Behinderung: So setzen Sie Fahrtkosten für Privatfahrten ab
29.02.2024In der Regel sind die sogenannten Kosten der privaten Lebensführung, wie zum Beispiel die Fahrt zum Supermarkt, nicht steuerlich absetzbar. Ausnahme: Menschen mit Behinderung können neben beruflich bedingten Fahrtkosten auch Kosten für sogenannte “behinderungsbedingte Fahrten” wie Fahrten zu Behörden oder Einkaufsfahrten geltend machen. Und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag.
Seit 2021 sind zwei behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschalen gesetzlich verankert, die zwei verschiedene Personenkreise berücksichtigen. Unterschieden wird dabei nach dem anerkannten Grad und der Schwere der Behinderung, also nach dem im amtlichen Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen.
ÜBRIGENS:
Krankheitsbedingte Fahrten, wie zum Beispiel zu Ärzten, zur Massage, zur Krankengymnastik, zur Apotheke, zum Sanitätshaus oder zur Kur, dürfen Sie, wie jede/r andere Steuerzahler/in auch, von der Steuer absetzen. Mehr dazu in unserem Artikel über Krankheitskosten.
900 Euro pauschal ab dem Steuerjahr 2021
Ab dem Steuerjahr 2021 gilt: Als Mensch mit Behinderung können Sie 900 Euro pro Jahr pauschal als behinderungsbedingte Fahrtkosten in die Anlage außergewöhnliche Belastungen Ihrer Steuererklärung eintragen. Das entspricht einer Fahrleistung von 3.000 Kilometern. Dafür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
- Im Falle einer Geh- und Stehbehinderung muss für die Gewährung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 im Behindertenausweis eingetragen sein.
- Ist das Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) eingetragen, muss für die Gewährung der Pauschale ein GdB von 70 im Ausweis stehen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Finanzamt nicht, ob Sie tatsächlich behinderungsbedingte Fahrtkosten von 900 Euro hatten. Der Pauschbetrag steht Ihnen zu.
ÜBRIGENS:
Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Merkzeichen wie "G" (erheblich gehbehindert), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) ergänzen den GdB.
Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro für blinde Menschen
Wenn in Ihrem Behindertenausweis eines der Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" steht, erhöht sich Ihre Fahrtkostenpauschale auf 4.500 Euro pro Jahr (entspricht 15.000 Kilometern). Diesen Betrag können Sie in der Steuererklärung geltend machen, ohne die Ihnen entstandenen Kosten im Einzelnen nachweisen zu müssen.
ÜBRIGENS:
Steht einem Kind mit Behinderung die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale zu, kann diese auch auf die Eltern übertragbar werden. Dies gilt allerdings nur für Fahrten, an denen das Kind teilgenommen hat.
Bis 2020: Nur unvermeidbare Privatfahrten im angemessenen Rahmen
Anderes galt hingegen für die Steuerjahre bis einschließlich 2020: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) konnten Privatfahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eingetragen werden. Das Ganze war allerdings nur in einem angemessenen Rahmen möglich – nämlich für 3.000 Kilometer pro Jahr. Und in der Regel auch nur, wenn die privaten Fahrten unvermeidbar, also keine "reinen" Privatfahrten, waren. Zu den reinen Privatfahrten gehören zum Beispiel die Fahrten in den Urlaub oder Besuchsfahrten bei Freunden.
Für Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" im Ausweis galt ein angemessener Rahmen von 15.000 Kilometern pro Jahr. Doch auch hier mussten die Steuerzahler/innen dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie tatsächlich eine Fahrleistung in dieser Höhe hatten.
Ob dabei das eigene Auto, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt wurden, war egal. Das Finanzamt kürzte dann allerdings die entsprechenden Kilometerpauschalen um die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
ÜBRIGENS:
Fahrten zum Beispiel zum Arzt, zum Therapeuten oder zur Reha, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind, waren in den 3.000 Kilometern bzw. 15.000 Kilometern bereits enthalten und konnten nicht zusätzlich abgesetzt werden. Ausnahme: Fahrten aufgrund einer Erkrankung, die nicht behinderungsbedingt ist, waren zusätzlich zu den 3.000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Quellen
Quellen
- Hessisches Finanzgericht, Aktenzeichen 6 K 2397/12.