Verluste aus Termingeschäften: Das ändert sich
25.11.2024Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte gestrichen. Damit entfällt auch die betragsmäßige Beschränkung von 20.000 Euro für die Verrechnung von Verlusten. Diese Änderung greift rückwirkend in allen offenen Fällen.
Die Neuregelung hat zwei zentrale Ziele:
- Die Abgeltungsteuer soll wieder unkomplizierter werden, indem die bisherige Sonderregelung von 2021 für Termingeschäfte entfällt.
- Mit der Änderung reagiert der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung geäußert hatte.
Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkung
Die Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises bringt spürbare Erleichterungen für alle, die in Termingeschäfte investieren. Sie können nun Verluste in vollem Umfang verrechnen, ohne auf die 20.000-Euro-Grenze achten zu müssen. Zudem entfällt der aufwendige Nachweis, welcher Verlust in welchem Jahr verrechnet wurde.
Für alle Steuererklärungen ab dem Steuerjahr 2024 (und in offenen Fällen) gilt somit wieder die alte Regelung: Gewinne und Verluste können vollständig miteinander verrechnet werden – eine faire Lösung für Anleger/innen.
Beispiel:
- Gewinn aus Termingeschäften 50.000 Euro.
- Verlust aus Termingeschäften 30.000 Euro.
Verluste sind komplett verrechenbar. 20.000 Euro müssen versteuert werden.
UNSER TIPP:
Anleger/innen sollten darauf achten, ihre Verluste genau zu dokumentieren, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Erfahren Sie in unserm Artikel Verlustverrechnung: So sparen Sie Steuern, wie Sie Verluste aus Kapitalanlagen strategisch anwenden können.
Die Regeln für Termingeschäfte 2021 bis 2024
Seit dem 1. Januar 2021 durften Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und sogenannten Stillhalterprämien verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste konnten ins nächste Kalenderjahr vorgetragen und dort ebenfalls nur in Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.
Die Einführung dieser Verlustverrechnungsbeschränkung wurde stark kritisiert. Denn während Gewinne aus Termingeschäften vollständig versteuert werden mussten, war die Verrechnung von Verlusten nur eingeschränkt möglich. Das führte in der Praxis oft zu einer steuerlichen Benachteiligung – insbesondere für private Anleger/innen.
Beispiel:
- Gewinn aus Termingeschäften 50.000 Euro.
- Verlust aus Termingeschäften 30.000 Euro.
Verluste sind nur bis 20.000 Euro verrechenbar. 30.000 Euro müssen hingegen versteuert werden.
ÜBRIGENS:
Wenn vertraglich vereinbart wird, dass eine bestimmte Menge eines Wirtschaftsguts zu einem bestimmten Preis und zu einem festgelegten Termin abgenommen oder geliefert wird, spricht man von einem Termingeschäft. Termingeschäfte sind zum Beispiel mit Devisen, Fonds oder auch Waren möglich, in Form von Aktien, Aktienoptionen oder Optionsanleihen.