Überblick

Kind mit Behinderung: Diese Steuervergünstigungen gibt es

23.09.2024
Eltern eines Kindes mit Behinderung haben oft hohe finanzielle Belastungen. Immerhin unterstützt der Staat mit Steuervergünstigungen.

Für Kinder mit Behinderung gibt es spezielle Steuervorteile, wie zum Beispiel den Behinderten-Pauschbetrag. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuervergünstigungen, die Ihnen als Eltern zustehen:

1. Behinderten-Pauschbetrag

Dieser Pauschbetrag deckt typische und regelmäßige Kosten ab, die aufgrund der Behinderung Ihres Kindes entstehen. Dazu gehören:

  • Kosten für den erhöhten Wäschebedarf
  • Kosten für die Pflege
  • Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und dem eventuellen Merkzeichen (ein Buchstabe). Je stärker das Kind eingeschränkt ist, desto höher ist der Betrag. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Behinderten-Pauschbetrag.

Die Besonderheit bei einem Kind mit Behinderung: Nutzt das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst bei der Steuer, können Sie als Eltern diesen auf sich übertragen lassen. Dazu müssen Sie jedes Jahr in Ihrer "Anlage Kind" die entsprechenden Zeilen ausfüllen. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält.

ÜBRIGENS:

Macht Ihr Kind eine eigene Steuererklärung, muss es die Anlage "außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen, um den Behinderten-Pauschbetrag zu bekommen.

2. Kosten für Medikamente und Hilfsmittel

Die Kosten für Medikamente und Hilfsmittel, wie zum Beispiel einen Rollstuhl oder Prothesen, können zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, weil sie keine laufenden Kosten darstellen. 

3. Pflege-Pauschbetrag

Ihnen steht seit 2021 der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro (bis 2020 nur 924 Euro) zu, wenn Ihr Kind Pflegegrad 4 oder 5 hat und Sie es zu Hause pflegen. Als Nachweis dient ein Bescheid der Versorgungsämter oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Nur wenn für das Kind im Behindertenausweis das Merkzeichen “H” eingetragen ist, gilt dies bei der Steuererklärung automatisch wie ein Pflegegrad 4 oder 5. 

Hat Ihr Kind den Pflegegrad 3, beträgt der Pauschbetrag 1.100 Euro, und mit Pflegegrad 2 liegt er immerhin noch bei 600 Euro. Welche Voraussetzungen Sie dafür im Detail erfüllen müssen, zeigt Ihnen unser Steuer-Tipp zum Pflege-Pauschbetrag.

4. Umbau und Umrüstung

Es spielt keine Rolle, ob Sie Ihr Haus für Ihr Kind behindertengerecht umbauen oder das Auto umrüsten lassen, die Kosten sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel zum behindertengerechten Umbau.

5. Unterbringung in einem Kurzzeitpflegeheim oder einem Tagesheim

Kosten entstehen auch, wenn beide Elternteile berufstätig sind und das Kind mit Behinderung während der Arbeitszeit in einem Kurzzeitpflegeheim oder einem Tagesheim untergebracht ist. Diese Kosten können Sie in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung eintragen. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Kosten müssen höher sein als Ihre sogenannte zumutbare Belastung.

Gleiches gilt für einen längeren Therapieaufenthalt, bei dem Ihr Kind aus medizinischen Gründen auswärtig untergebracht wird. Um diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen zu können, muss zwingend vor dem Beginn der Heilmaßnahme deren Zwangsläufigkeit festgestellt werden. Das geht über ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).

6. Kosten eines mobilen Pflegedienstes oder einer Pflegekraft

Unterstützt Sie bei der Grundpflege Ihres Kindes – also beispielsweise bei der Körperpflege oder Ernährung – zuhause ein Pflegedienst oder eine Pflegekraft, können Sie einen Teil der Kosten als haushaltnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Bei einer Vollzeitkraft bis zu 20 Prozent der Kosten von bis zu 20.000 Euro pro Jahr. Sparen können Sie also bis zu 4.000 Euro. 

ÜBRIGENS:

Das Absetzen der Kosten für einen mobilen Pflegedienst oder eine Pflegekraft als haushaltsnahe Dienstleistung ist allerdings nur dann möglich, wenn diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.

7. Kindergeld und Kinderfreibetrag

Eltern eines Kindes mit Behinderung steht natürlich auch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu. Was sich finanziell mehr für die Eltern lohnt, errechnet der Fiskus. Unser Artikel zum Thema Kinderfreibetrag zeigt anhand eines anschaulichen Rechenbeispiels, wie das funktioniert.

Wir holen das Beste für Sie heraus

Sie haben Fragen rund um Ihre Steuererklärung? Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen gerne zur Seite und sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe:

8. Kindergeld für erwachsenes Kind mit Behinderung

Auch für erwachsene Kinder mit Behinderung haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Zwei Bedingungen müssen allerdings erfüllt sein:

  • Die Behinderung des Kindes ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten.
  • Das Kind ist nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Das ist dann der Fall, wenn das Kind keinen Beruf ausüben kann. Wichtig: Die Arbeit in einer Behinderten-Werkstatt zählt nicht als Beruf, aber die Einnahmen aus der Werkstatt-Tätigkeit werden zu den eigenen finanziellen Mitteln des Kindes gezählt. Diese werden also herangezogen, wenn die Fähigkeit zum Selbstunterhalt geprüft wird. 

9. Kinderbetreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus

Grundsätzlich können Eltern die Kosten der Kinderbetreuung als Sonderausgabe von der Steuer absetzen – immerhin bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Genau genommen können zwei Drittel der Kosten bis 6.000 Euro abgesetzt werden. Allerdings gibt es diesen Steuervorteil in der Regel nur bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Ausnahme: Bei Kindern mit Behinderung gilt diese Altersbeschränkung nicht, die Betreuungskosten können auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss allerdings vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Übrigens:

Bereits 2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass es einem Kind mit Behinderung nicht zumutbar ist, das für die Altersvorsorge aufgebaute Vermögen für den behinderungsbedingten Mehrbedarf aufzubrauchen (Urteil vom 11.02.2010, VI R 61/08). Das heißt, Eltern müssen nicht das Altersvorsorge-Vermögen des Kindes antasten, bevor sie selbst mit elterlichem Unterhalt einspringen - und Ihre Ausgaben dann entsprechend von der Steuer absetzen.

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