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Anleihen: Diese Steuern fallen an

01.07.2024
Kursgewinne und Zinsen aus Anleihen unterliegen der Abgeltungssteuer. Bei Schuldverschreibungen gibt es allerdings eine Ausnahme: die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung.

Anleihen funktionieren, vereinfacht gesagt, wie ein Kredit. Ein Beispiel: Ein/e Anleger/in kauft sogenannte Staatsanleihen. Durch den Kauf „leiht“ der Anleger bzw. die Anlegerin dem Staat Geld. Dafür bekommt er oder sie in der Regel jährlich Zinsen, den sogenannten Kupon. Am Ende der Laufzeit erhält der Anleger bzw. die Anlegerin nicht nur das eingesetztes Kapital zurück, sondern auch die letzte Zinszahlung. Eine Anleihe ist dementsprechend ein festverzinsliches Wertpapier.

ÜBRIGENS:

Staatsanleihen und Unternehmensanleihen werden überwiegend als Schuldverschreibung auf den Inhaber bzw. die Inhaberin ausgegeben. Das bedeutet: Die Anleihe ist nicht auf den Namen des Besitzers oder der Besitzerin ausgestellt, was eine problemlose Übertragung gewährleistet. Auch Wandelanleihen, Kassenobligationen und Zertifikate sind in der Regel Inhaberschuldverschreibungen.

Zinsen und Kursgewinne aus Anleihen unterliegen der Abgeltungssteuer

Sowohl die Zinsen, also der Kupon, als auch die Kursgewinne aus Anleihen müssen versteuert werden. Und zwar mit 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wie bei allen Kapitalerträgen greift aber auch bei den Anleihen der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (bis 2022 waren es 801 Euro) für Singles und 2.000 Euro (bis 2022 waren es 1.602 Euro) für Verheiratete.

Ausnahme: Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen

Eine Xetra Gold Schuldverschreibung ist eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Aktie, die an der Börse gehandelt wird. Jede/r Anleger/in kann sich den Gegenwert der Wertpapiere in Gold ausliefern lassen.

Einige Banken und Finanzämter werteten die Umwandlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen – entsprechend wurde Abgeltungssteuer fällig. Ein Anleger wehrte sich per Klage gegen diese Entscheidung. Der Anleger argumentierte, dass er die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht verkauft, sondern lediglich in Gold getauscht hätte. Das Gold sei immer noch in seinem Besitz, entsprechend lägen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stärkte dem Anleger den Rücken: Die Schuldverschreibung verbriefe keine Kapitalforderung, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung – die Lieferung des physischen Goldes. Die Umwandlung der Schuldverschreibung in physisches Gold sei keine Veräußerung.

Xetra Gold Schuldverschreibungen: Kein privates Veräußerungsgeschäft

Bis Februar 2018 war auch folgende Frage noch offen: Ist der Erwerb von Xetra Gold Schuldverschreibungen mit nachfolgender Lieferung physischen Goldes ein privates Veräußerungsgeschäft? Der BFH verneinte die Frage und zeigte auch in diesem Fall ein Herz für Anleger/innen (Urteil vom 06.02.2018, IX R 33/17).

Bei der Einlösung einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung fehle die entgeltliche Übertragung, so die Richter/innen. Anleger/innen würden lediglich den verbrieften Anspruch auf die Lieferung des Goldes einlösen. Dadurch steigere sich nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, außerdem bestehe ein Risiko eines fallenden Goldpreises.

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