Krankenkassenprämie mindert nicht den Sonderausgabenabzug
30.05.2024Inhalt
Viele Krankenkassen haben Bonusprogramme und belohnen damit gesundheitsbewusstes Verhalten. Wer beispielsweise regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht und Sport treibt, bekommt dafür Geld- oder Sachprämien. Diese Prämien oder Boni der Krankenkassen müssen bis zu einer Summe von 150 Euro nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung eingetragen werden. So steht es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. Dezember 2021, das nach einem langen Hin und Her zwischen den Gerichten die Sache vereinfacht hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Regelung auch vom Bundesrat bestätigt.
Dabei muss es sich aber um „echte“ Bonuszahlungen handelt und nicht um Kostenerstattungen der Krankenkasse. Kostenerstattungen der Krankenkasse mindern nämlich mit ganzer Summe den Sonderausgabenabzug. Sie müssen also in die Steuererklärung eingetragen werden.
ÜBRIGENS:
Bei einigen Krankenkassen, die Überschüsse erwirtschaftet haben, bekommen die Mitglieder eine Dividende ausgezahlt. Mit der Dividende verhält es sich anders als mit Bonuszahlungen oder Prämien, denn die Dividende gilt steuerrechtlich als zurückgezahlter Beitrag. Das bedeutet, dass es sich dabei um Beitragsrückerstattungen handelt, die den Sonderausgabenabzug mindern.
Krankenkassenbonus versus Beitragserstattung
Der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, hat in einem Urteil vom 6. Mai 2020 bekräftigt, dass ein von der Krankenkasse gezahlter Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindert. Das heißt: Die Zahlung muss nicht in die Steuererklärung eingetragen werden.
Allerdings gilt das nur, wenn damit ein finanzieller Aufwand des/der Steuerpflichtigen ausgeglichen oder zumindest teilweise abgedeckt wird. Und wenn deutlich wird, dass es sich um eine zusätzliche Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragserstattung handelt.
Im besagten Fall zu dem Urteil hatte ein gesetzlich Krankenversicherter verschiedene Geldprämien als Pauschalen von seiner Krankenkasse erhalten, und zwar für „gesundheitsbewusstes Verhalten“. Er hatte zum Beispiel einen Gesundheitscheck und eine Zahnvorsorgeuntersuchung durchlaufen, war außerdem Mitglied in einem Sportverein sowie in einem Fitnessstudio und erbrachte zudem einen Nachweis über sein "gesundes Körpergewicht". Dafür erhielt er verschiedene Prämien von der Krankenkasse, insgesamt kamen 230 Euro zusammen.
Finanzamt wertet Geldprämien als Beitragserstattung
Das zuständige Finanzamt bekam die entsprechenden Daten von der Krankenkasse übermittelt und wertete die Geldprämien komplett als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen. Deshalb minderte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug des Steuerpflichtigen. Das heißt, es zog die 230 Euro von den Krankenversicherungsbeiträgen in der Steuererklärung ab, so als hätte der Steuerpflichtige eine Rückerstattung erhalten.
Der Mann legte erfolglos Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts ein und klagte schließlich. Das zuständige Finanzgericht entschied zu seinen Gunsten. Tenor des Urteils: Die Boni sind keine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und mindern somit auch nicht den Sonderausgabenabzug.
BFH besteht auf differenzierte Betrachtung der Boni
Das Finanzamt legte wiederum Revision ein, so landete der Fall vor dem BFH – und dieser hob den Beschluss des Finanzgerichts auf. Und zwar deshalb, weil das Finanzgericht nicht hinreichend geklärt hatte, in welcher Höhe die dem Kläger für die einzelnen Maßnahmen gezahlten Boni als zusätzliche Leistungen der Krankenkasse oder als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattungen einzuordnen sind, so die BFH-Richter/innen. Sie bestanden auf eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Boni.
Das heißt: Die 230 Euro, die der Kläger in dem oben beschriebenen Fall von der Krankenkasse als Prämie erhielt, setzten sich aus zehn verschiedenen Boni zusammen. Und zu jedem einzelnen Bonus gaben die BFH-Richter eine Einschätzung ab, ob es sich Ihrer Meinung nach um eine zusätzliche Leistung oder eine Beitragserstattung handelt.
Ein Schreiben vereinfacht die Sache
Um das Ganze zu vereinfachen, hat das Bundesfinanzministerium Ende 2021 ein Schreiben herausgegeben, in dem steht, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person immer Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor.
Etwas anderes gilt nur, soweit der/die Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der Krankenkasse beruhen. Im Zweifelsfall muss daher durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen werden, dass es sich um einen Ersatz von Aufwendungen handelt, die im üblichen Versicherungsumfang nicht enthalten sind und nicht als Beitragsrückerstattung gewertet werden.
ÜBRIGENS:
Diese Regelung soll im Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert werden, allerdings liegt dafür aktuell nur ein Regierungs- und Referentenentwurf vor.