Konto Prämie ist steuerpflichtig
12.05.2023Manche Banken werben mit einer Konto-Prämie bei einer Kontoeröffnung. In der Regel liegt das Startguthaben bei 50 Euro, manche Anbieter/innen locken Neukunden und Neukundinnen sogar mit einer Konto-Prämie von bis zu 200 Euro. Eine Konto-Prämie kann sich also richtig lohnen. Was viele allerdings nicht wissen: Das Startguthaben muss gegebenenfalls in der Steuererklärung angegeben werden.
Startguthaben sind Einkünfte aus sonstigen Leistungen
Steuerlich gesehen handelt es sich beim Konto-Startguthaben um sogenannte Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Die gute Nachricht ist, dass solche Einkünfte erst steuerpflichtig sind, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres die Freigrenze von 256 Euro übersteigen. Im Klartext: Bekommen Sie von Ihrer Bank ein Startguthaben in Höhe von 50 Euro und haben keine weiteren Einkünfte aus sonstigen Leistungen, bleibt die Girokonto-Prämie steuerfrei.
ÜBRIGENS:
Einkünfte aus sonstigen Leistungen haben Sie immer dann, wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt und sie solche Einkünfte nur gelegentlich oder sogar nur einmalig haben. Zum Beispiel, wenn Sie einmalig Ihr Wohnmobil vermietet haben.
Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig
Überschreiten Sie die Freigrenze allerdings nur um einen Euro, müssen Sie den gesamten Betrag in der Steuererklärung eintragen und versteuern. Nehmen wir an, Sie haben ein Girokonto mit Startguthaben eröffnet und von Ihrer Bank eine Prämie in Höhe von 50 Euro bekommen. Außerdem haben Sie weitere Einkünfte aus sonstigen Leistungen in Höhe von 250 Euro, weil Sie einmalig Ihrn Anhänger an die Nachbarn vermietet haben. Das macht insgesamt eine Summe von 300 Euro – damit liegen Sie über der Freigrenze. Sie müssen nun die gesamten 300 Euro als Einkünfte aus sonstigen Leistungen mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Das Startguthaben und alle weiteren Einkünfte aus sonstigen Leistungen tragen Sie dann in der Anlage SO Ihrer Steuererklärung ein.
Kosten rund um die Konto-Prämie können abgezogen werden
Immerhin: Wenn Ihnen rund um das Konto-Starterguthaben Kosten entstanden sind – zum Beispiel Fahrtkosten zum Kreditinstitut oder das Porto für die Verträge – können Sie diese Kosten zuerst von Ihrem Startguthaben abziehen. Die Summe, die nach Abzug übrig bleibt, müssen Sie gegebenenfalls versteuern.
Bei Sachprämien gilt der „gemeine Wert“
Sie haben von Ihrer Bank statt einer Geldprämie eine Sachprämie wie zum Beispiel einen eBook Reader oder eine Küchenmaschine bekommen? Dann müssen Sie den sogenannten gemeinen Wert als sonstige Einkünfte angeben. Der gemeine Wert entspricht bei einem neuen Produkt in der Regel dem Preis, den Sie im Einzelhandel oder bei einem Online-Händler oder einer -Händlerin für das Produkt bezahlen müssten.
ÜBRIGENS:
Die gleiche Regelung gilt auch für Anleger/innen, die eine Depot Prämie von Ihrer Bank bekommen haben. Denn das Finanzamt macht keinen Unterschied, ob Sie privat ein Girokonto eröffnen oder als Anleger/in ein Aktiendepot auflegen. Sowohl die Konto-Prämie als auch die Depot-Prämie zählen zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen, es wird in beiden Fällen keine Abgeltungssteuer fällig.