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Corona und die Folgen für Arbeitnehmer

11.01.2024
Kurzarbeit, Homeoffice, Kinderbetreuung, Kinderbonus und Quarantäne: Die Corona-Pandemie warf zwischen 2020 und 2023 viele Fragen auf.

Wichtig: Wer am Coronavirus erkrankte und in Isolation musste, erhielt weiter sein Gehalt. Dauerte das Ganze länger, kam das Krankengeld zum Zug. Das war und ist zwar niedriger, aber immerhin steuerfrei. Dennoch muss es ab einem bestimmten Betrag in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese Regeln gelten in allen Krankheitsfällen, nicht nur bei Corona.

Corona und Quarantäne

Wer wegen Corona unter Quarantäne gestellt wurde, musste zu Hause bleiben – und konnte somit natürlich nicht zur Arbeit. Auch wenn sie oder er möglicherweise gar nicht krank war, also keine Symptome hatte. Im Homeoffice – dazu weiter unten mehr – hätte zwar gearbeitet werden können, das war jedoch nicht jedem Arbeitnehmer oder jeder Arbeitnehmerin möglich. In dem Fall erhielt man ebenfalls bis zu sechs Wochen lang sein Geld vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin – diese/r konnte es sich anschließend von der jeweils zuständigen Behörde zurückholen. Das besagte das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Corona und Krankengeld

Normalerweise dauerte die Isolation bei Corona keine sechs Wochen. War jemand aber tatsächlich erkrankt und länger außer Gefecht gesetzt, griff ab der siebten Woche das Krankengeld. Das ist steuerfrei, da es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung handelt, ähnlich wie beim Arbeitslosengeld I. Es muss aber in der Steuererklärung eingetragen werden und erhöht den persönlichen Steuersatz. Was das genau heißt, erklärt unser Artikel zum Thema Progressionsvorbehalt.

Unter welchen Voraussetzungen eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt wurde oder wird, erfahren Sie in unserem Artikel Corona: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Die Kosten beispielsweise für Schmerztabletten, Nasenspray oder Antibiotika können Sie teilweise von der Steuer absetzen, unabhängig von Corona. Das gilt aber nur, wenn die Medikamente vom Arzt verschrieben worden sind. Sie fallen dann unter die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen.

Corona und Kurzarbeit

Wegen der Corona-Krise konnten betroffene Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Die Bundesregierung hatte dafür Erleichterungen beschlossen und Verbesserungen auf den Weg gebracht. Diese galten bis 30. Juni 2023. Mehr zum Thema Kurzarbeit erfahren Sie in unserem Artikel Kurzarbeit und Steuer – kurz erklärt.

ÜBRIGENS:

Arbeitgeber/innen konnten ihren Mitarbeitenden wegen der Corona-Krise einen finanziellen Bonus zahlen. Solche Sonderleistungen sind normalerweise steuerpflichtig – wegen der Zusatzbelastungen während der Pandemie wurde dafür aber eine Ausnahme geschaffen: Ausgezahlte Boni blieben vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Mehr dazu erfahren Sie hier: Corona: Sonderzahlungen bleiben steuerfrei.

Für Bedienstete in der Pflege gab es ebenfalls die Möglichkeit, eine Prämie zu erhalten. Die Informationen dazu gibt es hier: Steuerfreie Corona-Prämie für Pflegekräfte.

Corona und Arbeitslosengeld

Zahlreiche Menschen haben während der Corona-Krise ihren Job verloren. Inzwischen hat sich der Arbeitsmarkt zwar wieder weitestgehend erholt, viele Menschen sind aber weiterhin arbeitslos. Wie geht es dann weiter?

Nachdem man sich telefonisch oder auf einem anderen Weg arbeitslos gemeldet hat, kann der Antrag auf Arbeitslosengeld I bequem online heruntergeladen und ausgefüllt werden. Die Abgabe ist aktuell auch per E-Mail, Post oder über den E-Service der Arbeitsagentur möglich. Sie werden dann von Ihrer Agentur für Arbeit unaufgefordert zur Nachholung der persönlichen Arbeitslosmeldung unter Vorlage Ihres gültigen Ausweises (alternativ: Pass und Meldebescheinigung) eingeladen.

Wichtig zu wissen: Wer mehr als 410 Euro Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen im Jahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zwar ist Arbeitslosengeld steuerfrei, aber wegen des Progressionsvorbehalts erhöht es den persönlichen Steuersatz.

Corona und Homeoffice

Viele Arbeitnehmer/innen waren wegen der Corona-Krise ins Homeoffice gewechselt. Grundsätzlich konnten und können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise von der Steuer abgezogen werden. Dafür müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Wegen der Lage durch Corona war es in vielen Fällen aber so sein, dass der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin zuvor einen Arbeitsplatz hatte und nur wegen der Infektionsgefahr ganz oder teilweise von zu Hause arbeiten musste. Für solche Fälle hatte sich die Bundesregierung im Dezember 2020 auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt, die inzwischen fest im Steuerrecht verankert ist. Die Details dazu finden Sie in unserem Artikel Was bringt mir die Homeoffice-Pauschale?.

ÜBRIGENS:

Wir, die VLH, hatten schon früh betont, dass die besondere Situation der Corona-Pandemie bei verstärktem Einsatz im Homeoffice auch steuerlich berücksichtigt werden muss: Bundesregierung und Finanzministerium sollten für das Steuerjahr auch die tatsächlichen Kosten für eine Arbeitsecke anerkennen sowie anteilig die Kosten für Strom, Telefon oder Miete. Unser Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel hatte dazu am 5. April 2020 dem Spiegel ein Interview gegeben.

