Künstlersozialkasse: So setzen Sie die Beiträge von der Steuer ab
01.07.2024Die Künstlersozialversicherung sorgt dafür, dass sowohl freischaffende Künstler/innen als auch Publizist/innen einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer/innen. Um die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung kümmert sich die Künstlersozialkasse, kurz KSK.
So funktioniert das Prinzip Künstlersozialkasse
Im Endeffekt übernimmt die Künstlersozialkasse die Rolle der Arbeitgeberin: Sie als selbstständige/r Künstler/in oder Publizist/in sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen den Arbeitnehmeranteil – also jeweils den halben Beitrag.
Die Künstlersozialkasse stockt die Beträge auf. Dabei kommen 20 Prozent aus einem Zuschuss des Bundes, die restlichen 30 Prozent aus den Sozialabgaben von Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten.
ÜBRIGENS:
Die Künstlersozialkasse ist selbst keine Leistungsträgerin. Sie koordiniert lediglich die Beitragsabführung zu einer Krankenkasse, die Sie sich frei aussuchen können, und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Auch ein Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich möglich.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Unternehmen, die Leistungen selbstständiger Künstler/innen oder Publizist/innen in Anspruch nehmen, müssen eine sogenannte Künstlersozialabgabe zahlen. Seit 2000 gilt ein einheitlicher Abgabesatz für alle Bereiche der Kunst und Publizistik. Der pauschale Prozentsatz der Künstlersozialabgabe liegt seit 2023 bei 5 Prozent von den in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler/innen und Publizist/innen gezahlten Entgelte. Das soll auch 2024 und 2025 so bleiben.
Die Künstlersozialabgabe wird für das Unternehmen auch dann fällig, wenn der/die selbstständige Künstler/in oder Publizist/in gar nicht in der KSK versichert ist.
Voraussetzungen für eine Versicherung bei der Künstlersozialkasse
Es gibt drei wichtige Voraussetzungen für eine Versicherung bei der KSK:
- Sie sind selbstständiger Künstler oder Publizist, also beispielsweise Maler/in, Komponist/in oder Webdesigner/in sowie Autor/in, Journalist/in oder Lektor/in. Wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hauptberuflich beschäftigt ist, kann nicht in die KSK eintreten.
- Ihre Tätigkeit muss erwerbsmäßig ausgeübt werden. Erwerbsmäßig bedeutet, dass Ihre Tätigkeit nachhaltig und auf Dauer angelegt ist.
- Das Jahresarbeitseinkommen muss über einer gesetzlich festgelegten Grenze liegen, sonst bleiben Sie als Künstler/in oder Publizist/in versicherungsfrei. Die Grenze liegt seit 2004 bei 3.900 Euro jährlich, beziehungsweise bei 325 Euro monatlich.
Eine Ausnahme bilden Berufsneulinge, die die ersten drei Jahre einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit unter besonderem Schutz stehen. Berufsanfänger/innen versichert die KSK, auch wenn sie voraussichtlich das erforderliche Mindestarbeitseinkommen nicht erreichen. Mehr dazu erfahren Sie auf den Internetseiten der Künstlersozialkasse.
ÜBRIGENS:
Alle, die mehr als eine/n sozialversicherungspflichtige/n Arbeitnehmende/n als Künstler/in oder Publizist/in beschäftigen, werden selbst grundsätzlich nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert. Ausnahme: Die Beschäftigung ist eine Berufsausbildung oder geringfügig.
Beitragshöhe in der KSK
Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung ist Ihr voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen. Entscheidend für Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen ist Ihr Gewinn, der aus der Differenz der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird.
Als Schätzgrundlage können Sie den Gewinn aus Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder Ihrem letzten Jahresabschluss ablesen. Natürlich müssen Sie aber zu erwartende Veränderungen berücksichtigen.
ÜBRIGENS:
Ihre Schätzung war zu hoch oder zu niedrig? Dann besteht die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden. In der Regel werden die Beiträge dann auch im laufenden Kalenderjahr angepasst. Änderungen wirken sich allerdings nur auf zukünftige Beiträge aus, rückwirkend kann nichts korrigiert werden.
Der Beitragssatz zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist identisch zum Beitragssatz für Arbeitnehmer/innen:
- 18,6 Prozent Rentenbeitragssatz
- 14,6 Prozent Krankenkassenbeitrag, hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag
- 3,05 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag bzw. 3,40 Prozent für Kinderlose (Für Eltern reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten)
Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von der KSK übernommen. Den Zuschlag für Kinderlose muss der/die Versicherte selbst tragen. Zu zahlen sind die Beiträge auf das Jahresarbeitseinkommen.
Beiträge zur KSK von der Steuer absetzen
Grundsätzlich ist es möglich, die von Ihnen gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendung von der Steuer abzusetzen.
Da Sie einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung von einer dritten Stelle – in diesem Fall der KSK – bekommen, reduziert sich der absetzbare Höchstbetrag von 2.800 auf 1.900 Euro pro Jahr. Das gilt allerdings nicht für Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung. Diese von Ihnen gezahlten Beiträge können Sie in voller Höhe absetzen. Den Zuschuss der KSK müssen Sie abziehen.
In der Anlage Vorsorgeaufwendungen müssen Sie sowohl Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als auch den Zuschuss der KSK eintragen.
UNSER TIPP:
In Sachen steuerfreier KSK-Zuschuss kommt es immer wieder zu Verwirrungen. Prüfen Sie deshalb unbedingt Ihren Steuerbescheid.
Klassisches Beispiel, stark vereinfacht: Sie tragen Ihre Beiträge nach Abzug des Zuschusses der KSK in der Steuererklärung ein. Das sind 3.000 Euro. Darüber hinaus tragen Sie den steuerfreien Zuschuss der KSK in Höhe von 3.000 Euro ein. Das Finanzamt saldiert nun fehlerhaft Beiträge und Zuschuss, das Ergebnis ist 0 Euro. Es werden also folglich 0 Euro Beiträge zur Krankenversicherung anerkannt.
Sie sollten in einem solchen Fall unbedingt Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und im Einspruchsweg Ihren Anspruch auf den Sonderausgabenabzug durchsetzen.
Hinweis: Als Lohnsteuerhilfeverein darf die VLH Sie als selbstständige/n Künstler/in oder Publizist/in aus gesetzlichen Gründen leider nicht beraten. Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.