Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung
25.11.2024Grundsätzlich gilt: Wer das Regelrenteneintrittsalter erreicht, hat Anspruch auf eine reguläre Rente. Gehen Sie allerdings freiwillig früher in Rente, müssen Sie lebenslange Abschläge in Kauf nehmen. Diese können Sie mit Zusatzzahlungen zur gesetzlichen Rente vor Rentenantritt ausgleichen und dabei sogar Steuern sparen.
Alternativ haben Sie als Frührentner/in die Möglichkeit sich etwas hinzuzuverdienen. Das Ganze nennte sich Flexirente und ist seit 2023 unbeschränkt möglich.
ÜBRIGENS:
Was Sie in Sachen Rente und Steuern allgemein beachten müssen, erklären wir Ihnen in unserem Artikel Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen? ganz ausführlich.
Das bewirken Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Sonderzahlungen können die Abschläge ausgleichen, die Sie bei einer freiwilligen vorzeitigen Rente hinnehmen müssen.
Entscheiden Sie sich dann doch dazu, bis zum Regelrenteneintrittsalter zu arbeiten, sind die Sonderzahlungen nicht verloren. Sie erhöhen dann einfach lebenslang Ihre normale Rente.
Diese Voraussetzungen müssen Sie für eine Sonderzahlung erfüllen
Es gibt drei Voraussetzungen, wenn Sie früher in Rente gehen möchten und dafür Sonderzahlungen leisten wollen:
- Sie sind mindestens 50 Jahre alt.
- Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Es spielt keine Rolle, ob Sie freiwillig oder gesetzlich versichert sind.
- Sie sind berechtigt zur Rente mit 63 Jahren mit Abschlägen und haben bis dahin mindestens 35 Versicherungsjahre voll.
Keine Sonderzahlungen sind mehr möglich, wenn Sie die gesetzlich vorgesehene Regelaltersgrenze erreicht haben.
So hoch sind die Sonderzahlung
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen bis zum vorzeitig geplanten Ruhestand, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine sogenannte besondere Rentenauskunft beantragen. Darin teilt Ihnen die DRV die voraussichtliche Rentenhöhe und zusätzliche Minderung Ihrer Altersrente mit.
Ein plakatives Beispiel von der DRV:
Fridolin geht in Rente. Ihm steht zu diesem Zeitpunkt ein Betrag von 1.200 Euro zu. Weil sich Fridolin aber drei Jahre vor seiner vorgesehenen Regelaltersgrenze in den Ruhestand verabschiedet, werden ihm zusätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat, den er früher in Rente geht, abgezogen:
1.200 Euro - 36 Monate x 0,3 Prozent Abschlag = 1.070 Euro
Bei 36 Monaten sind das also 10,8 Prozent, die von seinen 1.200 Euro Rente abgezogen werden – es bleiben nur 1.070 Euro übrig.
Die Deutsche Rentenversicherung rechnet in diesem Zuge auch direkt aus, wie viel Geld Fridolin einzahlen muss, um abzugsfrei in Rente zu gehen. Mit einer einmaligen Sonderzahlung in Höhe von rund 31.174 Euro könnte Fridolin die Abschläge ausgleichen.
ÜBRIGENS:
Im Jahr 2022 gingen rund 243.000 Arbeitnehmende vorzeitig in Rente und nahmen Abschläge in Kauf. Im Jahr davor davon waren es rund 20.000 weniger.
Mit Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung Steuern sparen
Einen besonderen Bonus bieten die Sonderzahlungen bei Ihrer Steuerklärung. Denn Sie können diese als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Dabei zählen die Sonderzahlungen zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Das bedeutet, dass sie zu 100 Prozent in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Allerdings gilt: Der maximale Betrag für alle Altersvorsorgeaufwendungen zusammen liegt in 2024 bei 27.566 Euro für Alleinstehende und 55.132 Euro bei Verheirateten. Für 2023 waren es noch 26.527 Euro bzw. 53.054 Euro.
Sollen höhere Beträge eingezahlt werden, bietet es sich an, die Sonderzahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen.
ÜBRIGENS:
Das Thema Rente ist sehr komplex, viele Entscheidungen müssen auf Ihre individuelle Situation hin geprüft und durchgerechnet werden. Es bietet sich deshalb dringend an, ein kostenloses Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.
Eine Rückerstattung der Sonderzahlung ist ausgeschlossen
Was Sie immer im Hinterkopf behalten sollten: Eine Rückerstattung der Sonderzahlung ist ausgeschlossen. Sobald das Geld bei der Rentenversicherung eingegangen ist, können Sie die Ausgleichszahlung nicht mehr zurückfordern. Das gilt auch im Todesfall. Den Hinterbliebenen steht unter Umständen eine Witwenrente oder Waisenrente zu, eine Beitragsrückgewähr gibt es allerdings nicht.
Fazit zu den Sonderzahlungen
Wenn Sie mit Gewissheit sagen können, dass Sie bis zum Renteneintritt keinen Bedarf für eine größere Geldsumme haben werden und Sie damit rechnen, ein hohes Alter zu erreichen, können sich Sonderzahlungen in die Rentenversicherung lohnen. Müssen Sie nach Renteneintritt allerdings hohe Steuern auf die gesetzliche Rente zahlen, bieten sich alternativ die privaten Rentenversicherungen an.
Sicher ist aber: Sie können die Sonderzahlungen in Ihrer Steuererklärung eintragen und sich so einen Steuervorteil sichern.