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Sparer-Pauschbetrag: Kapitalerträge sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei

06.11.2024
Kapitalerträge wie Zinsen bleiben dank Sparer-Pauschbetrag bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für Sie steuerfrei.

Seit 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer. Auf Kapitalerträge zahlt man pauschal Steuern in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer. Ebenfalls seit 2009 können Anleger/innen den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag und sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei bleiben. Daher wird er auch Sparerfreibetrag genannt.

Höhe des Sparer-Pauschbetrags abhängig vom Familienstand

Wie hoch der Sparer-Pauschbetrag ausfällt, hängt vom Familienstand ab:

  • Singles steht ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr zu (bis 2022: 801 Euro).
  • Ehepaare haben Anspruch auf den doppelten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr (bis 2022: 1.602 Euro).

Wenn Sie vom Sparer-Pauschbetrag profitieren möchten, sollten Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Vergessen Sie den Freistellungsauftrag, zieht die Bank Ihnen ab dem ersten Euro Abgeltungssteuer auf Ihre Kapitalerträge ab. Nutzen Sie allerdings den Sparer-Pauschbetrag, müssen Sie erst Steuern zahlen, wenn Sie mehr als 1.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr haben (bis 2022: 801 Euro).

ÜBRIGENS:

Mit den 1.000 Euro des Sparer-Pauschbetrags sind bei Privatpersonen grundsätzlich alle Werbungskosten in Zusammenhang mit den erzielten Kapitaleinkünften abgegolten. Sie können also keine Kosten, wie zum Beispiel Depotgebühren, Ausgabeaufschlag oder Kontoführung bei der Steuererklärung absetzen.

Sparer-Pauschbetrag in der Kritik

Der Sparer-Pauschbetrag steht immer wieder in der Kritik. Denn in Zeiten der Niedrigzinspolitik kamen nur noch wenige Sparer/innen mit Zinsen, Dividenden und Co. über den Sparerfreibetrag – es profitieren also vor allem reiche Anleger/innen. Weiterer Kritikpunkt ist, dass der Sparer-Pauschbetrag von 2009 bis 2022 konstant blieb und nicht beispielsweise regelmäßig an die Inflation angepasst wurde.

Erst mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Eheleute sowie Lebenspartner/innen beschlossen.

ÜBRIGENS:

Bereits erteilte Freistellungsaufträge wurden aufgrund der Erhöhung des Sparerpauschbetrags automatisch um knapp 25 Prozent erhöht; natürlich nur bis zur maximalen Höhe von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro. Es empfiehlt sich aber, seine jährliche Zinsbescheinigung oder Kapitalertragsteuer-Bescheinigung zu prüfen.

Kapitalertragsteuer zurückholen

Sie haben vergessen den Freibetrag zu erteilen? Oder Sie haben diesen ungünstig bei verschiedenen Banken verteilt? Dann lässt sich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer über die Steuererklärung zurückholen. Das ist die sogenannte kleine Veranlagungsoption.

Liegt man mit seinem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent, kann man außerdem den Antrag stellen auch die Kapitalerträge mit weniger als 25 Prozent zu versteuern. Auch das geht über die Steuererklärung.

ÜBRIGENS:

Um Verluste bei der einen Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank auszugleichen, muss man sich eine sogenannte Verlustbescheinigung bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres von der Bank ausstellen lassen. Sonst werden Verluste immer nur bankintern verrechnet. 

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