Corona und Dienstwagen

Während der Corona-Krise waren die meisten Menschen deutlich weniger mit dem Auto unterwegs als sonst. Entweder weil sie im Homeoffice arbeiteten oder ihrer Tätigkeit wegen der Covid-19-Pandemie gar nicht nachgehen konnten. Wer einen Dienstwagen hatte, für den stellte sich folgende Frage: Wie wirkt sich die aktuelle Situation auf die Steuererklärung aus? Antwort: Nur wenn jemand mit seinem/seiner Arbeitgeber/in für die betreffenden Jahre bereits die Einzelbewertung oder die Fahrtenbuchmethode vereinbart hatte, konnte sich die geringere Anzahl der Fahrten während der Corona-Krise auf die Steuererklärung auswirken. Mehr zum Thema Dienstwagen erfahren Sie hier: Geld sparen mit dem Dienstwagen.

Corona und Zweitwohnsitz

Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz beziehungsweise einen Nebenwohnsitz haben, können Sie einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Dazu muss das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennen. Unter anderem dürfen Sie dann Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen. Normalerweise geht das nur für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts. Aber: Waren Sie mehr als vier Wochen nicht an Ihrem Zweitwohnsitz, sondern nur an Ihrem Lebensmittelpunkt, also dem Erstwohnsitz, dann beginnt die Dreimonatsfrist wieder von vorne. Das konnte während der Corona-Krise sehr hilfreich sein.

Hinweis: Die Regelung gilt natürlich nur für einen berufsbedingten Zweitwohnsitz und nicht für eine Ferienwohnung.

Corona und Kinderbetreuung

In der Corona-Krise kam es zu Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen. Wenn berufstätige Eltern ihre Kinder unter zwölf Jahren aus diesem Grund, oder weil sie in Quarantäne mussten, zu Hause betreuten und nicht arbeiten konnten, erhielten sie bis zu 67 Prozent ihres monatlichen Nettolohns (maximal 2.016 Euro) vom Staat. Mehr dazu erfahren Sie hier: Kinderbetreuungskosten – was kann ich absetzen? 

ÜBRIGENS:

Zudem wurde während der Corona-Pandemie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht.

Corona und Kinderbonus

Der einmalige „Kinderbonus“ von 300 Euro, den die Bundesregierung wegen der Corona-Krise beschlossen hatte, wurde ab September 2020 ausbezahlt. Kindergeldberechtigte Eltern erhielten dann zunächst 200 Euro und im Oktober 2020 weitere 100 Euro. Davon profitiert haben Eltern mit geringerem Einkommen. Für 2021 wurde ein weiterer Kinderbonus über 150 Euro beschlossen. Und auch 2022 gab es den Einmalbonus – diesmal von 100 Euro. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Kinderbonus in der Corona-Krise.

Corona und pflegende Angehörige

Angehörige, die pflegebedürftige Familienmitglieder zu Hause betreuten und gleichzeitig erwerbstätig waren, sollten in der Corona-Krise besser unterstützt werden. Die Anpassungen waren Teil des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Details zu den Erleichterungen können Sie in unserem Artikel Familienpflegezeit: Das müssen Sie steuerlich beachten nachlesen.

Corona und Masken

Die Bundesregierung hatte im Januar 2021 beschlossen, dass in öffentlichen Bereichen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden musste. Ob die Kosten dafür steuerlich geltend gemacht werden konnten, erfahren Sie hier: Kann ich Masken von der Steuer absetzen?

Corona und Spenden

Um in der Corona-Krise finanzielle Hilfen von Privatpersonen, Unternehmen oder Vereinen steuerlich zu fördern, hatte das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mehrere Verwaltungsregelungen getroffen. Diese galten für Maßnahmen im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020, also für die Steuererklärung 2020. Die Details erfahren Sie hier: Was sind Spenden und wie setzt man sie ab?

Corona und Kosten der Rückholaktion

Wegen der Corona-Krise hatte Deutschland eine groß angelegte Rückholaktion gestartet: Rund 240.000 Menschen wurden zwischen 17. März und 24. April 2020 aus dem Ausland nach Hause geflogen. Ungefähr 67.000 davon waren Individualtouristen und Geschäftsreisende, für die das Auswärtige Amt 260 Charterflüge organisierte. Die Kosten dafür übernahm zunächst die Behörde, doch nach und nach wurden die Betroffenen zur Kasse gebeten.

Ab Juli 2020 verschickte das Auswärtige Amt entsprechende Rechnungen. Diese lagen je nach zurückgelegter Entfernung zwischen 200 Euro und 1.000 Euro pro Person. Die gute Nachricht für alle Steuerzahler/innen: Sie konnten diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung 2020 geltend machen. Geschäftsreisende, die nach Hause geflogen wurden und eine Rechnung vom Auswärtigen Amt erhielten, konnten die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Falls deren Chef/in die Rechnung übernahm, konnten sie natürlich nichts von der Steuer absetzen.

ÜBRIGENS:

Die Rechnungen des Auswärtigen Amts gingen an die rund 67.000 Individualtouristen und Geschäftsreisenden. Die Pauschalurlauber hingegen wurden von den jeweiligen Reiseveranstaltern zurückgeflogen und erhielten somit auch keine Rechnung. 

Corona und Steuererklärung

Wegen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 bis 31. Oktober 2022 verlängert. Und auch in den kommenden Jahren gelten noch verlängerte Abgabefristen, die Details dazu finden Sie hier: Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden? Darüber hinaus hatte die Regierung weitere Stundungsmöglichkeiten beschlossen. Die Informationen dazu finden Sie hier: Steuerstundung – wie geht das?

Wir helfen Ihnen gerne

Sie wollen Betreuungskosten oder Aufwendungen für ein Arbeitszimmer absetzen, haben Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld erhalten und sind unsicher, wie Sie es in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen dabei. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

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