Waisenrente: Höhe, Beginn und Steuererklärung
08.12.2023Nach dem Tod eines Elternteils steht dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Waisenrente zu. Das gilt nicht nur für leibliche und adoptierte Kinder, sondern auch für Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten.
Stirbt ein Elternteil, bekommt das Kind eine sogenannte Halbwaisenrente. Verliert das Kind beide Elternteile, gibt es Vollwaisenrente. Allerdings nur, wenn der verstorbene Elternteil mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat oder bis zum Tod Rente bezog.
Die Höhe der Waisenrente
Bei der Höhe der Waisenrente kommt es auf die Umstände an:
- Die Halbwaisenrente liegt bei 10 Prozent der Altersrente (Versichertenrente), auf die der bzw. die Verstorbene Anspruch gehabt hätte beziehungsweise bereits bezogen hat.
- Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Altersrente (Versichertenrente), auf die die Verstorbenen Anspruch gehabt hätten beziehungsweise bereits bezogen haben.
- Zusätzlich gibt es einen Zuschlag zur Waisenrente. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des bzw. der Verstorbenen.
- Stirbt ein Elternteil vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, wird die Waisenrente allerdings um einen Abschlag gemindert.
ÜBRIGENS:
Seit dem 1. Juli 2015 wird bei Waisenrenten kein Einkommen mehr angerechnet.
Beginn der Waisenrente
Entscheidend für den Beginn der Waisenrente ist, ob der bzw. die Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen hat oder nicht. War der bzw. die Verstorbene bereits Rentner/in, beginnt die Waisenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. War der bzw. die Verstorbene noch berufstätig, bekommt die Waise die Waisenrente bereits mit dem Todestag.
Anspruch auf Waisenrente grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag
Grundsätzlich wird die Waisenrente bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezahlt. Der Zeitraum kann sich bis zum 27. Geburtstag verlängern, wenn das Kind
- sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- einen Freiwilligendienst leistet oder
- eine Behinderung hat.
Die Waisenrente kann weiter bezahlt werden, wenn eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen beispielsweise dem Freiwilligendienst und einem anschließenden Studium liegt.
Waisenrente und Steuererklärung
Hinterbliebenenrenten – dazu zählt neben der Witwenrente auch die Waisenrente – sind seit 2005 mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Steuerlich wird die Waisenrente dem Kind zugerechnet, sie erhöht also nicht das Einkommen der Witwe oder des Witwers. Das bedeutet aber auch, dass das Kind eine Steuererklärung mit der Anlage R abgeben und die Waisenrente versteuern muss.
In der Praxis kommt das allerdings selten vor, da Kinder in der Regel keine weiteren Einkünfte haben und die Waisenrente nicht sonderlich hoch ausfällt. So bleibt das Kind regelmäßig unter dem Grundfreibetrag.
Komplizierter wird es, wenn der frühere Arbeitgeber bzw. die frühere Arbeitgeberin des bzw. der Verstorbenen an das Kind eine Waisenrente zahlt. Die Zahlung zählt nicht zu den Hinterbliebenenrenten, sondern zu den Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis – und die müssen als Arbeitslohn versteuert werden.
ÜBRIGENS:
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