa nicht berufstätig, weil sie sich beispielsweise um den Haushalt gekümmert hat, ist sie im ersten Jahr nach der Trennung nicht verpflichtet, einer Arbeit nachzugehen. Hätte Sie während der Ehe in Teilzeit gearbeitet, muss sie im Trennungsjahr auch nicht auf eine Vollzeitstelle erhöhen. 

ÜBRIGENS:

Gibt es ein gemeinsames Kind, muss der betreuende Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gar nicht arbeiten.

Wann gibt es kein Trennungsunterhalt?

In zwei Fällen gibt es keinen Trennungsunterhalt:

  1. Die Ehe blieb kinderlos und beide Partner/innen haben in etwa das gleiche Einkommen.
  2. Das Ehepaar hat nur wenige Wochen zusammengelebt. In diesem Fall geht der Staat davon aus, dass das höhere Einkommen des/der besser verdienenden Partners/Partnerin die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat.

Höhe des Trennungsunterhalts

Entscheidend für die Höhe des Trennungsunterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung. Maßgebend ist also der Lebensstandard, den Lisa und Paul hatten. Geld, das zum Beispiel dazu verwendet wurde, um Vermögen zu bilden, wird nicht berücksichtigt.

Zusammensetzung des Trennungsunterhalts

Zum Trennungsunterhalt zählt

  • neben dem sogenannten Elementarunterhalt
     
  • auch der allgemeine Mehrbedarf und
     
  • der trennungsbedingte Mehrbedarf.

Der Elementarunterhalt sorgt dafür, dass die grundlegenden Lebensbereiche – dazu gehören auch die Wohnverhältnisse und die Verpflegung – unverändert bleibt. Zum allgemeinen Mehrbedarf zählen hingegen die Kosten einer Weiterbildung oder Umschulung. Der trennungsbedingte Mehrbedarf steht, in direktem Zusammenhang mit der Trennung und den dadurch entstandenen Kosten wie zum Beispiel für einen Umzug oder neue Wohnungseinrichtung. Darüber hinaus gehören zum Trennungsunterhalt unter Umständen die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung.

All diese Teilbereiche des Trennungsunterhalts hängen voneinander ab und können nicht einzeln verlangt werden.

ÜBRIGENS:

Auf den Trennungsunterhalt kann – anders als beim nachehelichen Unterhalt – nicht verzichtet werden.

Berechnung des Trennungsunterhalts

Grundsätzlich gilt nach einer Trennung der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Sprich: Alles wird 50/50 aufgeteilt. Die Praxis weicht davon allerdings ab. Paul hat einen Erwerbstätigenbonus. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird deshalb 1/7 abgezogen. Entsprechend liegt die Unterhaltsquote bei 3/7. Bei Einkünften aus beispielsweise Vermietung oder Zinsen greift dagegen der Halbteilungsgrundsatz.

Wichtig: Paul steht steht ein Selbstbehalt zu. Diesen Betrag darf er für sich selbst und den eigenen Lebensunterhalt beanspruchen. 2025 liegt der Selbstbehalt für geschiedene Ehepartner/innen laut Düsseldorfer Tabelle bei 1.600 Euro pro Monat. 

Was ist ein Mangelfall?

Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen – wie zum Beispiel Lisa als Ex-Frau und ein gemeinsames Kind – und Paul kann nicht allen finanziellen Verpflichtungen nachkommen, spricht man von einem Mangelfall. Tritt ein solcher Mangelfall ein, hat der Kindesunterhalt immer Vorrang.

Nachehelicher Unterhalt ab der rechtskräftigen Scheidung

Nachehelicher Unterhalt, auch Scheidungsunterhalt oder Geschiedenenunterhalt genannt, kann nach der Scheidung gewährt werden. Seit 2008 gilt allerdings das Prinzip der Eigenverantwortung. Lisa ist daher angehalten, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dementsprechend wird der nacheheliche Unterhalt in der Regel auch nur befristet gewährt.

Keine zeitliche Begrenzung gibt es bei einer langen Dauer der Ehe oder bei ehebedingten Nachteilen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Lisa für die Karriere von Paul auf den eigenen Beruf verzichtet und sich ausschließlich um Haushalt und Kind gekümmert hätte. 

Anspruch auf Scheidungsunterhalt

Weil Lisa sich nicht aus eigener Kraft versorgen kann, besteht nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Darüber hinaus gibt es weitere gesetzlich definierte Ausnahmefälle, wie zum Beispiel Altersunterhalt oder wenn sich Lisa nachweislich intensiv um einen Job bemüht, aber erwerbslos bleibt.

