Fitnessstudio: Beiträge von der Steuer absetzen
30.05.2024Muskelverspannungen, Bandscheibenvorfall und Hexenschuss – fast jede/r Deutsche kann ein Lied davon singen. Laut DAK-Gesundheitsreport 2024 sind Muskel-Skelett-Beschwerden die zweithäufigste Diagnose für Krankschreibungen, nach Atemwegserkranken und vor psychischen Erkrankungen. Helferin in der Not in diesem und in vielen anderen Krankheitsfällen ist Bewegung, zum Beispiel in einem Fitnessstudio. Im Krankheitsfall ist Ihr Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzbar – zumindest theoretisch. In der Praxis ist es allerdings schwierig, die beiden Voraussetzungen des Finanzamts zu erfüllen.
Voraussetzung 1: Sport fördert Linderung oder Heilung Ihrer Krankheit
Die Richter/innen des Bundesfinanzhofs haben genau festgelegt, unter welchen Umständen Sie die Kosten für das Fitnesstraining in Ihrer Steuererklärung eintragen können. Zuerst einmal müssen Sie belegen können, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen trainieren und dass der Sport für die Linderung oder Heilung Ihrer Krankheit erforderlich ist. Als Nachweis dafür dient eine amtsärztliche Bescheinigung.
So eine Bescheinigung zu bekommen, ist umständlich: Zuerst brauchen Sie ein Attest Ihres Hausarztes oder Ihrer Hausärztin. Damit ausgerüstet, müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren – hier treffen Sie Ihren Amtsarzt oder Ihre Amtsärztin. Auch er bzw. sie wird Sie untersuchen und ist dabei zumeist strenger als die Hausarztpraxis. Bestätigt er bzw. sie die Diagnose, bekommen Sie die amtsärztliche Bescheinigung. Bitte beachten Sie: Dieses Attest muss – und das ist ganz wichtig – bereits vor Beginn des Trainings ausgestellt werden.
Voraussetzung 2: Ein Arzt oder Heilpraktiker leitet das Training an
Bei der zweiten Voraussetzung wird’s knifflig. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss das Training im Fitnessstudio "nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person" stattfinden. Ihre Übungen müssen also regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen. Das Problem: Kaum ein/e Trainer/in in einem Fitnessstudio verfügt über eine solche Zulassung. Sie müssen sich also um eine persönliche Betreuung bemühen – und das kann schnell teuer werden.
Einfacher ist es, wenn Sie ein Rezept für Physiotherapie erhalten haben. Die Zuzahlungen, die Sie hier eventuell leisten müssen, sind ohne Frage Krankheitskosten.
ÜBRIGENS:
Manche gesetzlichen Krankenkassen fördern einen gesunden Lebensstil und geben Mitgliedern einen Zuschuss zum Fitnessstudio. Ist das bei Ihnen der Fall, müssen Sie die Erstattung der Krankenkasse von Ihren Kosten abziehen. Nur der Teil, der übrig bleibt, kann in der Steuererklärung eingetragen werden. Übernimmt Ihre Krankenkasse Ihren Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio komplett, können Sie die Kosten nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen.
Kosten fürs Fitnessstudio zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen
Nehmen wir einmal an, Sie haben beide Voraussetzungen erfüllt und können die Kosten für Ihr Sportstudio von der Steuer absetzen. Ihr Mitgliedsbeitrag gehört dann steuerlich gesehen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Hier wartet die nächste Hürde auf Sie: Nur wenn Ihre außergewöhnlichen Belastungen die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, können Sie die Kosten geltend machen.
Übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten, werden eventuell Steuern fällig
Es gibt noch eine weitere Variante in Sachen Fitnessstudio, die steuerlich relevant ist: Immer häufiger schließen Arbeitgeber/innen mit einem Fitnessstudio einen sogenannten Firmenfitnessvertrag. Sie als Arbeitnehmer/in profitieren von diesem Vertrag, weil Sie in der Regel günstiger trainieren dürfen. Aber Achtung: Der vergünstigte Beitrag für das Fitnessstudio kann ein geldwerter Vorteil und damit unter Umständen steuerpflichtig sein.
Ausschlaggebend für die Berechnung der Steuer ist der monatliche Beitrag fürs Fitnessstudio und nicht der addierte Jahresbeitrag. Das entschieden die Richter/innen des niedersächsischen Finanzgerichts im März 2018. Im Juli 2020 bestätigte der Bundesfinanzhof diese Entscheidung (VI R 14/18). Das heißt: Beiträge bis zu 50 Euro, die sogenannte Sachbezugsfreigrenze, pro Monat sind steuerfrei. Liegt der Beitrag fürs Fitnessstudio über den 50 Euro, werden für den gesamten Betrag Steuern und Sozialabgaben fällig.