Rentensplitting: Wie geht das?
30.05.2024Ganz oft ist es so: Ein/e Ehepartner/in oder eingetragene/r Lebenspartner/in kümmert sich um die Erziehung der Kinder und tritt beruflich einige Jahre etwas kürzer. Das wirkt sich allerdings auf die Rente aus. Denn wer weniger arbeitet oder schlechter verdient, sammelt weniger Rentenansprüche als der/die in Vollzeit arbeitende Partner/in.
Wer die Rentenansprüche fair zwischen beiden Eheleuten oder Partner/innen aufteilen möchte, kann sich für das sogenannte Rentensplitting entscheiden. Wie das geht, was Sie beachten müssen und welche Vor- und Nachteile das Rentensplitting hat, zeigen wir Ihnen jetzt.
Wie funktioniert das Rentensplitting?
Seit 2002 können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner/innen die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich teilen. Dieses Prinzip nennt man Rentensplitting.
Und so funktioniert’s: Beim Rentensplitting gibt der/die Partner/in mit den höheren Rentenansprüchen einen Teil der Ansprüche an den/die andere/n Partner/in ab – und zwar genau die Hälfte des Wertunterschiedes. Ein stark vereinfachtes Beispiel bringt Klarheit.
Susanne und Hardy haben sich für das Rentensplitting entschieden. Susanne hat während der Ehe Rentenansprüche in Höhe von 100 Euro erworben, Hardy in Höhe von 200 Euro. Der Wertunterschied liegt dementsprechend bei 100 Euro. Susanne bekommt dank Rentensplitting die Hälfte des Wertunterschieds – also 50 Euro – von Hardy, so dass am Ende beide einen Rentenanspruch von 150 Euro haben.
Beide Ehepartner/innen sind nach dem Rentensplitting also so gestellt, als hätten sie während der Ehe die gleichen Rentenansprüche erworben.
ÜBRIGENS:
Bei einer Scheidung werden Rentenpunkte ebenfalls zwischen den Ex-Partner/innen aufgeteilt. Das funktioniert so ähnlich wie das Rentensplitting, nennt sich aber Versorgungsausgleich.
Wie sehen die Voraussetzungen für ein Rentensplitting aus?
Damit Sie als Ehepaar in den Genuss des Rentensplittings kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet oder
- Sie waren zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet und Sie und Ihr/e Partner/in sind beide nach dem 31. Dezember 1961 geboren.
- Beide Partner/innen haben außerdem mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten.
Was ist die Splittingzeit?
Das Rentensplitting greift nur für Rentenansprüche, die während der Ehe angesammelt wurden. Dementsprechend beginnt die sogenannte Splittingzeit mit dem Ersten des Monats der Eheschließung. Die Splittingzeit endet üblicherweise mit dem Letzten des Monats, in dem der/die jüngere Partner/in die Regelaltersgrenze knackt. Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, schiebt auch das Ende der Splittingzeit weiter nach hinten: Sie endet dann mit Ablauf des Monats vor Rentenbeginn.
Wie beantrage ich das Rentensplitting?
Das Rentensplitting müssen Sie nicht beantragen, sondern als Ehepaar eine gemeinsame Erklärung abgeben – und zwar bei der Deutschen Rentenversicherung. Das geht allerdings frühestens sechs Monate, bevor Sie und Ihr/e Partner/in die Regelaltersgrenze erreichen und Anspruch auf eine Altersrente haben. Bekommt nur ein/e Partner/in eine Altersrente, ist entscheidend, wann der/die andere Partner/in die Regelaltersgrenze erreicht.
Stirbt ein/e Ehepartner/in, kann der/die Hinterbliebene das Rentensplitting alleine beantragen – allerdings nur, wenn zu Lebzeiten beider Partner/innen die Möglichkeit des Splittings noch nicht bestand.
Was muss ich beim Rentensplitting besonders beachten?
Entscheiden Sie sich gemeinsam verbindlich für das Rentensplitting, gibt es einen Punkt, den Sie unbedingt beachten sollten: Es gibt im Todesfall keine Witwenrente.
Deshalb müssen Sie vor Ihrer Entscheidung einen Blick in die Glaskugel werfen und eine Prognose für die Zukunft wagen. Denn nicht für jedes Ehepaar ist das Rentensplitting sinnvoll. Die Deutsche Rentenversicherung berät Sie und errechnet die Rentenbeträge, die Ihnen nach einem Rentensplitting oder mit einer Witwenrente zustehen würden.
Was sind die Vorteile, was die Nachteile des Rentensplittings?
Egal ob ein/e Partner/in für die Kindererziehung zuhause geblieben oder beruflich kürzer getreten ist, um dem/der Partner/in den Rücken freizuhalten: Beim Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche als gemeinsame Lebensleistung angesehen und fair aufgeteilt. Ein klarer Vorteil.
Ein weiterer Vorteil des Rentensplittings ist, dass weder eine spätere Scheidung noch der Todesfall des Partners oder der Partnerin einen Einfluss auf die Rentenansprüche haben. Es ist auch egal, wie viel der/die hinterbliebene Partner/in verdient, oder ob er bzw. sie erneut heiratet.
Von Nachteil ist allerdings, dass die Entscheidung für das Rentensplitting verbindlich ist. Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung für ein Splitting gibt es keine Möglichkeit mehr, bei Tod des Partners oder der Partnerin statt des Rentensplittings eine Hinterbliebenenrente zu bekommen. Es empfiehlt sich daher, die Entscheidung über ein Rentensplitting nicht ohne ausführliche Beratung durch den Rentenversicherer zu treffen.
Für wen lohnt sich das Rentensplitting?
Das Rentensplitting lohnt sich vor allem für den/die Ehepartner/in, der/die während der Ehe deutlich weniger verdient hat. Denn durch das partnerschaftliche Teilen der Rentenansprüche profitiert diese/r Partner/in im Rentenalter. Auch der Tod des Partners oder der Partnerin, eine Scheidung oder eine neue Ehe können diesem Partner oder dieser Partnerin die höheren Rentenansprüche nicht mehr nehmen.
Gibt es auch Rentensplitting für private Altersvorsorge?
Das Rentensplitting funktioniert nur bei der gesetzlichen Rente. Die Rentenansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge können nicht in diesem Stil aufgeteilt werden.
Muss ich in Sachen Rentensplitting bei der Steuererklärung etwas beachten?
Die Entscheidung für das Rentensplitting hat keinen direkten Einfluss auf Ihre Steuererklärung. Ob Sie als Rentner/in eine Steuererklärung abgeben müssen und wann Sie Steuern bezahlen müssen, erklärt Ihnen unser Artikel Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen?
Quellen
Quellen
- Broschüre „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ der Deutschen Rentenversicherung. Datum 22.05.2019.