Erfrischungsgeld: Steuerfreie Entschädigung für Wahlhelfer
29.02.2024Wahlscheine überprüfen, Stimmzettel ausgeben, Wahlurnen freigeben und Stimmen auszählen: Das sind nur einige der vielen Aufgaben, die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer am Wahlsonntag übernehmen. Wahlhelfer/innen sorgen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Für eine bundesweite Wahl – wie zum Beispiel eine Bundestags- oder Europawahl – benötigt Deutschland jeweils etwa 650.000 Wahlhelfer/innen.
Das Amt des Wahlhelfers bzw. der Wahlhelferin ist ein Dienst für die Demokratie und die Möglichkeit freier Wahlen – und ein Ehrenamt. Melden sich nicht genügend Wahlhelfer/innen freiwillig, können Wahlberechtigte verpflichtet werden. Dieses Wahlehrenamt können Sie nur aus bestimmten Gründen ablehnen, wie zum Beispiel aus dringenden beruflichen Gründen oder Krankheit. Wer bei der Wahl unentschuldigt fehlt, zahlt ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro.
Erfrischungsgeld als eine Art Aufwandsentschädigung
Ehrenamtliche Wahlhelfer/innen bekommen als Aufwandsentschädigung ein sogenanntes Erfrischungsgeld, in Baden-Württemberg auch als Zehrgeld bekannt. Das Erfrischungsgeld ist eine pauschale Entschädigung für Essen und Getränke. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt klar, dass das Wahlhelferamt aber ein Ehrenamt bleibt und das Erfrischungsgeld „bewusst keine leistungsgerechte Entlohnung“ darstellt.
ÜBRIGENS:
In der Regel wird man als Wahlhelfer/in in der Gemeinde eingeteilt, in der man auch wohnt. Ist dies nicht der Fall, werden die Fahrtkosten nach den Regeln des Reisekostenrechts vom Bund erstattet.
Die Höhe des Erfrischungsgelds variiert
Bei der Höhe des Erfrischungsgelds kommt es darauf an, ob es sich um eine bundesweite oder kommunale Wahl handelt. Bei einer bundesweiten Wahl wie der Bundestagswahl liegt das Erfrischungsgeld laut § 10 der Bundeswahlordnung bei 25 Euro pro Wahlhelfer/in und Tag. Wahlvorsteher/innen bekommen 35 Euro, da sie mehr Arbeitslast und Verantwortung tragen. Es gibt allerdings auch Gemeinden, die Wahlhelfenden freiwillig ein höheres Erfrischungsgeld zahlen, als die vom Bund erstatten Beträge.
Bei Landes- und Kommunalwahlen wird die Höhe des Erfrischungsgelds individuell nach Bundesland festgelegt. Die Spanne liegt zwischen 15 und 120 Euro.
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, erhält in der Regel für die Tätigkeit als Wahlhelfer/in einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung.
Das Erfrischungsgeld und die Steuererklärung
Das Erfrischungsgeld, das einem Wahlehrenamtler bzw. einer Wahlehrenamtlerin gezahlt wird, ist steuerfrei. Es gilt in der Regel ein steuerfreier Mindestbetrag in Höhe von 250 Euro pro Jahr.
ÜBRIGENS:
Wer die Demokratie nicht nur als Wahlhelfer/in unterstützt, sondern auch an politische Parteien spendet, profitiert ebenfalls steuerlich. Denn für Spenden an Parteien gelten besondere steuerliche Regelungen.
Quellen
- Bundeswahlordnung § 10. (Gesehen am 06.03.2024.)
- Landeswahlordnung Rheinland-Pfalz. (Gesehen am 06.03.2024.)
- Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen. (Gesehen am 06.03.2024.)
- Finanzministerium Sachsen-Anhalt: Schreiben vom 22.05.2023, 45-S 2337-115. (Gesehen am 06.03.2024.)