Wie schon beim Trennungsunterhalt erwähnt, bleibt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ebenfalls bestehen, bis das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. Der Unterhalt in dieser Zeit wird auch Betreuungsunterhalt genannt und ist eine Form des nachehelichen Unterhalts.

Höhe und Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Es gibt keine pauschale Höhe des nachehelichen Unterhalts. Wie beim Trennungsunterhalt werden die Lebensverhältnisse während der Ehe zu Rate gezogen. Zur Berechnung werden vom in der Ehe vorhandenen Einkommen bestimmte Kosten, wie zum Beispiel für Darlehenszahlungen, abgezogen. 3/7 dieses Nettoeinkommens sind als Geschiedenenunterhalt zu zahlen, wenn das angemessen ist.

ÜBRIGENS:

In Süddeutschland rechnen die Gerichte mit 45 Prozent statt den 3/7.

Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen

Sowohl den Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt kann Paul von der Steuer absetzen. Unterhaltskosten können auf zwei unterschiedliche Arten steuerlich geltend gemacht werden: Entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben.

1. Die Kosten als außergewöhnliche Belastung

Trägt Paul die Kosten als außergewöhnliche Belastung ein, müssen er die Leistung – also die Unterhaltszahlungen – tatsächlich erbracht haben. Der Unterhalt kann bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 11.784 Euro (Steuererklärung für 2024) abgesetzt werden, sofern die Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Für die Steuererklärung 2025 gilt dann ein Unterhaltshöchstbetrag von 12.096 Euro. Eintragen muss Paul die Unterhaltszahlungen dann in der Anlage Unterhalt. Erzielt Lisa eigene Einkünfte, verringert sich der Höchstbetrag.

2. Die Kosten als Sonderausgaben

Beim sogenannten Realsplitting kann Paul Unterhaltskosten bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Grundvoraussetzung des Realsplittings ist, dass Lisa dem zustimmt. Nachweisen muss Paul die Zustimmung mit einer Unterschrift von Lisa in der Anlage U unter Abschnitt B. Außerdem müssen er die Steuer-ID von Lisa angeben.

Die Unterhaltszahlungen trägt er beim Realsplitting dann in die Anlage Sonderausgaben seiner Steuererklärung ein. Die gleiche Summe muss er darüber hinaus in der Anlage U im Abschnitt A erfassen. Außerdem muss Lisa die gleichen Beträge in der eigenen Steuererklärung in der Anlage SO als „sonstige Einkünfte“ angeben – das ist auch der Grund, warum sie dem Realsplitting zustimmen muss.

Zivilrechtlich gesehen ist Lisa zur Zustimmung verpflichtet. Aber nur dann, wenn sie im Gegenzug die finanziellen Nachteile ausgleicht. Das nennt sich Freistellungserklärung. Dazu gehört beispielsweise die Übernahme der auf die Unterhaltsleistungen entfallenden Steuer. Mehr zu dem Thema erfahren Sie in unserem Artikel zum Nachteilsausgleich.

Das Realsplitting lohnt sich also nur dann, wenn die steuerliche Entlastung für Paul höher ist als die Mehrbelastung für Lisa als Unterhaltsempfängerin.

ÜBRIGENS:

Zahlt Paul trotz Trennung oder Scheidung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Lisa, kann er diese Summe zusätzlich absetzen – egal, ob er den Unterhalt als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung einträgt.

Vor- und Nachteile der beiden Steuervarianten

Auch wenn der jährliche Höchstbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen niedriger ist als bei den Sonderausgaben, hat diese Variante auch Vorteile: Zum einen muss Lisa den Unterhalt nicht als sonstige Einkünfte versteuern, zum anderen braucht Paul keine Zustimmung einzuholen.

Der Nachteil bei den außergewöhnlichen Belastungen: Das Finanzamt muss das Einkommen von Lisa kennen. Nur so ist es im Stande zu berechnen, inwieweit Paul den Unterhaltshöchstbetrag absetzen kann. Verdient Lisa zum Beispiel mehr als 624 Euro im Jahr, wird der Unterhaltshöchstbetrag verringert. 

Oft weigern sich ehemalige Partner/innen, Auskunft zu geben – was laut Auskunftsverweigerungsrecht erlaubt ist. Im Zweifelsfall kann es dann passieren, dass die Zahlungen des/der Unterhaltspflichtigen steuerlich nicht anerkannt werden.

Wir helfen Ihnen dabei!

Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen auch nach einer Trennung zur Seite und kennen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen – auch in Sachen Unterhalt. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe:

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